Die Schutz- und Zwangstheorien.
573
wäre es vollends möglich, die Einrichtungen der Verfassung undVerwaltung, die ihrerseits doch wieder die Träger aller andern Rechts-gebiete sind, auf eine negative Aufgabe zu beschränken? In derThat führen Stahls eigene Ausführungen schon über jene von ihmallzu eng gezogene Grenze hinaus, indem er das Recht als das „ob-jective Ethos“, als die äussere Lebensgestaltung der Sittlichkeit be-zeichnet. Wenn er dann diesen Gedanken dahin einschränkt, dassnicht die ganze Sittlichkeit in dieser Lebensgestaltung sich wieder-finde , so hat dies schon bei ihm tliatsächlich nicht bloss die Be-deutung, dass das Recht die Störungen der sittlichen Ordnung ab-wehre, sondern dass es sich in der Aufrechterhaltung dieser Ordnungauf das Unerlässliche beschränke. In diesem Sinne hebt er selbstschon den physischen Zwang als den wesentlichen Unterschiedzwischen Recht und Moral hervor*). Damit fällt seine Ansicht imwesentlichen mit der folgenden zusammen.
Am klarsten ist die rein sociale Auffassung des Rechts vonJhering ausgesprochen worden in der Definition: das Recht ist „dieSicherung der Lebensbedingungen der Gesellschaft in der Form desZwangs“**). Eine Modifikation dieser Begriffsbestimmung ist es,wenn man mit Jellinek das Moment des Zwangs aus ihr entferntund demnach das Recht objectiv definirt als die Summe der „Er-haltungsbedingungen der Gesellschaft“, subjectiv als „das Minimumsittlicher Lebensbethätigung und Gesinnung, das von den Gesell-schaftsgliedern gefordert wird“, — welche beiden Seiten auch in dieeine Formel zusammengefasst werden können: das Recht ist das„ethische Minimum“***).
Wenn gegen die Aufnahme des Zwangs in die erste dieserDefinitionen eingewandt wurde, das Recht bleibe auch dann nochRecht, falls man sich eine Gemeinde absolut rechtlich gesinnterMenschen dächte, bei denen ein Zwang überflüssig wäret), so hatdieser Einwand deshalb keine Bedeutung, weil alles Recht mensch-liches Recht ist, und sein Begriff nicht für Bedingungen festgestelltwerden kann, unter denen es überhaupt nicht besteht.
Wohl aber ist anzuerkennen, dass der Zwang ein secundäresMerkmal ist, dessen Bedeutung für die Rechtsentwicklung, insbeson-
*) A. a. 0. S. 197.
**) Jhering, Zweck im Recht, I, S. 434.
***) Jellinek, Die social-ethische Bedeutung von Recht, Unrecht undStrafe, S. 42.
t) Trendelenburg, Naturrecht auf dem Grunde der Ethik. 2. Auf!.,S.89.