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Die sittlichen Normen.
Idee. Aber das Recht hat diese Idee nicht nach ihrem positivenInhalte zu realisiren, sondern nur so weit dass der Begriff derselbenerhalten bleibe, nicht das ihr Entgegengesetzte eintrete. „So enthältz. B. der rechtliche Schutz der Persönlichkeit nicht die positiveAnerkennung der Individualität, sondern nur das Negative, dass derBegriff der Person nicht aufhöre, also der Eine durch den Andernnicht körperlich verletzt, injuriirt werde, das Eherecht nicht diepositive Einigung und Hingebung der Gatten, sondern nur dassnicht Polygamie, Ehebruch, willkürlicher Wechsel der Ehe u. s. w.statthabe, also nur dass der Begriff der Ehe bestehe; so das Rechtdes Staates nicht jene Durchdringung des Allgemeinen und Indivi-duellen, wie Plato und Schelling sie von der Staatseinrichtung fordern,sondern nur Gehorsam, Erfüllung der Leistungen u. s. w.“*).
Diese Auffassung geht von der zweifellos richtigen Bemerkungaus, dass die Rechtsordnung in denjenigen ihrer Bestandtheile, welchefür die Existenz der Gesellschaft am unerlässlichsten sind, vorzugs-weise in Verboten, also in negativen Nonnen, sich bethätigt: sobesteht das positive Strafrecht überwiegend aus Verboten bestimmterHandlungen; die Polizeigewalt äussert sich überwiegend, wenn auchkeineswegs ausschliesslich, in der Abwehr und Verhütung gewisserStörungen; auch das Privatrecht schützt die ihm zugehörigen Rechts-institutionen wesentlich auf dem Wege einer Abwehr, für welcheder Staat die erforderlichen Organe zur Verfügung stellt. Aberschon hier geht doch überall die Wirksamkeit des Rechts weit überdiese negative Seite hinaus. Selbst das Strafrecht stellt gewissepositive Anforderungen in der Form von Geboten, die durchausnicht dem Gebiet allgemein ethischer Normen angehören, indem esz. B. in gewissen Fällen einem Jeden die Anzeige einer ihm zurKunde gekommenen verbrecherischen Absicht befiehlt und die Ueber-tretung dieses Gebotes bestraft. Die Polizei trifft eine Menge posi-tiver Anordnungen, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebensbestimmt sind. Innerhalb des Privatrechtes ist der Schutz gegendie Rechtsverletzung überall nur die negative Kehrseite zu den posi-tiven Institutionen, die als solche keineswegs eine bloss negativeAufgabe besitzen, sondern zwar nicht den gesammten Inhalt dessittlichen Lebens, aber doch die für dasselbe wesentlichsten Be-dingungen zu schützen und zu fördern bestimmt sind. Und wie
*) Stahl, Philosophie des Rechts, II, 3. Aufl., S. 205. Eine ähnlicheAnsicht hat noch neuerdings Ad. Lasson zur Geltung gebracht, Rechtsphilo-sophie, S. 208 fl'.