Die naturreehtliche und die historische Rechtstheorie.
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neuen Gestalt. Auf die wichtigsten Gebiete des öffentlichen Rechtsblieb dieser Begriff völlig unanwendbar.
Je mehr aber in neuerer Zeit dieses Rechtsgebiet mit seinenpositiven socialen Aufgaben durch die regere Entwicklung des öffent-lichen Lebens und die wachsenden Ansprüche des Staates an dieLeistungen des Einzelnen der Beachtung sich aufdrängt, um sonöthiger scheint es, einerseits den Begriff des Rechts weit genug•zu fassen damit er fähig sei alle diese Gestaltungen einzusckliessen,anderseits aber ihn doch hinreichend präcis zu definiren und ihm inder allgemeinen Sphäre social-ethischer Begriffe seine richtige Stelleanzuweisen. Derartiger Versuche sind nun namentlich zwei auf-getreten. Beide bringen das Recht in innigsten Zusammenhang mitder Sittlichkeit, suchen aber doch bestimmte Unterscheidungsmerk-male zwischen ihnen festzustellen. Von einander trennen sich dieseAuffassungen wieder dadurch, dass die eine jene Merkmale blossnegativ, die andere aber positiv zu bestimmen sucht. Negativwird das Recht von der Sittlichkeit abgegrenzt, wenn man es alsdiejenige sociale Ordnung definirt, welche die Abwehr des Unsitt-lichen von der Gesellschaft als einer sittlichen Gemeinschaft zu ihremZwecke habe. Positiv dagegen wird es abgegrenzt, wenn man ausder Gesammtheit der sittlichen Güter einzelne herausgreift und sieals die durch das Recht zu schützenden bezeichnet. Dies kann aberwegen der grossen Zahl solcher Güter wieder nur in der Weise ge-schehen , dass man sie unter einen Collectivbegriff zusammenfasstoder ein secundäres Merkmal auffindet, an dem sie zu erkennensind: ein solcher Collectivbegriff ist beispielsweise die „Gesammtheitder zum Bestand der Gesellschaft erforderlichen Lebensbedingungen“;ein secundäres Merkmal, welches die Gebiete der Sitte und des Rechtsvon einander scheidet, ist der Zwang, der dem Rechte für dieAufrechterhaltung seiner Normen zur Verfügung steht.
b. Die Schutz- und Z w angst h e o rien.
Als der Hauptvertreter der Theorie von der negativ-sitt-lichen Natur des Rechts kann wohl F. J. Stahl betrachtet werden*).Jedes Rechtsinstitut repräsentirt nach ihm eine bestimmte sittliche
*) Von der specifisch theologischen Färbung, welche bei Stahl die Be-griffe der Sittlichkeit und des Rechts besitzen, wird hier abgesehen. EineKritik seiner Auffassung in dieser Beziehung würde lediglich das in Abschn. II.Cap. IV über die heteronomen Moralsysteme Gesagte wiederholen müssen.