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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Der Conflict, der Normen.

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in der Wohlthätigkeit die Hingabe für den Nächsten als solchen,ohne Rücksicht auf die Bande der Stammes- und Staatsgemeinschaft,ihren Ausdruck. Auf diese Weise sind alle Gestaltungen der Sitte,sogar wenn sie wie die Wohlthätigkeit selbst von sittlicher Natursind, dennoch keineswegs unmittelbare Anwendungen der socialenund humanen Grundnormen, sondern immer nur Hinweisungen aufdiese. Wo sie aber zugleich bestimmten sittlichen Normen ent-sprechen, da gehören diese einem niedrigeren Zweckgebiet an. Soreflectirt sich in der Wohlthätigkeit zwar die Idee der Humanität,die Pflicht der Hingabe des Einzelnen für die Menschheit; doch dieWohlthätigkeitshandlung selbst bleibt ein Act individueller Sitt-lichkeit, bei dem ein Einzelner das Zweckobject der sittlichenThat ist, und der daher gegenüber höherstehenden allgemeinenPflichten socialer oder wahrhaft humaner Art, ja unter Umständengegen andere werthvollere individuelle Pflichten zurücktreten muss.

^['.(Sanct Nepomuk,) der nach der Legende den Reichen das Leder stiehlt,) . , \ aus dem er für Arme Schuhe macht, oder ein zuweilen auch in

Y^jvuiui <jer heutigen Gesellschaft vorkommender Typus der Millionär,der seine durch betrügerischen Schwindel erbeuteten Reichthümerverwendet, um Waisenhäuser und Spitäler zu gründen sie handelnkeineswegs nach der Regel des Primats der allgemeineren Normen,sondern umgekehrt: sie sündigen gegen ein höheres sociales Sitten-gebot, um niedriger stehenden individuellen Pflichten genügen zukönnen. Nicht also auf solche einzelne Handlungen, in denen ge-wisse indirecte Rückwirkungen der allgemeinen sittlichen Zwecke zurErscheinung gelangen, sondern auf die ausschliesslichen Verwirk-lichungen dieser Zwecke selbst hat man die Regel des Vorzugs derumfassenderen Pflichten anzuwenden.

Folgt man diesem Princip, so kann es nicht zweifelhaft sein,dass auch unsere praktische Beurtheilung, sobald bei ihr derConflict der Pflichten in Frage steht, jener Reihenfolge eine unbe-dingte Gültigkeit einräumt. Insbesondere hat sich die gesammteRechtsordnung immer mehr mit dem Gedanken erfüllt, dass diesocialen den individuellen Pflichten vorangehen, und dass unterden verschiedenen Classen der ersteren wieder die Pflichten gegendie staatliche Gesammtheit den Vorrang behaupten. Weiterfreilich erstreckt sich die durch das positive Recht sanctionirteStufenfolge der Werthe nicht. Die Abwägung der humanengegen die sociale sittliche Pflicht bleibt überall der freien Beurthei-lung überlassen: nur die Geschichte ertheilt in diesen schwersten