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Die sittlichen Nonnen.
Fällen sittlicher Wahl nachträglich ihre Sanction, indem sie Hand-lungen die dem bestehenden Recht und der durch dasselbe ge-schützten socialen Sittlichkeit zuwiderlaufen, als solche anerkenntdie durch die erreichten höheren Zwecke sich rechtfertigen.
Noch in einer zweiten Beziehung kann jedoch die obige MaximeZweifel erwecken. Es ist ja an und für sich nicht notliwendig,dass die Pflichten die einander widerstreiten verschiedenen Zweck-gebieten angehören, sondern es kann sich unter Umständen auchder Conflict zwischen Normen gleicher Ordnung ereignen. Ins-besondere können auf diese Weise die verschiedenen socialen Pflichtenmit einander in Conflict treten. Die Gehorsamspflicht des Staats-beamten gegen seinen Vorgesetzten kann z. B. mit der allgemeinenstaatsbürgerlichen Pflicht nach bester Ueberzeugung sein Wahlrechtauszuüben oder in gesetzgebenden Versammlungen abzustimmen, diePflicht des Richters nach dem Gesetz zu richten kann mit der PflichtGerechtigkeit zu üben in Streit gerathen.
Wird nun auch in diesen Fällen die obige Maxime directnicht anwendbar, so ist sie es doch in direct, vermöge desPrincips der Werthabstufung das sie an die Hand gibt. All-gemein werden dann die Normen zu bevorzugen sein, indenen ein allgemeineres Pfliclitgebot zum Ausdruckgelangt, oder die in ein umfassenderes Pflichtgebietin i hren Wirkungen hineinreichen. So steht über jenen Pflichten,welche die Theilnahme an Vereinen und speciellen Interessenver-bänden dem Einzelnen auferlegt, die Pflicht des Gemeindebürgers,über dieser die des Staatsbürgers. Wo verschiedene Rechtssätzeeinander widerstreiten, entscheidet der wichtigere, und als solcher giltstets derjenige, der das umfassendere Recht in seinen Schutz nimmt.
Es braucht übrigens kaum gesagt zu werden, dass Grundsätze,wie sie hier über die Bevorzugung bestimmter Normen vor andernentwickelt worden sind, immer nur die allgemeine Richtungangeben können, in der im einzelnen Fall der Conflict der Pflichtenzu lösen sei, dass sie aber niemals die besondere Prüfung der einereinzelnen Wahl vorausgehenden Bedingungen überflüssig machen.Kann doch erst eine solche Prüfung die richtige Anwendung derallgemeinen Maxime sichern. Die freie Wahl zwischen verschie-denen Handlungen bleibt ein notliwendiges Element des sittlichenLebens. Nicht dass sie erspart, sondern dass sie vor dem Einflusszufällig wechselnder Impulse bewahrt werde, ist der Lohn den derErwerb sittlicher Grundsätze einbringt.