Gebietende und verbietende Normen.
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gebiet selbst principiellere Normen von positivem Inhalte nichtfinden lassen, so ist das lediglich ein Anzeichen dafür, dass dieletzteren auf einem andern Gebiete liegen, das seiner ganzen Be-deutung nach grundlegend ist für die Rechtsordnung. Dieses Gebietist eben das der Sittlichkeit.
Für das Verhältniss des Rechts zur Sittlichkeit ist dieserUnterschied entscheidend. Erweist daraufhin, dass Grundnormenim eigentlichen Sinne überhaupt nur der Sittlichkeit, nichtdem Rechte zukommen. Wo das letztere auf die Verwirklichungsittlicher Lebenszwecke gerichtet ist — und zweifellos trifft das fürden weitaus grössten Umfang der Rechtsordnung und insbesonderefür deren werthvollsten Bestandtheile zu — da führen die Rechts-normen überall auf sittliche Normen zurück. Wo aber das Recht,wie für gewisse Bestimmungen desselben nicht bestritten werdenkann, sittlich Gleichgültiges anordnet, da kann überhaupt von derExistenz von Grundnormen, mit denen solche Bestimmungen Zusam-menhängen, nicht die Rede sein, sondern es handelt sich um will-kürliche Festsetzungen, analog etwa jenen Conventionen, derenman innerhalb der exacten Wissenschaften benöthigt ist, um eineVerständigung über die Bezeichnung der Begriffe oder über die zurVergleichbarkeit der Beobachtungen erforderlichen Messungsgrund-lagen herbeizuführen. Insofern für die Förderung der sittlichenLebenszwecke der Gemeinschaft auch solche äussere und an sichgleichgültige Bestimmungen, wie z. B. die über gewisse Fristen beimKlagverfahren, über Verjährung von Rechten u. s. w., nicht entbehrtwerden können, erfüllen diese immerhin einen indirecten sittlichenZweck. Nicht wie die Regeln beschaffen, sondern dass solchevorhanden sind, ist in diesem Fall eine Maxime, die den socialenGrundnormen des sittlichen Lebens in gewissem Sinne untergeordnetwerden kann.
c. Der Conflict der Normen.
Es ist eine bekannte, überall durch die Erfahrung bestätigteThatsache, dass keine Rechtsnorm ausnahmslos gültig ist. Dasnämliche kann aber von allen jenen einzelnen Sittenvorschriftengesagt werden, in deren Befolgung die gesammte praktische Sitt-lichkeit besteht. Das Rechtsgebot nicht zu tödten weicht bei demSoldaten im Felde oder bei dem mit der Vollstreckung der Todes-strafe betrauten Beamten einer höheren Berufspflicht. Das Sitten-Wunclt, Ethik. 2. Auft. 35