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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Die sittlichen Normen.

Eigenschaft verleiht, namentlich auf den vorzugsweise diesem Schutzedienenden Rechtsgebieten, den Normen einen durchgängig prohi-hitiven Charakter, während der Ausdruck der Zwecke die geschütztwerden sollen bestimmten sittlichen Normen überlassen bleibt.Immerhin ist auch in solchen Fällen die Theilung nur für das eineder beiden Gebiete, für das Recht, eine vollständige. Die Sittlich-keit, indem sie zu einer gegebenen negativen Rechtsnorm die posi-tive Ergänzung enthält, schliesst darum jene negative Norm selbstnicht von sich aus. Alle im Interesse des sittlichen Lebens vonder Rechtsordnung erlassenen Verbote sind an und für sich zu-gleich sittliche Verbote. Während die sittliche Norm einenbestimmten Zweck als einen zu erstrebenden hinstellt, setzt sie ebendamit das Verbot aller diesen Zweck vernichtenden oder gefährden-den Handlungen voraus. Die sittliche Norm verlangt in allen diesenFällen mehr als die rechtliche, und sie verlangt also nothwendigauch die Erfüllung der letzteren selbst.

Hieran schliesst sich noch eine weitere für das Wesen derethischen Normen wichtige Thatsache. Im Gebiet des Rechtsgehören, wie schon bemerkt, vielfach die verbietenden Normenzu den letzten Grundlagen der Rechtsordnung. Im Strafrecht na-mentlich besitzen die spärlichen Normen denen sich eine gebietendeForm geben lässt durchweg nur einen secundären und zumeistauxiliären Charakter. Ganz das Gegentheil findet sich nun aufethischem Gebiete: hier kann der negative Charakter einer Normohne weiteres als ein Zeichen dafür betrachtet werden, dass die-selbe die Bedeutung einer abgeleiteten besitzt; jene Grundnormendagegen, welche sich überhaupt auf fundamentalere Sätze nichtzurückführen lassen, sind stets gebietender Art.

Dieser Unterschied zwischen Sittlichkeit und Recht ist wiedereine nothwendige Folge davon, dass die letzten Zwecke der Sitt-lichkeit überall positiv auf die Erzeugung neuer innerer undäusserer Wirkungen gerichtet sind, während das Recht vermöge desihm zukommenden Charakters des Schutzes bestimmter Güter undder Abwehr der ihnen drohenden Gefahren mindestens in sehrvielen Fällen seine nächste Aufgabe in der Feststellung von Normensehen muss, welche die Verhütung des Unrechts regeln und daherdiesem prohibitiven Zweck entsprechend auch selbst eine prohibitiveoder negative Form besitzen. Nun kann freilich der Negation immernur ein relativer, nie ein absoluter Vorrang zukommen. Wenndas Recht negative Normen enthält, zu denen sich auf dem Rechts-