Gebietende und verbietende Normen.
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schem Gebiet zukommt; und in gleichem Masse wächst die ent-gegengesetzte Tendenz, die verderbliche Kraft mit der die begangeneSchuld die Ursachen neuer Vergehen in sich birgt und den Hangzu ihnen verstärkt.
In diesem Verhältnisse findet zugleich die wichtige Thatsacheihre Erklärung, dass vorzugsweise jene Sittengebote, die auf dieVermeidung schwerer Schädigungen des sittlichen Lebens ge-richtet sind, in den Schutz der staatlichen Gemeinschaft treten,und dass sie auf diese Weise einen wichtigen Bestandtheil deröffentlichen Rechtsordnung bilden. Hieraus aber wird wiederbegreiflich, dass besonders unter den einzelnen Rechtsnormensolche von verbietendem Inhalt eine bedeutsame Rolle spielen, jadass ganze Gebiete des Rechts, wie vor allen das Strafrecht, heutenoch ebenso wie zur Zeit des Mosaischen Dekalogs fast nur aufverbietende Normen zurückführen.
Dennoch würde es übereilt sein zu schliessen, alle jene Normendie uns in einer negativen Form gegeben sind entbehrten darumüberhaupt einer positiven Bedeutung. Aehnlich vielmehr wieder logische Satz des Widerspruchs nur die negative Kehrseite desGesetzes der Identität ist, so gilt es auch allgemein für die Ethik,dass jeder positiven eine negative und jeder negativen eine positiveNorm entsprechen muss. Der Norm die uns sagt: „Du sollst nichttödten“ steht die andere zur Seite: „Du sollst das Leben deinesNächsten achten und schützen.“ Es gibt Fälle, wo die Wahl zwi-schen der gebietenden und der verbietenden Form völlig dem Er-messen anheimgegeben bleibt und daher fast beliebig wechseln kann.Wird aber die eine oder die andere entschieden bevorzugt, so ge-schieht dies, weil der mittelbare ZAveck, der durch die Norm er-reicht werden soll, naturgemäss auch bei der Formulirung derselbenim Vordergrund steht. Insbesondere kann, wofür das oben ange-gebene Beispiel ein Beleg ist, zwischen Sittlichkeit und Recht eineArt Theilung der einander parallel gehenden Normen stattfinden,indem die positive Norm vorzugsweise in das eine, die negative indas andere Gebiet fällt. Dass hierbei das Schwergewicht der ver-bietenden Normen auf die Seite des Rechts, der gebietendenauf die der Sittlichkeit zu stehen kommt, liegt in jenem obenangedeuteten Charakter der Rechtsordnung begründet, der es mitsich bringt dass das Recht zwar keineswegs selbst ein Inbegriffsittlicher Lebensmaximen, wohl aber die mächtigste Schutzwehrfür die Erhaltung und Förderung des sittlichen Lebens ist. Diese