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Die sittlichen Motive.
kann nämlich an und für sich eine active und eine passive Bedeu-tung haben. Der Einzelne kann ein Unrecht sühnen, indem erfreiwillig ein Uebel auf sich nimmt, welches den innigen Wunsch,dass das Unrecht nicht geschehen sein möchte, zum Ausdruck bringt.Er sühnt unfreiwillig, wenn der Gesammtwille dem er unter-geordnet ist ihm ein Uebel auferlegt, das ihn das begangene Un-recht seihst als Uebel soll empfinden und bereuen lassen. Die Strafeist nun zunächst eine solche dem schuldigen Subject auferlegte,passiv von ihm auf sich genommene Sühne. Aber sie kann zuractiven Sühne werden, wenn durch das zugefügte Uebel das Be-wusstsein der Schuld stark genug geweckt wird, um dem Schul-digen die auferlegte Strafe als eine verdiente oder selbst willkom-mene Sühne erscheinen zu lassen. Wer jemals schwere Verbrecherin der Einsamkeit ihrer Zellen aufgesucht hat wird sich sagenmüssen, dass dieser Fall gewiss nicht der häufigste, dass er abergleichwohl häufig genug ist, um ihn als einen Zweck zu betrachten,den die Strafe überall im Auge haben muss. Denn hierdurch erstwird sie Zuchtmittel auch in dem Sinne, dass sie züchtigt um zuerziehen. Was die Besserungstheorie als ihren ausschliesslichenZweck anstrebt, das bleibt immerhin einer ihrer Zwecke, undwahrlich nicht der unwichtigste. Aber eben damit sie ihn erreiche,darf sie nicht, wie es von den extremen Besserungstheoretikern ge-schieht, mit beliebigen andern Erziehungsmitteln, wie Belehrung,Unterricht, zusammengeworfen werden. In den Fällen wo man derStrafe als Erziehungsmittel bedarf ist die Belehrung als solche zu-meist unwirksam: das gilt schon von der häuslichen Erziehung,und das gilt in noch viel höherem Masse von der strafenden Staats-gewalt. Hier bleibt immer die bessernde Wirkung auf den Schul-digen ein Zweck neben andern, der, auch wenn er wegen der un-bedeutenden Natur des Debets oder der Unverbesserlichkeit desschuldigen Subjects hinfällig wird, damit die Strafe selbst nichtzwecklos macht. So wahr es ist, dass allzu grosse Grausamkeit derStrafen eben im Hinblick auf den subjectiven Zweck derselben ver-werflich ist, so ist doch nie zu übersehen, dass die Strafe als solcheihre bessernde Wirkung nur ausübt, wenn sie als verdiente Sühnedes Unrechts, also auch als ein Uebel empfunden wird. Anderehumane Bestrebungen, wie Belehrung und moralischer Zuspruch,mögen sich mit ihr verbinden, mit ihr selber haben sie nichtszu thun.
So vereinigt die Strafe wesentlich drei Momente, denen der