Das Wesen der Strafe.
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von dem Einzelnen sühnen lässt, scheidet sich das Verbrechenals eine öffentliche Rechtsverletzung, als deren zufälliges Objectnur der Einzelne erscheint an dem es begangen wurde. Das Privat -delict wird daher gesühnt durch Ersatz des zugefügten Schadens:hier gilt das Jus talionis, so weit es nur anwendbar ist. Das Ver-brechen als eine gegen den Gfesammtwillen begangene Schuld kanndurch nichts gesühnt werden was ihm selbst irgendwie entspricht;denn die Objecte von Schuld und Strafe sind völlig von einanderverschieden: jenes ist der verletzte Gesammtwille, dieses der frevelndeEinzelwille. Nur in der allgemeinen Willensnatur stimmen sieüberein. Eben darum kann zwar die Strafe dem Delict qualitativnicht gleichen, aber sie kann und muss ihm quantitativ ent-sprechen. Die schwerere Schuld fordert eine schwerere Strafe.Dies ist der Punkt, wo der Begriff der Strafe mit dem der Ver-geltung zusammentriift. Immerhin kann es sich auch hei dieserquantitativen Beziehung nicht, wie es die strenge Vergeltungstheoriefordert, um ein absolut proportionales Wachsthum handeln. Na-mentlich wird es immer ein Minimum und ein Maximum der Strafegehen, über die hinaus dieselbe den etwa noch möglichen Abstu-fungen des Vergehens nicht mehr zu folgen vermag*). Ueberhauptaber tritt bei der Strafe hier schon das besondere Moment hinzu,welches dem allgemeinen Begriff der Vergeltung fehlt, dass dervergeltende Wille dem welchem vergolten wird übergeordnetund als Gesa m m t w i 11 e qualitativ von ihm verschieden ist. Hier-durch eben ist die Strafe nicht Vergeltung schlechthin sondernZüchtigung.
Doch die Strafe will nicht'bloss auf den Bestraften, sondernsie will auch auf das allgemeine Rechtsbewusstsein wirken.Dieses ist durch die verbrecherische That gestört, und es wird be-ruhigt, indem die Vorstellung in ihm entsteht, dass der verbreche-rische Wille sein Unrecht durch das ihm selbst widerfahrene Uebelsühne. Auch der Begriff der Sühne fällt nun zum Theil, aberer fällt nicht ganz mit dem der Vergeltung zusammen. Derselbe
*) Wenn man daher vom Standpunkte der Vergeltungstheorie aus gegendie Todesstrafe eingewandt hat, dass sie keine Abstufungen mehr zulasse, sowäre das allenfalls ein Argument gegen die einseitige Vergeltungstheorie selber,aber nicht gegen die Todesstrafe, denn das nämliche bleibt für jedes Straf-maximum, auch für die lebenslängliche Freiheitsstrafe, bestehen. Hier würdealso die Vergeltungstheorie zu den qualificirten Todesstrafen des alten Ab-schreckungssystems zurückführen.