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Die sittlichen Motive.
war, oft einen lange fortwuchcrnden Streit erzeugt. Die Strafemacht solchem Streit ein für allemal ein Ende, gegen den strafendenWillen gibt es keine Wiedervergeltung. Darin liegt schon ein zu-reichendes Zeugniss dafür, dass man die Strafe mindestens unzu-reichend definirt, wenn man sie schlechthin der Vergeltung gleich-setzt*).
Der allgemeine Zweck, den die Strafe als Reaction des Ge-sammtwillens gegen den ihm untergeordneten und sich wider ihnauf lehnenden Einzelwillen verfolgt, ist nun darin ausgedrückt, dassdie Strafe überall die Bedeutung eines Zuchtmittels besitzt. Indiesem Ausdruck ist noch bestimmter als in dem Wort Strafe dieUeberordnung des strafenden Willens angedeutet. Die Zuchtschliesst aber zwei Begriffe in sich, die sich auch im sprachlichenAusdruck nahe an sie anlehnen: die Züchtigung und die Er-ziehung. Die Strafe will züchtigen, sie will dem sich auf-lehnenden Subject ein Uebel zufügen, durch das ihm sein Unrechtdeutlich zum Bewusstsein gebracht werde. lUnd sie will erziehen,sie will, wo irgend dazu Aussicht vorhanden ist, eine dauerndeAenderung des fehlenden Willens hervorbringen, durch die ähn-liches Unrecht in Zukunft vermieden werde.
Zu diesen zunächst auf das bestrafte Subject sich beziehendenZwecken kommt dann noch ein allgemeinerer: das allgemeine Rechts-gefühl, welches durch den begangenen Frevel gestört und beunruhigtwurde, soll durch die Strafe wieder beruhigt werden; es soll dasBewusstsein überall lebendig bleiben, dass die Schuld ein Uebel ist,das auf den Schuldigen selbst zurückfällt. Hierdurch gewinnt dieStrafe zugleich die Bedeutung der Sühne. Sie sühnt die Schuld,d. h. sie versöhnt das gestörte Rechtsbewusstsein. Als Sühne aberist sie qualitativ von der Schuld die gesühnt wird verschieden: derVerbrecher wird nicht bestraft um der Nachtheile willen, die ereinem Einzelnen zugefügt haben mag. Von dem Privatdelict,welches der Staat nur als Verwalter der allgemeinen Gerechtigkeit,der als solcher der Schiedsrichter im Streit der 'Individualwillen ist,
*) Allerdings wird das Wort Strafe gelegentlich auch wohl in Bedeu-tungen gebraucht, die dem hier entwickelten Begriff nicht entsprechen, so z. B.bei der „Conventionalstrafe“; aber es ist auch von juristischer Seite anerkannt,dass es sich hier nur um einen laxen Wortgebrauch handelt. Die Conventional-strafe ist eine vertragsmässige Obligation. Sie wird unter der eigenen Zustim-mung dessen, der sie eventuell zu leisten hat, im voraus festgesetzt. Es fehltihr also eines der wesentlichsten Momente der Strafe, der Zwang.