Das Wesen der Strafe.
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e. Das Wesen der Strafe.
Alle jene tkeils einseitigen theils völlig unhaltbaren Theorienleiden an dem Fehler, dass sie nicht unmittelbar aus dem Wesendes Verbrechens die Strafe zu begreifen suchen, sondern statt dessensecundäre oder völlig abseits liegende Momente herbeiziehen. Wiedas Verbrechen in einer Auflehnung des Einzelwillens gegen denGesammtwillen besteht, so ist die Strafe die natürliche Reaction desletzteren gegen diese Auflehnung, eine Reaction, die als solchespecifischer Art ist und zu andern Begriffen, wie Vergeltung, Besse-rung, Beziehungen darbietet, nicht aber ihnen gleichgesetzt werdendarf. Vergelten kann der Einzelne dem Einzelnen, bessernd kannder Einzelwille auf sich seihst oder kann eine einzelne auf eineandere freie Persönlichkeit einwirken. Doch die Strafe setzt U e b e r-ordnung des Strafenden über den Bestraften voraus. In der heutigenRechtsgesellschaft kann nun — darin besteht der ungeheure, durchden einseitigen Individualismus der vergangenen Jahrhunderte nichtzu tkeuer erkaufte Vorzug derselben — der Einzelwille nie einemandern Einzelwillen unterthan sein. Wo dies so scheint, da ver-körpert sich in Wahrheit immer in dem übergeordneten Willen einAllgemeinwille. Eine persönliche Herrschaft übt nur der Herr überden Sclaven oder allenfalls über den Leibeigenen aus, obgleich schonim letzteren Fall durch die Gebundenheit des Verhältnisses an einenbestimmten Familienhesitz die Abhängigkeit keine rein persönlichemehr ist. Indem unsere heutige Rechtsanschauung die Idee derUnterjochung des einen Einzelwillens unter den andern, welche eineUebertragung des EigenthumsbegrifFs auf die freie Persönlichkeitist, als eine dem Grundgedanken, den wir mit dem Begriff des Rechtsverbinden, widerstreitende verwirft, erhebt sie damit auch die Strafezur ausschliesslichen Function eines Gesammtwillens. Strafen kannder Vater sein Ivind als Vertreter der Familie, der Lehrer denSchüler im Namen der Erziehungsgemeinschaft, der Offizier denSoldaten, der Beamte den Untergebenen kraft der ihm durch dasöffentliche Recht eingeräumten Autorität, — als individuelle Persön-lichkeit kann ich eine mir widerfahrene Misshandlung nicht strafen,sondern ich kann mich nur rächen und sie vergelten. Der Vergeltendemuss darauf gefasst sein, dass ihm nochmals vergolten werde: sohat ja auch die Blutrache, die eben eine der eigentlichen Strafevorausgegangene Vergeltung des Einzelnen gegen den Einzelnen