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Die sittlichen Motive.
über Recht und Unrecht trüben solle, eine Forderung die für denEinzelwillen immer eine ideale bleibt, sie ist für den Gesammtwilleneine wenn nicht völlig doch annähernd erfüllbare.
Die Vergeltungstheorie macht die Strafe zum Selbstzweck.Ist die Handlung durch sie gesühnt, so ist damit auch das durchdas Verbrechen gestörte Gleichgewicht wieder hergestellt, — wasweiter geschieht, liegt wenigstens ausserhalb des Gebiets der Strafeals solcher. In dieser Beziehung trifft mit ihr vollständig eine andere,im Uebrigen sehr abweichende Auffassung zusammen, die Siche-rungstheorie. Sie ist von jener Ansicht getragen, die in SpinozasWort ihren Ausdruck findet: „Die Sicherheit ist die Tugend desStaats, die Freiheit aber ist eine Privattugend.“ Während die Ver-geltungstheorie den individuellen Affect zum Vehikel der Strafemacht, wird hier im Gegentheil Werth darauf gelegt, dass der Staatvollkommen affectlos dem Unrecht gegenüberstehe und es daherauch nicht etwa nach seiner moralischen Bedeutung, sondern ledig-lich mit Rücksicht auf die Gefahr, die der Verbrecher der allge-meinen Sicherheit bringt, beurtheile. Diese Sicherheit soll, nachVielen für die meisten, nach Andern für alle Fälle genügend, dieFreiheitsstrafe gewähren. Von ihr wird daher gefordert, dasssie so lange andauere, bis die Gefahr voraussichtlich beseitigt sei.Es ist leicht zu sehen, dass die Folgen dieser Theorie dahin führenwürden, die Strafe überhaupt nicht nach der Schwere des Verbrechenszu bemessen, sondern nach der Aussicht auf zukünftige Verbrechenähnlicher Art. Den Gattenmörder, der durch seine Unthat ein für allemalseinen Zweck erreicht hat, den Beamten, der Gelder unterschlagenund dem durch die Amtsentsetzung die Gelegenheit zu ähnlichenVeruntreuungen genommen ist, könnte man in Freiheit lassen, umdagegen den Landstreicher und kleinen Spitzbuben, von denen derRichter mit Sicherheit voraussieht, dass sie bei nächster Gelegenheitwieder stehlen und betteln werden, lebenslänglich einzusperren. Dasseine Theorie, die sich in so schreiendem Widerspruch mit unseremmoralischen Gefühl und mit dem allgemeinen Begriff der Strafe be-findet, auf Irrwegen wandelt, versteht sich von selber. Aber ichmeine, dieser Widerspruch zeigt auch, dass von ihr nicht einmaldas gilt, was immerhin von der Vergeltungstheorie gesagt werdenkonnte, dass sie nämlich theilweise wahr sei. Die Strafe verfolgtüberall, nicht den Zweck der Sicherheit zu dienen, — das überlässtsie der Polizei und der privaten Wachsamkeit eines Jeden. Wennes Aufgabe der Strafjustiz wäre, alle die Subjecte, die durch Neigung