Die Straftheorien.
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anderes zu, die Vergeltung misst Leistung und Gegenleistung aneinander, sie erwiedert Gutes mit Gutem, Schlimmes mit Schlimmem,so dass in beiden Fällen das zugefügte Gut oder Uebel auch derGrösse nach dem Verdienst oder der Schuld entspricht. Die voll-kommenste Form der strafenden Vergeltung würde daher in dem-Jus talionis“ bestehen, auf das in der That die ältere Strafrechts-theorie und ihr folgend noch Kant die Strafe zurück führten. Aberwo bleibt gegenüber Handlungen wie Betrug, Meineid, Landesverrathdas Jus talionis? Und würde nicht auch dann schon die Strafgewaltdes Staates selbst unsittlich werden, wenn sie die Grausamkeit desMörders mit derselben Grausamkeit bezahlen wollte?
Die Vergeltung ist das Princip des Privatlebens. Hier be-herrscht sie überall unsern Verkehr mit Andern. So lange daherauch die Strafe noch vom privatrechtlichen Gesichtspunkte aus auf-gefasst wird, wie dies in den älteren Rechtsanschauungen überallstattfindet, ist ausschliesslich der Begriff der Vergeltung und soweit möglich, selbst das Jus talionis für sie massgebend. Aufdieser Stufe bleibt sie aber auch darin noch eine Reaction des Ein-zelwillens gegen den Einzelwillen, dass gerade die schwersten Formendes Unrechts der rächenden Willkür des Einzelnen oder seiner Sippeüberlassen bleiben. Anders wo der Gesammtwille der bewusste Trägerdes allgemeinen Rechtsgedankens geworden ist. Er steht zu hoch,um dem Einzelnen ein Uebel zufügen zu können, bloss um dasUebel das dieser gethan hat wieder wett zu machen. Bei dieserAnnahme überträgt man lediglich den Standpunkt des Einzelwillensauf den Gesammtwillen. Da die Strafe ein Uebel ist und sein soll,so enthält sie auch das Moment der Vergeltung, in dem sie dereinstvollständig aufging, noch heute in sich, aber ihr Begriff erschöpftsich nicht in demselben. Vergeltung und Strafe sind Begriffskreise,die sich theilweise aber nicht vollständig decken. Da die Strafeihre Congruenz mit der Vergeltung in dem Masse eingebüsst hat,als sie aus einem Act der Privatrache zu einem Act der öffentlichenGewalt geworden ist, so sind die barbarischen Folgerungen, welchenamentlich die ältere Form der Vergeltungstheorie gezogen, nichtum des verbrecherischen Individuums willen verwerflich, sonderndeshalb weil Hass und Rache Affecte sind, die auf den Gesammt-willen keinen Einfluss gewinnen sollen. Dies Eine, dass sie leiden-schaftslos ist oder wenigstens sein soll, ist eben der ungeheureVorzug der öffentlichen Rechtsordnung. Jene Forderung, in der sichPhilosophie und Religion vereinigen, dass der Affect nie das Urtheil