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Allgemeine Kritik der Moralsysteme.
das Sittliche ist nun selbst gesetzgebend geworden für die religiösenVorstellungen, und hiermit ist zugleich der Weg zur Erkenntnissder wahren Causalbeziehung zwischen beiden Gebieten angebahnt.
So unhaltbar nun aber auch eben wegen jener Verkennung dessittlichen Ursprungs politischer und religiöser Gebote, der diesenzugleich allein ihren bleibenden Werth verleiht, die heteronomenMoralsysteme sind, so kann ihnen doch ein gewisser praktischerWerth nicht abgesprochen werden. Dieser liegt in der Betonungder unbedingt verpflichtenden Autorität. Eine solche Auto-rität glaubt man den Sittengeboten am besten zu sichern, wenn mansie selbst auf eine äussere mit Zwangsmitteln ausgestattete Macht,die ihre Strafen entweder in diesem oder in jenem Leben verhängt,zurückführt. Darum hat selbst die politische Heteronomieeines Hobbes bis auf die neuesten Zeiten immer noch zuweilen An-hänger gefunden, sei es auch nur weil man dadurch allein vomempirischen Standpunkte aus eine Erklärung des autoritativen Charakterssowie der Veränderlichkeit des Inhalts der Sittengebote zu gewinnenglaubte*). So zweifellos man dabei diese Veränderlichkeit über-schätzt und die wirkliche Erklärung des autoritativen Charakters nurauf eine selbst nicht weiter erklärte Autorität zurückgeschoben hat,so kann doch nicht geleugnet werden, dass in diesen Theorien einfür die Entwicklung des Sittlichen in der That bedeutsamer Punktzum Ausdruck gelangt. Die politische Rechtsordnung und dasreligiöse Sittengebot, obgleich selbst Erzeugnisse der sittlichen Ideen,sind auf einer früheren Culturstufe unentbehrliche allgemeine Er-ziehungsmittel zur Sittlichkeit, und sie bleiben es in einem ge-wissen Umfange vielleicht dauernd. Der Mensch muss seine sitt-lichen Anschauungen objectiv und mit der erforderlichen Machtausgestattet vor sich sehen, wenn sie eine verpflichtende Kraft fürihn gewinnen sollen, und in vielen Einzelnen würden sich nur dürftigeRudimente dieser Anschauungen entwickeln, wenn nicht der sittlicheErwerb der vorangegangenen Geschlechter in den wirkungsvollenGestalten, in die er durch Sitte, Rechtsordnung und religiöses Lebengebracht ist, ihm überliefert würde. Gleichwohl kann die Wissen-schaft diese wenn auch praktisch noch so wichtige Umkehrung derethischen Causalität nicht bestehen lassen. Aus dem Nachweis, dassSitte, Recht und Religion Objectivirungen sittlicher Ideen sind, er-
*) Ygl. z. B. von Kirchmanu, Die Grundbegriffe des Rechts und derMoral, S. 48 ff.