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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Herbarts praktische Philosophie.

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thümlich *). Er unterscheidet nämlich fünf Willensverhältnisse, fünfIdeen und fünf Systeme. So entspricht 1) dem qualitativen Ver-liältniss des Willens zu sich selbst die Idee der innern Frei-heit, und diese wird in Anwendung auf eine Vielheit wollenderWesen zu dem System der beseelten Gesellschaft; 2) demquantitativen Verhältnis des Willens zu sich selbst dieIdee der Vollkommenheit und dieser in der Anwendung auf diebeseelte Gesellschaft das Cultursystem, das sich in dem Strebennach grösstmöglicher Vervollkommnung aller Einzelkräfte bethätigt;3) dem vor gestellten Verhältnis des eigenen Willens zueinem fremden die Idee des Wohlwollens und diesem dasVerwaltungssystem, in welchem das grösstmögliche Wohl Allerangestrebt wird; 4) dem wirklichen Verhältnis zweierWillenzu einem Object, das von beiden begehrt wird, die Idee desRechts und diesem als System die Rechtsgesellschaft; welcheden Streit schlichtet; endlich 5) dem Verhältnis der Willen zu einerwirklich vollbrachten Handlung die Idee der Vergeltungund dieser das Lohnsystem.

Die unmittelbare Verbindung von Ethik und Rechtsphilosophie,die Herbart in diesen Ausführungen anstrebt, hat seiner praktischenPhilosophie auch in juristischen Kreisen manche Anhänger ver-schafft**). Aber die Schwäche dieser Ethik besteht in ihrem Formalis-mus, an welchem die Herbartsche Aesthetik überhaupt leidet. Inder eigentlichen Aesthetik wird dies vielleicht nicht einmal in sohohem Grade fühlbar wie in der Ethik. Die Formverhältnisse desKunstwerks sind immerhin mitbestimmende Factoren der Schönheit,wenn auch häufig Factoren von untergeordnetem Werthe. Dieformalen Verhältnisse des Willens aber sind an sich gar nicht Gegen-stände sittlicher Billigung oder Missbilligung; sondern hier ist inner-halb eines jeden Verhältnisses sowohl das Billigenswerthe wie dasMissbilligenswerthe und selbst das gänzlich Werthlose möglich. DieWillensverhältnisse sind also überhaupt nur allgemeinste Formen derWillensbethätigung, die zu dem ethischen Inhalt der letzteren in garkeiner Beziehung stehen. So sieht sich denn auch Herbart vielfachgenöthigt, seinen Willensverhältnissen weitere ethische Prädicate bei-

*) Vgl. Allgemeine praktische Philosophie, Werke, Bd. 8, und Lehrbuchzur Einleitung in die Philosophie, Abschn. III, Werke, Bd. 1.

**) Vgl. bes. Geyer, Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaft,in Holtzendorffs Encyklopädie d. Rechtswissenseh., Syst. Theil, 4. Aufl.,Leipzig 1882.

Wundt, Ethik. 2. Aufl.

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