374
Die neuere Ethik.
Betätigungen des Sittlichen in Recht, Staat und Geschichte einenhöheren Werth legt. In diesem Sinne hat Hegel das von Fichtebegonnene Werk zu Ende geführt.
c. Hegel.
Indem Hegel die von Fichte gemachte speculative Voraus-setzung einer dialektischen Entwicklung aller Begriffe und aller inden Begriffen sich spiegelnden Realität adoptirt, hat er den vonseinem Vorgänger aus Kant herübergenommenen Zwiespalt zwischenden Gebieten des Sinnlichen und des Sittlichen vollends oder dochwenigstens insoweit beseitigt, als er nicht selbst für jenen dialektischenEntwicklungsgedanken durch die einander gegenübergestellten Mo-mente der Natur und des Geistes verwerthbar war. Da aber hierNatur und Geist und die verschiedenen Stufen des geistigen Lebensals die Momente einer einzigen logischen Entwicklung aufgefasstwerden, in welcher der Fichte’sehe Begriff der Schranke ebenso wiesein Gegensatz des leidenden und thätigen Ich überwunden ist, soverschwindet damit zugleich der Unterschied zwischen dem Praktischenund Theoretischen. Beide fliessen zusammen in dem allgemeinenBegriff des Vernünftigen. Die sittliche Welt ist nur eine höhereForm der Bethätigung des Weltgeistes als die natürliche. Sie bildetaber ebenso wie diese ein in sich logisch determinirtes Gefüge be-grifflicher Gestaltungen. Jener Gegensatz des Sollens und des Seins,in den Kant das Verhältniss des Sittengesetzes zum Naturgesetz ge-bracht hatte, tritt zurück. „Was vernünftig ist, das ist wirklich,und was wirklich ist, das ist vernünftig“ *). Damit ist der rein be-trachtende Standpunkt der Ethik Spinozas wiederhergestellt. Dochin zwei Beziehungen entfernt sich dieser neue Spinozismus wesentlichvon dem ursprünglichen. Erstens war die Ethik Spinozas, derRichtung seiner Zeit gemäss, eine individuelle geblieben. Worinbesteht die Glückseligkeit des einzelnen Menschen? Darin liegtfür ihn die ethische Frage. Für Hegel dagegen sind diejenigen Ge-staltungen des sittlichen Lebens, die sich auf die einzelne sittlichePersönlichkeit beziehen, das Recht, insofern es ein Recht desEinzelnen gegenüber den Andern oder der Gesammtlieit ist, und diesubjective Moralität, die niedereren Formen, während die eigent-liche Sittlichkeit erst in den Ordnungen des menschlichen Gemein-
*) Rechtsphilosophie, Vorrede, S. 17. Werke, Bd. 8.