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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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John Locke und der Intellectualismus der Theologen von Cambridge. 321

hältnisse und den aus diesen sich ergebenden nützlichen und schäd-lichen Folgen unserer Handlungen abzuleiten. Die Voraussetzungeines ursprünglichen Wohlwollens erscheint ihm dabei überflüssig;alle Wirkungen die man diesem zuschreibt seien aus dem subjectivenEmpfindungsvermögen für Lust und Schmerz und der daran ge-knüpften Reflexion zu erklären. Anderseits jedoch vermeidet er esnicht minder, mit Hobbes einen ursprünglichen Zustand des Kampfesanzunehmen: es genügt ihm festzustellen, dass von Anfang an dasindividuelle Streben nach Glück und die Scheu vor dem Schmerze,von der Reflexion unterstützt, die auf das Gemeinwohl gerichtetenBestrebungen erzeugen mussten. In dieser durch Erfahrung ge-wonnenen Erkenntniss des Nützlichen und Schädlichen erblickt erjene lux naturalis, welche schon Baco und Hobbes als die allge-meinste Richtschnur des sittlichen Handelns betrachtet hatten. Aberer scheidet weder wie Baco dieses natürliche von dem religiösenGebot, noch coordinirt er beide einander wie Hobbes, sondern ähnlichwie wir Gott aus seinen Werken erkennen, so sollen wir auch dergöttlichen Sittengebote durch die sittliche Erfahrung inne werden,und in diesem freilich völlig veränderten Sinne behauptet er nun mitden Intellectualisten, das göttliche Sittengebot gelange zu uns durchdas Licht der Natur. Schneller und sicherer seien wir ausserdemin den Besitz desselben durch die Olfenbarung getreten, welche dem-nach nicht durch ihren Inhalt sondern nur durch die Art ihrer Mit-theilung an den Menschen von dem empirisch entstandenen natür-lichen Sittengesetze verschieden sei*). In dieser Auffassung desVerhältnisses von Offenbarung und natürlicher Entwicklung klingtzum ersten Mal ein Grundgedanke der rationalistischen Theologieder Aufklärungszeit an, den noch Lessing in seinenIdeen über dieErziehung des Menschengeschlechts weiter ausführte.

Von dem natürlichen Sittengesetz, von dem auf diese Weisedas religiöse nur eine besondere Form ist, unterscheidet dann auchLocke das bürgerliche Gesetz, dem er als beschränkenden Factordas Gebot der öffentlichen Meinung beifügt, da in ihr dasbürgerliche Gesetz sein Correctiv finde, welches theils Missbraucheverhüte theils seine fortwährende Weiterbildung möglich mache**).Der starre politische Rechtsbegriff eines Hobbes wird dadurch be-

*) Ebend. B. IV, chap. 10, 18, 19. Reasonableness of the christianity,Works, 1751, Vol. II, p. 509.

**) Ebend. B. II, chap. 28, § 7 ff.

Wundt, Ethik. 2. Aufl.

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