316
Die neuere Ethik.
letztere leichter irren. Ferner ist der Einzelne gar nicht im Standesein eigenes Interesse zu fördern, wenn ihm die hierzu erforderlicheöffentliche Sicherheit mangelt. Ist die Herrschaft des bürgerlichenGesetzes die Bedingung für die nutzbringende Thätigkeit auch desEinzelnen, so muss daher jenes formell Recht behalten, auch wennes je einmal materiell im Unrechte sein sollte.
Diese Auffassung, welche die innerhalb gewisser Grenzen un-erlässliche Suprematie der politischen Gesetzgebung über den Eiuzel-willen zu einer unbedingten macht, hängt mit der von Hobbes ge-gebenen psychologischen Herleitung der Moralgesetze sowohl wie deröffentlichen Rechtsordnung zusammen. Der Grundgedanke ist hierder Baconische: der Nutzen bestimmt überall die Handlungen derMenschen. Aber während Baco das Einzelwohl und das Gesammt-wohl noch getrennt und das Streben nach beiden auf verschiedeneTriebe zurückgeführt hatte, ist nach Hobbes die Selbstliebe das Motivaller Handlungen; das Gemeinwohl strebt der Einzelne nur insoweitzu fördern, als er damit seinem eigenen Wohle dient. Diese egoistischeAuffassung der Menschennatur führt zu der Ansicht, dass der Natur-zustand ein Streit Aller gegen Alle gewesen sei. Zur Bekräftigungderselben beruft sich Hobbes darauf, dass auch im Culturzustanddas Misstrauen überall die menschlichen Handlungen beherrsche, unddass Jeder an diejenigen sich anschliesse und diejenigen liebe, vondenen er Schutz und Förderung seiner Interessen erwarte. Diesesegoistische Streben ist ihm daher auch die einzige Grundlage derStaatsordnung. Sie beruht auf der Einsicht, dass das Wohl allerEinzelnen am besten besteht, wenn die vielen Willen einem Willensich unterwerfen. Aus diesem Grunde ist zugleich die Alleinherrschaftdie zweckmässigste Staatsform*).
So sehen wir hier die Anschauungen Bacos nach den drei beiihm schon zur Geltung gebrachten Gesichtspunkten weitergeführt.Die 'Trennung von Moral und Religion ist in der Weisevollendet, dass eine Scheidung dreier Gesetzesgebiete von moralischemInhalt eingetreten ist: des natürlichen Sittengesetzes, das auf derindividuellen Einsicht beruht, des bürgerlichen Gesetzes, das auf derErkenntniss und dem Willen der Obrigkeit beruht, und des religiösenGesetzes, das seine Quelle in der Offenbarung hat. Diese drei Ge-setze werden aber zugleich als verschiedene Gestaltungen eines und
*) De corpore politico, pars 1. De cive, lib. I, cap. 2—4, lib. HI, cap. 15.Leviathan, pars 1. Human nature, chap. 7 — 13.