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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Baco und Hobbes.

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Macht dieses Streben ihn zum entschiedensten Vertreter der Baco-nischen Nützlichkeitslehre, so verträgt sich dagegen damit nichtjene Gebietstheilung zwischen Religion und Sittlichkeit, an welcherBaco festgehalten hatte. Das natürliche Sittengesetz besteht ihm inder richtigen Ueberlegung der nützlichen oder schädlichen Folgeneiner Handlung. Eine Verletzung dieses Gesetzes ist daher lediglichein Verstandesfehler; sie kann nur aus falschem Schliessen hervor-gehen, da Niemand absichtlich gegen seinen eigenen Nutzen handelt.Es ist unmöglich, dass das göttliche Gesetz, welches in den Sitten-lehren der heiligen Schrift niedergelegt ist, einen andern Inhalt habeals das natürliche Sittengesetz. Wie daher in diesem eine Bestätigungder Wahrheiten des Christenthums liegt, so empfängt umgekehrtdas erstere durch dieses seine Sanction. Ebenso wenig wie dasreligiöse kann ferner das bürgerliche Gesetz dem natürlichen Sitten-gesetz widerstreiten, denn es will nur feststellen, was für alle Einzelnenim Zusammenleben mit Andern nützlich ist. Diese drei Gesetzeverfolgen so den nämlichen Zweck, den Vortheil und Nutzen derMenschen. Wie ein scheinbarer Widerspruch zwischen denselben,der demnach nur auf Irrthum beruhen kann, seine Ausgleichungfinden müsse, das kann für Hobbes nicht zweifelhaft sein. Demindividuellen Ermessen kann hier die Entscheidung unmöglichzustehen, wenn nicht der Friede der Gesellschaft, diese unerlässlicheBedingung für jedes nützliche Streben, gestört werden soll; auchdas religiöse Gebot kann nicht entscheidend sein, denn es unterliegtwieder der individuellen Auffassung und Deutung. Nur das bürger-liche Gesetz kann daher die massgebende Instanz bilden. Nichtnur den Conflict individueller Interessen hat dasselbe zu schlichten,sondern es vermag auch allein den wahren Inhalt der religiösen Ge-bote, wie er von Jedem verstanden werden soll, endgültig festzu-stellen. Hobbes erklärt daher jede Religion für Aberglauben, dienicht vom Staate sanctionirt sei. Man würde sicherlich dem Scharf-sinn des Philosophen unrecht thun, wollte man ihm zumuthen über-sehen zu haben, dass nicht an sich in einem einzelnen Fall derbürgerliche Gesetzgeber im Unrecht und das demselben widerstrei-tende individuelle Gewissen im Rechte sein könne. Dieser Fall istnatürlich für Hobbes so gut wie für uns logisch möglich; aber erhält es für unzulässig, dass er jemals praktisch wirklich werde,und offenbar bestimmen ihn hierzu zwei Gründe. Einmal hat dasbürgerliche Gesetz das Wohl aller Einzelnen, der Einzelne aber hatzunächst, nur sein eigenes Wohl im Auge, und darum kann der