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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Die Regelung' des Besitzes.

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diese mühsame Erringung des eigenen Bodens ist aber in denVorrechten und Schutzmassregeln, mit denen überall die frühestenRechtsordnungen den Grundbesitz umgeben, erhalten geblieben. Soerkennt noch die Solonische Gesetzgebung den beweglichen Besitznicht als dauerndes Eigenthum an, und sie ist daher bemüht dieVerpflichtungen die sich auf denselben beziehen ebenso zu mildern,wie sie umgekehrt auf den Schutz und die Erhaltung des Land-besitzes bedacht ist; und nicht minder beruht der dem Servius Tulliuszugeschriebene Vennögenscensus durchaus auf der Voraussetzung, dassder Landbesitz ausschliesslich die Grösse des Vermögens bestimme.

Schon im Alterthum ist aber allmählich, innig zusammen-hängend mit der Scheidung der Stände und namentlich mit derBildung einer Classe freier Arbeiter, die neue Form des beweg-lichen Capitalbesitzes entstanden. Das Privatcapital, dieser inder Form von Tauschmitteln niedergelegte Ueberschuss ersparter Ar-beit, hat dann eine wachsende Bedeutung gewonnen und besondersin der römischen Gesetzgebung Einrichtungen zu seiner Anerkennungund seinem Schutze und nebenbei auch solche zur Verhütung seinesMissbrauchs hervorgerufen. Sobald nun diese beiden Formen desEigenthums, Grundbesitz und bewegliches Capital, unter annäherndgleichen Bedingungen des rechtlichen Schutzes in Concurrenz miteinander traten, musste unvermeidlich der bewegliche allmählichüber den unbeweglichen Besitz den Sieg davon tragen, da jenereiner vielgestaltigeren Verwerthung und einer fast unbegrenzten An-häufung fähig war. Diese Verschiebung der Werthverhältnisse desBesitzes, wie sie in der Neuzeit eingetreten ist und durch die sonstigenFortschritte der materiellen Cultur befördert wurde, ist aber von denweittragendsten ethischen Folgen begleitet gewesen. So lange derGrund und Boden vorzugsweise als gesichertes Eigenthum gilt, wirddem ererbten Vermögen, gegenüber dem erworbenen, der Vor-zug eingeräumt. Ja an das letztere heftet sich leicht, wie dies vorallem in der besten hellenischen Zeit geschah, die Vorstellung einerdes freien Mannes nicht würdigen Beschäftigung und Lebensstellung.Diese Anschauung, aus dem fortwirkenden Gefühl der Stammes-und Familiengemeinschaft hervorgegangen, ist ihrerseits ganz dazuangethan dasselbe zu stärken. Den ererbten Besitz zu bewahrenund ihn ungeschmälert den Nachkommen zu hinterlassen, gilt alsPflicht der Pietät gegen die Vorfahren*). In diesem Sinne rühmt

*) L. Schmidt, Ethik der Griechen, II, S. 390.