2.M) Die Natur- und Cultnrbedingungen der sittlichen Entwicklung.
dieser primitiven Culturfactoren, an welche dann aber als eine Rück-wirkung derselben jene Cultur des Geistes sich anschliesst, die autden höheren Stufen dieser Entwicklung den Hauptinhalt des Cultur-begriffs für sich in Anspruch nimmt.
b. Die Regelung des Besitzes.
Unter allen Culturbedingungen die früheste ist die Ausbildunggeordneter Besitzverhältnisse. Die Regelung des Besitzeserscheint überall unter den ältesten Normen der Sitte, und sie er-weist sich als die hauptsächlichste Aufgabe einer beginnenden Ge-setzgebung. Derjenige Besitz aber, der sich zunächst eine gesicherteAnerkennung erringt, ist der Grundbesitz. In seinen Anfängenist er wahrscheinlich überall Gesammteigenthum. Der Stammes-verband betrachtet den Boden, den er urbar gemacht hat und dener mit gemeinsamen Kräften gegen äussere Feinde vertheidigt, alseinen gemeinsamen Besitz, von dem er jedem seiner Angehörigeneinen Theil zur Benutzung zuweist. Auf doppelte Weise ändernsich diese primitiven Verhältnisse, von denen sich bei Natur- undCulturvölkern da und dort noch Spuren erhalten haben*). Einerseitsgeht das den Einzelfamilien zur Benützung zugewiesene Land all-mählich in deren freies Eigenthum über; anderseits führt die ein-tretende Ständescheidung zur Entstehung eines herrschenden undzugleich besitzenden Standes und eines dienenden oder hörigenStandes, dem dann allmählich ein Theil des Bodens als Lehen zu-gewiesen wird, um schliesslich, ähnlich wie im vorigen Falle, inseinen freien Besitz überzugehen**). Die Bildung des Privateigen-thums auf dem Wege einer Ausscheidung aus dem Gesammt-eigenthum und die allmähliche Befreiung desselben von den ihmnoch längere Zeit anhaftenden Lasten und Beschränkungen istdemnach beiden Entwicklungen gemeinsam. Eine Erinnerung an
*) Vgl. E. de Laveleye, das Ureigenthum. Deutsch von Karl Bücher.1873. Ueber hierhergehörige Erscheinungen in Polynesien Wait z-G erl and,Anthropologie der Naturvölker, VI, S. 168, 792. Ueber den Gemeindebesitzin Russland v. Haxthausen, Die ländliche Verfassung Russlands. Leipzig1866, und die hierauf bezüglichen Bemerkungen von Eckardt, in Baltischeund russische Culturstudien, S. 480 ff.
**) Vgl. hierzu J. Grimm, Deutsche Rechtsalterthümer, 2. Ausg. S. 491 ff.W. Arnold, Zur Geschichte des Eigenthums in den deutschen Städten.Basel 1861.