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Die Sitte und das sittliche Leben.
einen über ihm stehenden Willen beugt, ist nicht die kluge Vor-aussicht, dass ein kleiner Verzicht auf eigene Freiheit vortheil-hafter sei als ein ungezügelter Kampf selbstsüchtiger Triebe, sondernder Gehorsam gegen Gebote, die der Mensch als göttliche verehrt,und die Pietät, die er für das Haupt der Familie und für die Hervor-ragenden unter seinen Genossen empfindet. Erst in dem Conflictdieser Gefühle, in denen als unentwickelter Keim der Gemeinsinnschlummert, mit den selbstsüchtigen Trieben kommt allmählich dasGesetz zur Geltung, dass die zweckwidrigen und schädlichen Wirkungenden förderlichen und nützlichen unterliegen müssen; und erst nach-dem dieser Erfolg in unzähligen Fällen als thatsächlicher eingetretenist, gelangt eine spätere Stufe zur Erkenntniss der Zwecke, diebis dahin aus andern Motiven erstrebt wurden. Damit ist die Rechts-ordnung in jenes Stadium zweckbewusster Rechtsbildungen einge-treten, welche nun ihrerseits wieder auch die ursprünglichen unego-istischen Antriebe zu geordnetem Zusammenleben in wachsendem Masseverstärken, indem sie die Lebensgüter, die allen Einzelnen durch dieRechtsordnung gesichert werden, zu immer höherer Schätzung ge-langen lassen. Diese Schätzung selbst ist aber, wie das ganze sitt-liche Leben des Menschen, eine zwiespältige. Auf der einen Seiteschätzt jeder von uns den Werth der sittlichen Lebensgemeinschaftals einen solchen der ihm selbst zu gute kommt, an dem daseigene Ich sich erfreut, und durch den es in seinen Bestrebungengefördert wird. Auf der andern Seite gelten aber doch jene Lebens-güter Jedem zugleich als werthvoll durch das was sie allen Andern,was sie der Menschheit bedeuten. Diese Seite der Betrachtung, ur-sprünglich in die unbestimmten Stammesgefühle eingeschlossen, ge-winnt einen immer grösseren Werth und Umfang. Bleiben auch dieRückschläge, die reicheren Hülfsmittel, die eine gesteigerte Culturauch dem Egoismus zur Befriedigung seiner Interessen darbietet, nichtaus, so ist es doch vor allem die Entwicklung des Rechtsbewusst-seins, das in der staatlichen Rechtsordnung seinen Ausdruck findet,welche gegen die düstere Auffassung, die in solchen schädlichenNebenerfolgen die eigentliche Signatur des sittlichen Zustandes derZeit erblicken möchte, ihr Veto einlegt.
In dem gemeinsamen Staatsbewusstsein bereitet sich schliess-lich ein letzter und allgemeinster sittlicher Verband vor, dem keineGemeinschaft gesetzlicher Institutionen entspricht, der aber geradewegen dieses Mangels zwingender Momente von besonderer Wichtig-keit ist. Es ist dies die von Stammesgenossenschaft, Familie