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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Die Sitte und das sittliche Leben.

1. Die ethische Bedeutung der Rechtsordnung.

Gerade darin, dass das staatliche Leben immerhin in vielhöherem Masse als andere Entwicklungen zweckbewusste Voraus-sicht in sich schliesst, liegt nun ein mächtiger Factor der ethischenBedeutung desselben. Andere sociale Institutionen, wie die Familie,der Verkehr, die Umgangsformen, fordern das sittliche Lehen mehrdurch die Erfolge, die sie herbeiführen, als durch die Motive, aus denensie hervorgehen. Der Staat dagegen ist erfüllt von zweckbewussterThätigkeit. In der Rechtsordnung insbesondere verwirklicht sich einSystem von Zwecken, welche direct oder indirect, durch die in derBeziehung auf das Gemeinwohl enthaltenen Ideen gemeinsamer sitt-licher Arbeit und sittlicher Gleichberechtigung, den höchsten ethischenWerth besitzen. Darum ist der Staat der grösste Lehrmeisterzweckbewusster sittlicher Pflichterfüllung. In jedem Strafgesetz redetdie Stimme des objectiv gewordenen sittlichen Gewissens; die Normendes Privatrechts mahnen eindringlich an die Uebung der Gerechtig-keit und Vertragstreue; die Gesetze, die den Schutz der Rechtsordnungselber verbürgen, bringen jedem Einzelnen seine Pflicht gegen dasGanze zum Bewusstsein. Während in den gewöhnlichen Normender Sitte der ethische Gehalt ein verborgener, erst aus fremdartigenUmhüllungen herauszuschälender Kern ist, ist in der Rechtsordnungdes entwickelten Staates dieser ethische Gehalt zum offenen Ausdruck ge-kommen oder doch unter einer so leichten Hülle verdeckt, dass die sitt-liche Bedeutung der rechtlichen Anordnungen, auch wenn nicht ausdrück-lich in ihnen selbst enthalten, doch ohne weiteres als ihre Voraussetzungzu erkennen ist. Denn allerdings bringt es der nächste Zweck derrechtlichen Normen, welcher in ihrem praktischen Erfolg besteht,mit sich, dass nur der Zweckeffect ausgesprochen wird, das Zweck-motiv aber verschwiegen bleibt. Kein Strafgesetz sagt, warum be-stimmte Handlungen gestraft werden, kein Verfassungsgesetz erörtert,warum der Vollzug der Gesetze, die Führung der Verwaltung unddie Rechtspflege von gewissen Bürgschaften umgeben werden.

So werden demnach die in der Rechtsordnung enthaltenen sitt-lichen Normen in ihr selbst nicht direct, sondern nur indirect aus-gedrückt. Es wird in ihnen im allgemeinen nicht gesagt, welchesdie Aufgabe der staatlichen Rechtsordnung sei, sondern durch welcheMassregeln sie ausgeübt^ und geschützt werden solle. Fragt mannach dem wirklichen sittlichen Inhalt jener Normen, so lässt sichdarauf nicht eindeutig antworten; denn dieser Inhalt ist ein ver-