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Die Sitte und das sittliche Leben.
je mehr sie alle Lebensgebiete durchdringt. Wo sie dagegen, umdie Freiheit der Einzelnen nirgends zu hindern, dem Schwachenihren Schutz entzieht, da tritt nur zu leicht an die Stelle des Despo-tismus der Grossen der unerträglichere Despotismus der Kleinen.Derartige Irrthümer sind so lange unschädlich oder selbst heilsam,als in der That die Gefahr des Missbrauchs der Gewalt von Seitender Regierenden die grössere ist. Die Entwicklung der Rechts-ordnung selbst widerlegt aber jene Vorurtheile, indem sie über zweiursprünglich von ihr nicht beachtete Gebiete sich ausdehnt. Aufder einen Seite nimmt sie die Pflege einer grossen Zahl von Inte-ressen in die Hand, für welche sowohl der Einzelne wie die privateGenossenschaft nur in unzureichender Weise zu sorgen im Stande sind:so hat insbesondere in der Schaffung und Ueberwachung der Ver-kehrseinrichtungen der moderne Staat in der Wettbewerbung mitder privaten Tliätigkeit schon jetzt unstreitig den Sieg davonge-tragen; und wie weit die fernere Entwicklung in dieser Beziehungnoch führen kann, lässt sich nicht ermessen. Anderseits hat derStaat mehr und mehr den Arbeitsverkehr der Staatsbürger unterseinen Schutz genommen, indem er es als seine Aufgabe anerkennt,den Einzelnen der in diesen Verkehr eintritt gegen ungerechte Be-nachtheiligung zu sichern. Dazu kommt endlich noch eine dritteClasse von Rechtsnormen, die an sich eine secundäre, darum abernicht minder wichtige Bedeutung besitzen: sie bestehen in Einrich-tungen, die zum Schutz der Rechtsordnung selbst getroffenwerden. Hierher gehören die Verfassungsgesetze, welche die Controledes Staatshaushalts und der Verwaltung durch eine Volksvertretung,die Betheiligung der letzteren an der Gesetzgebung, die gesetzlicheAmtsführung der Beamten namentlich der Minister durch Disciplinar-und Verantwortlichkeitsgesetze, endlich die Unabhängigkeit derRichter durch besondere Bestimmungen sichern.
Was diese Entwicklung vor andern auszeichnet, ist die be-wusste Erfassung und planmässige Ausführung bestimmterZwecke. Der Staat ist in ungleich höherem Masse als irgend eineandere der socialen Institutionen ein Erzeugniss, bei dem Motiv undErfolg in der Erreichung bestimmter Lebensgüter Zusammentreffen.Diese Tliatsache hat die Meinung begünstigt, als ob es in diesemFalle mehr als in irgend einem andern um eine völlige Identität derletzten Zwecke und der ursprünglichen Motive sich handle. Darinliegt ein doppelter Irrthum. Erstens gilt das zielbewusste Verfolgenvon Zwecken nur von einem bestimmten Punkte der Entwicklung