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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
Entstehung
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Die Strafgewalt des Staates.

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Schritt als diesen. Indem der Staat sich eine über aller Verfolgungpersönlicher Interessen stehende Strafgewalt beilegte, hat er zum erstenMal anerkannt, dass es für ihn sittliche Zwecke gibt, die um ihrerselbst, nicht um des Schadens oder Vortheils willen der durch sieEinzelnen oder Vielen zu Theil wird, erreicht werden müssen. Frei-lich verfolgt der Staat das Verbrechen als einen Bruch der äusserensittlichen Rechtsordnung, Uber die er zu wachen hat; die innerensittlichen und religiösen Folgen bleiben fortan ausserhalb seinerMachtsphäre. Aber in der Verfolgung des Verbrechens erkennt ebender Staat sich selbst als eine sittliche Institution an. Die Erwägung,dass dieser Schutz der Rechtsordnung für die Sicherheit der Ein-zelnen unerlässlich sei, ist hierbei nicht das Ausschlaggebende,weder für die ursprüngliche Entstehung der Strafgewalt noch fürihre Aufrechterhaltung. Für die erstere nicht: denn hier sind dieMotive einer noch niedrigeren Sphäre eigennütziger Interessen ent-sprungen, da nur der Gedanke, eine Form der Entschädigungzu finden, welche gefahrloser sei als die individuelle Rache, dabeimassgebend war. Für die zweite nicht, weil in der strafenden Ver-folgung nicht die Gefahr der Handlung, sondern die Verschuldungdes Thäters das entscheidende Moment ist. Für die Entstehungneuer Zwecke aus ursprünglich heterogenen Motiven bildet aber dieseEntwicklung der Strafgewalt des Staates, die sich zum Theil mittenim Licht der Geschichte vollzogen hat, eines der überzeugendstenBeispiele.

k. Die Entstehung neuer Rechtsgebiete.

Das Beispiel der Strafgewalt des Staates ist folgenreich ge-worden für die ganze weitere Entwicklung der Rechtsordnung. Nach-dem der Staat zuerst in ihr sein eigenstes Wesen als sittliche Rechts-gemeinschaft erfasst hatte, war der Weg gefunden, auf dem einefortschreitende Erweiterung seiner Aufgaben eintreten konnte. Wenndie Aufklärungszeit in der Beschränkung der Staatsgewalt auf dieunerlässlichsten Bedürfnisse der Sicherheit von Eigenthum und Persondas ideale Ziel der Rechtsordnung erblickte, so entsprang diese An-schauung theils einer durch vorübergehende Zeitverhältnisse veran-lassten Furcht vor der Willkür des Absolutismus theils einem falschverstandenen Freiheitsbegriff. Nun ist es aber nicht der individuelleWille, der den Despotismus in Schranken halten kann, sondern diestaatliche Rechtsordnung, die dies zugleich um so sicherer erreicht,