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Die Sitte und das sittliche Leben.
ebenfalls zunächst der Sitte überlassene Ablösung durch das Wehr-geld, die Poena, nur einen ungenügenden Schutz bot. Das Strebendie Kräfte des Staates durch eine festere Rechtsordnung zusammen-zuhalten musste daher vor allem damit beginnen, dass der durchdie Blutrache entzündete Kampf der Geschlechter unterdrückt wurde,indem der Staat jene Auferlegung der Busse, die bis dahin einWerk freier Vereinbarung gewesen, zuerst als Vermittler in seineHand nahm, um dann allmählich sich das ausschliessliche Strafrechtbeizulegen und jeden Versuch die eigene Rechtnehmung wieder ein-zuführen fortan selbst als strafbar zu verfolgen.
So ist zweifellos, wie auch der Ursprung der Wörter ttoivt]und poena dies andeutet*), das Strafrecht des Staates aus der Ab-lösung des dem Einzelnen zustehenden Rechtes, Vergütung für denihm zugefügten Schaden zu fordern, hervorgegangen. Aber in denHänden des Staates hat sich dann von selbst die Bedeutung derStrafe geändert. Da er bei der Verfolgung des Verbrechens inerster Linie die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und erst anzweiter Stelle die Entschädigung der etwa Benachtheiligten im Augehatte, so übertrug sich der Begriff der Strafe und demgemäss dieHandhabung der Strafgewalt auf jede Art der Rechtsverletzung, auchwenn es sich dabei um eine gleichzeitige Entschädigung an Einzelnegar nicht handeln konnte; und da nun weiterhin diese Entschädigungs-pflicht auch in solchen Fällen bestand, wo ein wirkliches Verbrechengar nicht vorlag, so musste sich mit innerer Nothwendigkeit dieStrafe völlig von ihrer ursprünglichen Grundlage trennen. Mit seinerStrafgewalt wurde der Staat der wahre Rechtsnachfolger der reli-giösen Folgen des Verbrechens; die Entschädigungspfiicht aberwurde fortan als eine nebenhergehende, von der eigentlichen Strafeunabhängige Folge anerkannt. Die beiden ursprünglich schon imVerbrechen gelegenen Elemente sind damit wiederhergestellt, das all-gemeine der sittlichen Verschuldung und das besondere der Schädi-gung des Einzelnen. In den Urzuständen des Rechts entzieht sichdas erstere der Verfolgung innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft,und das zweite gelangt allein zum Austrag, aber zunächst nochohne Einmischung des Staates: daher die fahrlässige oder selbst dievöllig schuldfreie Tödtung meist mit derselben Strenge gesühnt wirdwie der absichtliche Mord. In der Entwicklung der Staatsidee gibtes für die sittliche Vertiefung der Staatszwecke keinen wichtigeren
*) Curtius, Griech. Etymologie, 5. Auf!., S. 472.