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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Die Strafgewalt des Staates.

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er Sorge, dass diesem Streit der Geschlechter ein baldiges Ziel ge-setzt werde, indem er ihn durch gewisse Normen beschränkt.

Für diese eigenthümliche Form der Entwicklung sind wiederumreligiöse Motive ursprünglich bestimmend. Den Verhältnissen desBesitzes liegen diese am fernsten. Hier macht sich daher am frühestendas Bedürfniss eines staatlichen Zwanges fühlbar, und hier bildetsich derselbe überdies leicht aus den ursprünglichen Bedingungeneiner patriarchalisch oder despotisch regierten Gemeinschaft. Schondie Theilung des Eigenthums, das anfänglich einer Familiengemein-schaft zu gemeinsamem Besitze gehört, erscheint als eine Rechtshand-lung, die zunächst dem Familienhaupt zusteht, und die daher, sobalddie Rechte desselben an eine höherstehende Instanz theilweise über-gehen, auch dem Schutze der letzteren anheimfallen. Anders stehtes mit der verbrecherischen Handlung. Insoweit sie eine Schädigunganderer Menschen zur Folge hat, bleibt diesen überlassen sich selbstGenugthuung zu verschaffen: dem Hausherrn steht es frei den Ein-brecher den er auf der That ertappt zu erschlagen; die Sippe desErmordeten nimmt an dem Mörder die Blutrache oder begnügt sichmit einem von diesem gezahlten Bussgeld. Insoweit aber das Ver-brechen ein Verstoss gegen religiöse und sittliche Normen ist,bleibt die Strafe den Göttern. Ihr Zorn trifft den Schuldigen ent-weder in diesem oder in jenem Leben. Dabei bildet sich freilichgerade gegenüber den einem feineren sittlichen Gefühl besondersschwer erscheinenden Vergehen nur allmählich das Gefühl der sitt-lichen Schuld aus. Noch in der Homerischen Zeit gilt der Mordnur unter erschwerenden Bedingungen, namentlich wenn er an Bluts-verwandten verübt wird, als ein schweres Verbrechen; anderseitsaber werden Impietät gegen die Eltern , Nichtachtung der Pflichtengegen Gastfreunde und Schutzflehende oder der Meineid, obgleichsie ebenfalls von keiner weltlichen Strafe bedroht sind, doch strengerbeurtheilt, augenscheinlich weil ihnen unmittelbarer der Charakter derreligiösen Verschuldung aufgeprägt ist. Dass eine harte kampf-gewohnte Zeit das Verbrechen der Tödtung mit milderen Augenbetrachtet, ist begreiflich. Nicht die sittliche Verschuldung war esdaher auch, die den Staat allmählig zwang, das Schwert der Blut-rache den Händen der Einzelnen zu entreissen und sich zuletzt inden Alleinbesitz der Strafgewalt zu setzen, sondern der Staat handeltehier aus eigener Nothwehr, wie dies die geschichtliche Entstehungder Strafgesetze bezeugt. Die Sitte der Blutrache war eine fort-währende Gefahr für den öffentlichen Frieden, gegen welche die