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Die Sitte und das sittliche Leben.
der formalen Rechtsentwicklung tritt in diesen realen Verände-rungen der Rechtsgebiete eine Gesetzmässigkeit zu Tage, die auch inethischer Beziehung von der höchsten Bedeutung ist. Denn indemjene Veränderungen unter den verschiedensten Verhältnissen in wesent-lich übereinstimmender Weise erfolgen, bilden sie eines der gewich-tigsten Zeugnisse fiir die ursprüngliche Gleichartigkeit der sittlichenAnlagen. Es ist bekannt, dass das Recht die privatrechtlichenNormen, namentlich insoweit sie sich auf die Verhältnisse des Eigen-thums beziehen, in bewundernswerther Vollständigkeit ausgebildethat, während das öffentliche Recht und selbst das Strafrecht derRömer noch einen fragmentarischen Charakter besitzt. Wenn dieneuere Zeit hierin die Stufe des römischen Rechts weit überschrittenhat, so ist gleichwohl ein Gebiet übrig geblieben, das einer zureichen-den Codification noch ermangelt, das Völkerrecht. Hier spiegeltsich in der Rechtsbildung der Culturvölker ein Gesetz, das sich wiees scheint aller Orten bewährt findet: die Rechtsbildung schreitetallmählich von den engsten zu den weitesten Lebenssphären der Ge-sellschaft fort; sie beginnt mit der Regelung der Rechtsverhältnisseder Individuen zu einander, greift von da auf die Familie über; erstin einem späteren Stadium werden dann die bis dahin gewohnheits-rechtlich bestehenden Einrichtungen der Verwaltung und Verfassungbestimmten Gesetzesnormen unterworfen, und zuletzt bilden Verträgeund Vereinbarungen der Staaten die Anfänge einer internationalenRechtsordnung.
i. Die Strafgewalt des Staates.
Eine merkwürdige Stellung nimmt in dieser Entwicklung dasStrafrecht ein. Seiner Natur nach greift es in die Rechtssphäredes Einzelnen wie in die des Staates ein. Denn das Verbrechenist eine Verletzung der vom Staat geschützten öffentlichen Rechts-ordnung, während es meist zugleich die persönlichen Rechte Einzelnerantastet. Nach diesen beiden Seiten hat sich darum auch das Rechts-bewusstsein entwickelt. Indem aber das Moment der persönlichen Be-einträchtigung früher sich Geltung verschafft, fällt in den Urzuständender Gesellschaft das Verbrechen unter den nämlichen Gesichtspunktwie der Streit der Einzelnen — eine naturgemässe Folge der That-sache, dass das verbreitetste Verbrechen der Urzeit, der Mord, fastimmer aus dem Streite hervorgeht. Der Staat überlässt hier dieRache dem Geschädigten oder seinen Angehörigen; höchstens trägt