Die Entstehung der Rechtsordnung.
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individuelle Rechtssprechung, den beschränkteren Verbänden desGaus oder der Gemeinde überlassen bleibt. So bei den Germanen *).
Hiermit ist zugleich die Stufe der eigentlichen Rechtsbildungerreicht: aus dem Umkreis der Regeln der Sitte haben sich gewisseNormen ausgeschieden, die unter den directen Schutz des Staatesund seiner Organe gestellt werden, und denen daher dieser theilsdurch Verkündung seiner Vorschriften und Urtheile, theils, wo diesnicht genügt, durch die Anwendung von Zwang Geltung verschafft,während er sie zugleich als eine ihn selbst bindende Machtanerkennt. Zum vollen Begriff der Rechtsordnung sind diesebeiden Seiten unerlässlich. Der Despotismus repräsentirt nur dieeine, die Zwangsgewalt des Staates gegenüber dem Einzelnen: erist ein Zustand beginnender, noch nicht vollendeter Rechtsordnung.Auch das nach jenen beiden Richtungen entwickelte Recht aber istgemäss seinem Ursprung aus der Sitte zunächst ein ungeschriebenes.Das Constante dabei sind zuvörderst gewisse öffentliche Einrichtungen,die den Einzelnen in den Stand setzen Recht zu suchen und zufinden, und die dem Staat die Aufrechterhaltung der von ihm aus-gehenden Rechtsordnung ermöglichen. Was Recht sei und wasnicht, wird zum Theil unter Anlehnung an bestehende Sitten fürden einzelnen Fall entschieden. Aus gleichartigen Fällen bildet sichdann eine Rechtsgewohnheit, die, sobald sie hinreichendeFestigkeit erlangt hat um als bindende Norm auch für die Zukunftzu dienen, zum Gewohnheitsrecht wird. Allmählich entstehtendlich das Bedürfniss, die bisher im Gedächtniss festgehaltenenNormen des Gewohnheitsrechtes ausdrücklich zu sanctioniren unddurch die Schrift zu fixiren: so bildet sich das Gesetzesrecht,das nun alsbald eine selbständige Triebkraft entfaltet, indem es theilsdie bisherigen Rechtsgebiete weiter ausbildet, theils aber sich neueschafft und damit den Umfang der staatlichen Rechtsordnungimmer mehr erweitert, ein Streben das nur in verhältnissmässigbeschränktem Masse durch Tendenzen entgegengesetzter Art, die aufdie Loslösung gewisser Interessengebiete von der staatlichen Rechts-sphäre ausgehen, gekreuzt wird.
Noch in höherem Masse als in der oben berührten Geschichte
*) Vgl. Buchholz, Homerische Realien, II, 1, S. 66 ff. Grimm,Deutsche Reehtsalterthümer, 2. Ausg., S. 745 ff. Allerdings kennt auch dieHomerische Staatsordnung die Agore oder Volksversammlung. Aber das Volkwird hier nur in zweifelhaften Fällen nach Willkür der Fürsten berufen, undes. hat nur eine berathende Stimme. Vgl. Buchholz a. a. 0. S. 24.