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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
Entstehung
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Die Sitte und das sittliche Leben.

strebungen mannigfach mit denen des Staates Zusammentreffen, in-dem sie die Fürsorge für gewisse öffentliche Interessen, für die sonstder Staat eintritt, auf sich nehmen. Oeffentliche Schulen, Verkehrs-mittel, der religiöse Cultus, selbst die öffentliche Sicherheit habenzu Zeiten die Zwecke freier Vereinsthätigkeit gebildet. Warum solltealso der Staat nicht als der umfassendste dieser Vereine betrachtetwerden, der alle öffentlichen Zwecke, die im Interesse der Gemein-schaft unerlässlich oder aüch nur in hohem Grade wünschenswerthsind, unter seine Obhut nimmt? Gewiss, vom Standpunkt des zu-letzt erreichten Zwecks ist dagegen nicht viel einzuwenden. Esfragt sich nur, ob die t. h a t s ä c h 1 i c h e Entwicklung dem entspricht.Bei der zweiten Analogie beruft man sich darauf, dass verschie-dene Staaten zu einander in einem ähnlichen Verhältnisse stehenwie im einzelnen Staat die Individuen, die einzelnen Staatsbürger.Der Friede zwischen den Staaten wird aber gewahrt durch Ver-träge; nicht minder beruhen auf solchen zum Theil die regel-mässigen Verkehrsverhältnisse, die sich zwischen im Frieden leben-den Völkern gestalten, der wechselseitige Rechtsschutz der Unter-thanen u. a. Wird so der Begriff des Staates nach unten durchden des Vereines, nach oben durch den der Staatenvereini-gung begrenzt, die beide auf Vereinbarungen und Verträgen be-ruhen, so erscheint es in der That verführerisch genug auf denStaat selber die nämlichen Gesichtspunkte anzuwenden*).

Doch der Zweck, der durch eine sociale Institution erreichtwerden kann, ist überall nur die eine Seite ihres Wesens; die an-dere, nicht weniger wesentliche besteht in den äusseren Ursachenund inneren Motiven, die zu ihr geführt haben, und die in derRegel von den letzten Zwecken weit abliegen, um erst gegen das Endeihrer Wirksamkeit sich ihnen zu nähern. Unserer Beobachtung istdie ursprüngliche Entstehung des Staates ebenso wenig zugänglich

*) Zur Kennzeichnung der Rolle, welche die beiden hier erwähnten Ana-logien in den Staatstheorien gespielt haben und im allgemeinen noch jetztspielen, mag es genügen auf zwei Darstellungen aus gänzlich verschiedenenZeiten hinzuweisen, deren Verfasser ausserdem auf sehr abweichenden Stand-punkten stehen, auf Thomas Hobbes und auf R. v. Mo hl. Vgl. Hobbes,De Cive, Caj). V. Mo hl, Encyklo}:>ädie der Staatswissenschaften, 2. Aufl., §. 7,§. 12 ff. Allerdings bekennt sich Mo hl nicht unbedingt zur alten Vertrags-theorie, sondern er lässt ausser dem Vertrag noch andere Arten der Staaten-bildung zu, wie die religiöse, die väterliche Autorität, die Eroberung. Aberdie Entstehung durch Vertrag erscheint ihm doch als die vorzugsweise berech-tigte, und die sonstigen Entstehungsweisen gewinnen erst dann einen dauernden