Der Staat und der Stammesverband.
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Wie würden aber solche Aeusserungen möglich sein, wenn dasmenschliche Herz von dem Trieb selbstloser Aufopferung überhauptnichts wüsste, oder wenn der letztere nur eine verhüllte Form desEgoismus wäre? Bei dieser Annahme verwechselte man eben dieursprünglichen Entstehungsbedingungen mit den actuellen Beweg-gründen der Handlungen — ein Uebersehen, welches mit dem ge-läufigen Irrthum zusammenhängt, dass man, den laut redenden Zeug-nissen der Culturgeschichte zum Trotz, das sittliche Bewusstsein fürentwicklungslos hält, oder dass man wenigstens das wichtigste Ge-setz seiner Entwicklung verkennt, das der unbegrenzten Neubildungvon Motiven aus gegebenen Wirkungen.
e. Der Staat und der Stammesverband.
Schon Aristoteles hat die den Gesellschaftstheorien spätererZeiten weit vorauseilende Bemerkung gemacht, dass, wenn auch derStaat in der wirklichen Entwicklung die letzte der Verbindungensei, in denen sich der Mensch mit Seinesgleichen zusammenfinde,gleichwohl diese letzte und höchste Gemeinschaft schon in der Natur-bestimmtheit des Individuums begründet und daher ihrem Begriffenach früher sei -als der Einzelne*). Im directen Gegensätze zudieser Ansicht hat die Vertragstheorie des neueren Naturrechts, soverschieden sie sonst Uber Zweck und Aufgabe des Staates denkenmochte, einen staatlosen Naturzustand angenommen und demgemässstillschweigend oder ausdrücklich vorausgesetzt, dass der Staat keinenatürliche Verbindung sondern eine künstliche Schöpfung sei.
In dieser Auffassung spiegelt sich jener durch äussere Be-dingungen geförderte und daher Jahrhunderte lang die Geister be-herrschende Individualismus der Neuzeit, dem das Individuumals der einzige sittliche Selbstzweck gilt, und der, weil der Staatund die Rechtsordnung für die Einzelnen da seien, schliesst, dasssie von den Einzelnen willkürlich geschaffen seien. Begünstigt wirddiese Vorstellung durch gewisse Analogien, die, sobald man nur aufdie Aehnlichkeit der Endzwecke, nicht der ursprünglichen Ursachenund Motive achtet, ihres Eindrucks nicht verfehlen. Die erstedieser Analogien beruft sich auf die Verwandtschaft des Staates mitder zu privaten oder öffentlichen Zwecken gestifteten Genossen-schaft, der Societät, dem Verein. Diese können in ihren Be-
') Aristoteles, Politik, I, 2.