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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
Entstehung
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Der Staat und der Stammesverband.

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wie die der Familie. Aber während bei dieser das natürliche Ge-schlechtsyerhältniss uns geneigt macht ihr eine grössere Ursprüng-lichkeit zuzuschreiben, als, wenigstens in dem Sinne eines bleibendenZusammenlebens, den wir heute damit verbinden, wahrscheinlich ist,liegen die Zwecke des Staates so sehr schon ausserhalb der unmittel-barsten physischen Lebensbedürfnisse, dass die Neigung, dem Willenund der Ueberlegung auf seine Entstehung einen weitgehenden Ein-fluss einzuräumen, begreiflich genug erscheint. Die Berufung aufdie geselligen Vereinigungen der Thiere bildet hiergegen keinestichhaltige Instanz. Denn die Gesellschaften der Thiere beruhen,insoweit sie überhaupt dauernder und nicht wie die Züge der Wander-vögel ganz vorübergehender Art sind, ausnahmslos auf dem Ge-schlechtsverhältniss: sie sind, wenn man will, erweiterte Familien,keine Staaten; der für sie gebrauchte Ausdruck „Thierstaaten“ ge-hört zu jenen falschen Analogien, die, der Thierpsychologie geläufig,von ihr aus gelegentlich auch die Auffassung menschlicher Ver-hältnisse verdunkeln können*).

In Ermangelung thatsächlicher Anhaltspunkte sind nun zweiFictionen für die Ansichten über die Entwicklung des Staatesbestimmend geworden: die eine betrachtet die Individuen als dieElemente, die sich zu einem staatlichen Verbände vereinigen; derandern gilt die Familie als die Grundlage seiner Entstehung. Mankönnte den alten, von Plato für die Ansichten über die Entstehungder Sprache gebrauchten Gegensatz des fteasi und wbasi auch hieran wenden. Wo die Individuen direct zu gegenseitigem Schutzeoder zu andern ihnen allen gemeinsamen Zwecken sich zu einemstaatlichen Verbände zusammenschliessen, da ist dieser offenbar auswillkürlicher Satzung hervorgangen: diese Hypothese führt daherohne weiteres zur Lehre vom Staatsvertrag. Wenn dagegen die

rechtlichen Bestand, wenn die Uebereinstimmung der Staatsbürger, also, ummit Kant zu reden, die „Fiction eines Vertrags“ hinzukommt. Uebrigens istes klar, dass, sobald man die gewöhnlich statuirten Zw ecke des Staatesals die thats'ächlich wirksamen Motive seiner Entstehung voraussetzt,auch der Annahme des Staatsvertrags nicht zu entgehen ist. Denn es lässtsich nicht denken, dass jene Motive anders wirksam werden konnten, als durcheine Uebereinkunft, bei der die Einzelnen zu Gunsten der Zwangsgewalt desStaates auf ihre anfänglich unbeschränkte Freiheit verzichteten. Dies aber isteben die Vertragstheorie, deren scharfsinnige Entwicklung Hobbes’ Ver-dienst ist.

*) Vgl. den Aufsatz über Thierpsychologie in meinen Essays. Leipzig 1885,S. 186 ff.