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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Die Familie als sittliche Lebensgemeinschaft.

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halt der Familien gleicher Abstammung begünstigt, besitzt in ihm•zugleich der Stammesverband die Vorherrschaft über die Einzel-familie. Ueber der unmittelbaren väterlichen Gewalt steht darumhier die des weiteren Familienhauptes, die, je fester die patriarcha-lische Familienordnung gegründet ist, um so mehr selbst über denBesitz an Weibern und Kindern zu verfügen vermag. Hat mit demUebergang zum sesshaften Leben die Einzelfamilie sich abgesondert,so gelangt nun, nachdem der regulirende Einfluss der patriarcha-lischen Ordnung hinweggefallen, das väterliche Besitzrecht zu umso unumschränkterer Geltung. Die Veränderungen, die sonst nochdas Leben des Ackerbauers mit sich bringt, können dieser Stärkungder väterlichen Gewalt nur günstig sein. Die schärfere Sonderungdes individuellen Eigenthums erhöht das Selbstgefühl des Einzelnender Sclavenbesitz gewöhnt ihn an den Gedanken, dass auch Leib undLeben der Seinen ihm als Eigenthum angehören. Damit ist dieSitte der Polygamie von selbst gegeben. Durch den Gesichtspunktdes Besitzes gerechtfertigt und durch die Sclaverei begünstigt, hatsie dereinst bei allen Völkern geherrscht, bei denen das Vaterrechtzur Geltung gelangt war.

c. Die Familie als sittliche Lebensgemeinschaft.

Langsam hat sich die Frau aus der niedrigen Stellung empor-gerungen, in die sie das Besitzrecht des Mannes gezwungen hatte.Mehrere Einflüsse haben, so viel sich sehen lässt, zu diesem Ergeb-nisse zusammengewirkt. Der erste Schritt, am frühesten von semi-tischen Völkern zurückgelegt, bestand in der Ausdehnung des Be-griffs der Verwandtschaft von der Mutter auf den Vater. Wurdendamit die Eltern beide in ihrem Verhältnis zu den Kindern ein-ander gleichgestellt, so war dies ein erster Schritt zur Anerkennungauch einer gewissen rechtlichen Gleichheit, freilich der am wenigstenentscheidende, da die Vorstellung der Abstammung vom Vater ein-mal entstanden leicht zu dem der Mutterrechtsidee entgegengesetztenExtrem führen konnte, wie dies in früher Zeit schon bei denAegyptern geschehen zu sein scheint. Zu einem zweiten Schrittzwang die Noth. Der Besitz an Weibern war schon früh bei poly-gamischen Völkern ein Privilegium der Reichen gewesen. Wurdebei den Aermeren die Beschränkung auf eine Frau zur Regel, sofand es bald auch der Vornehmere erspriesslich sich neben einer

Hauptfrau mit dienenden Nebenweibern zu begnügen, eine Beschrän-Wundt, Ethik. 2. Aufl. 13