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Die Wohnung.
danke, dass das Haus unter göttlichem Schutz stehe, lässt dieGewaltthat, die im Hause gegen dessen Bewohner begangen wird,als einen religiösen Frevel erscheinen, ebenso wie anderseits dieHausgötter den Fremdling, der die Schwelle des Hauses überschrittenhat, gegen jede Vergewaltigung schützen, die ihm hier widerfahrenkönnte. So knüpfen sich an die unter religiösem Einflüsse entstan-dene Idee des Hausfriedens die ersten Anschauungen von einemrechtlichen Schutz der Person und des Eigenthums. Denn wie derHausfriede Alle umfasst, die sich unter das schützende Obdach be-geben haben, so gilt das Haus zugleich als ein geheiligter Besitz.Hier liegen die ersten noch in mythologischer Hülle schlummerndenKeime von Rechts anschau ungen, die, sobald sie nur erst sicheinigermassen von jenen religiösen Beziehungen gelöst haben, denEinzelnen und sein Eigenthum auch über die Umfriedigung desHauses hinaus begleiten. Ein leiser Nachklang dieses Ursprungsist sichtlich noch in unserem heutigen Rechtsgefühl erhalten ge-blieben , wenn wir eine sonst vielleicht unbedeutende Unbill umvieles schwerer empfinden, sobald sie dem Geschädigten am eigenenHerde widerfährt, so dass mit dem sonstigen Vergehen auch nochder Bruch des Hausfriedens sich verbindet.
Bei wachsendem Gemeinsinn tritt an die Stelle des häuslichender öffentliche Cultus. Nun dient das Haus des Gottes als ge-meinsame Stätte für die Darbringung von Opfern wie von Gebeten,und es nimmt zugleich den Verfolgten in seinen Schutz: an denStufen des Altars findet selbst der Verbrecher Zuflucht. Indem dieihn bedrohende Blutrache oder sonstige Strafe auf eine spätere Fristverschoben wird, ermässigt sich unter dem Schutz der heiligen Stätteder Rachedurst der Verfolger, und die Ueberlegung gewinnt Raum,ob die begangene Schuld nicht durch ein Wehrgeld oder eine an-dere Busse gesühnt werden könne. So weicht unter dem Schutzjenes Gottesfriedens, dessen Stätte der Tempel ist, allmählichdie Rache der Strafe, und indem die letztere zum Gegenstandeiner leidenschaftsloseren Erwägung gemacht wird, stuft sie sich abnach der Schwere des Verbrechens und wird allmählich der Willkürdes einzelnen Beschädigten entzogen, um in den Dienst der unterdem Schutze der gemeinsamen Götter sich bildenden öffentlichenRechtsordnung zu treten.
Einer verwandten Ideenentwicklung entspringt jener Sinn fürdas Schöne, der sich, nachdem das erste nothdürftige Obdach zurAufnahme mannigfaltiger Lebensbedürfnisse erweitert worden, in