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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
Entstehung
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Die Sitte und das sittliche Leben.

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sie entstanden, können sie immer nur unvollständig das in einerVolksgemeinschaft herrschende lebendige Recht umfassen, das ebenlediglich durch den thatsächlich geübten physischen Zwang dessenes sich bedient unterschieden wird von der blossen Sitte. Darumbezeichnete der Römer dieses Gebiet ungeschriebener Gesetze, ausdem fortan auch die eigentliche Gesetzgebung schöpft, ebenfalls mitdem Namen der Sitte,mores, indem er sichtlich hier auf dasFehlen der äusseren Promulgation, welche in seinem Ausdruck fin-den Begriff des Gesetzes (lex von legere) hervortritt, den Haupt-werth legte eine Anschauung, die aus der dem Zwang des Ge-setzes nichts nachgebenden Strenge, mit der im alten Rom auchdie Einhaltung der nationalen Sitte überwacht wurde, sich erklärenmag. Für uns Moderne, die wir den Zwang der Sitte minder lästigempfinden, weil wir der individuellen Freiheit einen grösseren Spiel-raum gestatten, ist im Gegensätze hierzu der verpflichtende Cha-rakter der Rechtsnormen fühlbarer geworden, und wir greifen daherzur Hervorhebung jenes dem ungeschriebenen Recht mit der Sittegemeinsamen Momentes auf das beiden zukommende Merkmal ge-wöhn h e i t s m ä s s i g e r Ausübung zurück, indem wir das ersteremit dem Namen des Ge wohnheitsr echt es belegen*). Das Rechtin allen seinen Formen, als Gewohnheitsrecht wie als Gesetzesrecht,verdankt seine Aufrechterhaltung den physischen Zwangsmitteln, dieihm zu Gebote stehen. Indem wir nun im Unterschiede hiervon denZwang der Sitte als einen moralischen bezeichnen, bringen wirsie damit in unmittelbare Beziehung zur Sittlichkeit. Auch hierhandelt es sich freilich nur um eine äussere Aehnlichkeit. Nichtder Inhalt der Sitte soll als ein moralischer gekennzeichnet, sondernes soll nur auf die Aehnlichkeit der Mittel hingewiesen werden,denen die vom Rechte gesonderte Sitte und die Sittlichkeit ihreäussere Aufrechterhaltung verdanken. Diese Mittel sind in beidenFällen psychischer, nicht physischer Art. Sie bestehen haupt-sächlich in der Einbusse an socialem Ansehen, dessen der Unmora-lische ebenso wie der Ungesittete oder mit der herrschenden Sittein Widerstreit Lebende gewärtig sein muss.

Kann nun aber auch jener psychische Zwang unter Umständenselbst eine Sitte von unsittlichem Charakter schützen, so weistdoch die Verwandtschaft der Zwangsmittel auf die nahe Beziehungauch des Inhalts der geschützten Normen hin. In der That geht

') Vgl. hierzu .T li e r i n g, Zweck im Recht, II, S. 52 ff.