Das Verhältnis,«, der Sitte zum Recht und zur Sittlichkeit.
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dass ein Volk in verhältnissmässig geordneten Zuständen existirenkann, ohne eine Gesetzgebung in unserem Sinne zu besitzen. Inder That ist das auf den ursprünglichsten Stufen der Cultur wenig-stens annähernd verwirklicht: die gesammte Rechtsordnung stehthier lediglich unter dem Zwang der Sitte. Freilich sind dabeiregelmässig auch die Zwangsmittel deren sie sich bedient höchstenergischer Art. Nicht bloss persönliche Zurücksetzung, sondernZüchtigungen an Leib und Leben können die Folgen ihrer Miss-achtung sein. Die nothwendige Wirkung dieses Zustandes ist esdann, dass die Verletzung des in unsern Augen gleichgültigstenHerkommens unter Umständen ebenso schwer gerächt wird wie diestärkste Verletzung der Rechtsordnung. Noch hat sich eben aufdieser Stufe nicht aus der Sitte das Recht abgezweigt. Sichtlichvollzieht sich daher diese Unterscheidung erst in Folge der sichaufdrängenden Nothwendigkeit, den allgemeinen Umkreis der Sittein zwei Gebiete zu scheiden, deren eines diejenigen Normen ent-hält, auf deren Aufrechterhaltung ein höherer Werth gelegt wird,so dass hierzu unter Umständen physische Gewaltmittel auf-geboten werden, während das andere jenem gelinderen Zwang über-lassen bleibt, welchen der Wunsch zu thun was andere thun, umin der allgemeinen Achtung ihnen gleichzustehen, an und für sichschon ausübt.
Die älteren Gesellschaftstheorien pflegen diese Entwicklung derRechtsordnung als einen Vorgang völliger Neubildung aufzufassen,bei dem an die Stelle eines zuvor noch ungebändigten Zustandesplötzlich durch die Einwirkung gewaltiger Gesetzgeber die Normbestimmter Rechtsgebote getreten sei. In neuerer Zeit hat mandiese Ansicht meist dahin modificirt, dass man das losere Band derSitte allmählich zu dem festeren des Gesetzes werden lässt.Aber auch diese Anschauung wird wohl zutreffender, wenn man ineinem gewissen Sinne sie umkehrt. Nicht die Sitte befestigt sichzum Rechte, sondern die ursprünglich den Menschen mit den stärk-sten äusseren Zwangsmitteln bindende Sitte hinterlässt nach ihrerScheidung in Sitte und Recht dem letzteren die äusseren Zwangs-mittel, indess sie für sich selbst die milderen der Nachahmung unddes Drucks der öffentlichen Meinung zurückbehält. Beiden gemeinbleibt aber noch lange Zeit, dass ihre Normen lediglich durch ge-wohnheitsmässige Uebung sich Geltung erringen. Das ausdrücklichformulirte gelesene Gesetz (lex) oder gar das geschriebene(die Vorschrift) sind weit späteren Ursprungs, und sogar nachdem