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Die Sitte und das sittliche Leben.
damit nur nach einer, der genetischen Seite das Wesen der-selben dem Verständnisse näher gerückt. Der Begriff der Sitteselbst wird dadurch noch nicht erschöpft. In ihrer weiteren Ent-wicklung kann ja die Sitte den verschiedensten vom Inhalt desreligiösen Cultus weit abliegenden Zwecken dienstbar werden, ja esist diese Transformation geradezu ein für die Sitte charakte-ristisches Merkmal. Es müssen demnach andere bei all diesemWandel der Motive und Zwecke constant bleibende Merkmale sein,durch welche sich die Sitte von den sonstigen Formen mensch-lichen Handelns trennt, die mit ihr die Eigenschaft theilen, dasssie sich mit einer gewissen Regelmässigkeit wiederholen: hierbeikommt namentlich die Scheidung der Sitte einerseits von demRecht und der Sittlichkeit, anderseits von der Gewohnheitund dem Brauche in Frage.
d. Das Verhiiltniss der Sitte zum Recht und zur Sittlichkeit.
In der heutigen Bedeutung des Wortes bezeichnet die Sitteeine Norm des willkürlichen Handelns, welche bei einer Volks- oderStammesgemeinschaft herrschend ist, ohne dass sie durch ausdrück-liche Befehle und durch Strafen die auf ihre Nichtbefolgung gesetztsind erzwungen wird. Zwar fehlt es auch der Sitte nicht an Zwangs-mitteln. Diese sind aber wie die Sitte selbst durchaus unver-bin dlieher Art; sie bestehen weder in inneren Pflichtgeboten, wiedie sittlichen Gesetze, noch in äusseren Strafandrohungen, wie dieRechtsgesetze. Gleichwohl ist die Sitte beiden Gebieten, der Sitt-lichkeit und dem Rechte, schon dadurch verwandt, dass sie wie jeneein inneres und ähnlich diesem ein äusseres Zwangsmittel zuihrer Verfügung hat. Das erste besteht in der mit dem Nach-ahmungstrieb zusammenhängenden Scheu des Menschen sich auf-fallend zu unterscheiden von Seinesgleichen; das zweite in den ge-sellschaftlichen Nachtheilen, welche in der Form übler Nachrede undschlechter Behandlung jede grössere Abweichung von dem normalenVerhalten mit sich führt. Die Scheu Anderen aufzufallen kann aufschwache Gemüther ebenso mächtig wirken wie ein böses Gewissen,und die realen Nachtheile, die mit einer Nichtbefolgung der Sitteverbunden sind, können empfindlicher sein als die Strafen, mit denendas Gesetz wirkliche Rechtsübertretungen ahndet.
Dieser Umstand, dass der Sitte Zwangsmittel zur Verfügungstehen, die sie rücksichtslos anwendet, macht es begreiflich,