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Die Sitte und das sittliche Leben.
Diener des Freundes, dem man keinen Lolin bieten konnte unddessen Leistung man auf diese Weise zu vergüten suchte, undauf ähnliche Fälle mehr. Aber die Geschäftigkeit des städtischenVerkehrs machte schliesslich auch diese letzte Metamorphose desalten Symbols der Gastfreundschaft hinfällig. Der Trunk wurdeabgelöst durch ein an seiner Stelle gereichtes Geldgeschenk, fürwelches sich der Beschenkte den Trunk oder, wenn er ein spar-samer Mann war der den Trunk nicht liebte, irgend einen andernnützlicheren Gegenstand kaufen konnte. So entstand das Trinkgeld,das, nicht gebunden an das Verhältniss des Wirthes zum Gast wiedie Naturalleistung, aus deren Ablösung es hervorgegangen, nunsich unbegrenzt übertragen liess auf alle möglichen Verhältnisse,bei denen es sich um eine von Seiten des Gebenden willkürlichfixirte Entschädigung einer empfangenen Leistung handelt. DieseZwischenstellung zwischen Lohn und Geschenk schränkt das Trink-geld von selbst auf gewisse Fälle ein; es wird dadurch namentlichnur da verwendbar, wo sich der Empfänger auf einer niedrigerensocialen Stufe befindet als der Geber. Einem Gleichstehenden einTrinkgeld anzubieten gilt als eine Beleidigung. In der Hervorhebungder socialen Ungleichheit, welche auf diese Weise dem Trinkgeldanhaftet, liegt zugleich dessen sittlich bedenkliche Wirkung, aufdie neuerlich Jhering mit Recht hingewiesen hat*). Denn wie eseine ethisch bedeutsame Seite der feinen Sitte ist, dass sie es daraufanlegt die Unterschiede der gesellschaftlichen Stellung äusserlichverschwinden zu lassen, so muss umgekehrt jede Sitte, die den nie-driger Stehenden seine Niedrigkeit empfinden lässt, dessen Selbst-gefühl schädigen. Das Trinkgeld ist daher ein merkwürdiges Bei-spiel einer Sitte, deren ursprünglicher Sinn sich vollständig in seinGegentheil verkeimt hat. Aus einem Symbol der Freundschaft istes zu einem Ausdruck der Unterordnung des Dienenden unter denHerrn geworden. Mag auch noch so sehr das Herkommen selbst dieseLeistung normirt haben, indem es die Gabe in eine Form des Lohnesumwandelte, bei der die Minimalgrenze durch den Zwang der Sittefestgestellt ist und nur die Maximal grenze vom Belieben des Einzelnenabhängt: gerade der letztere Umstand ist es, welcher der Gabe indiesem Falle den Doppelcharakter einer Belohnung und einer Handlungder Freigebigkeit, wenn nicht gar der Mildthätigkeit verleiht.
*) Jhering, Zweck im Recht, II, S. 251 u. 284, und Westermann’sMonatshefte, April 1882.