Die Sittengesetze als religiöse Gebote.
101
Je mehr nun diese Trennung fortschreitet, um so vollständigerentzieht sich das Gebiet specifisch religiöser Gebote der Aufsicht derden Schutz der Rechtsnormen verbürgenden Staatsgewalt: so rücktdie letztere allmählich vollständig in die Stellung einer rein socialenInstitution, welche das Religiöse nur insoweit in ihren Schutz nimmt,als die freie Befriedigung der individuellen religiösen Bedürfnisseund der allgemeine sittliche Werth des religiösen Cultus dies ver-langen.
Doch bleibt die Trennung der Gebiete fortan eine einseitige.Nicht in gleicher Weise wie die politische Rechtsordnung die Pflich-ten des religiösen Cultus als solche betrachtet, die ausserhalb desGebietes ihrer unmittelbaren Aufgaben liegen, kann die Religionihrerseits die den Rechtsnormen zufallenden Pflichtgebote als fremd-artige von sich abweisen, sondern sie betrachtet den gesammten In-halt sittlicher Pflichtgebote, dem der Einzelne unterstellt ist, als einenuntrennbaren Bestandtheil der religiösen Pflichten. Jedes Sittengebotgilt so an und für sich dem religiösen Bewusstsein als ein religiöses,jedes Vergehen gegen die Sittengesetze und jeder schwerere Verstossgegen die allgemeinen Rechtsnormen ist zugleich Sünde, ein Ab-fall von Gott und seinem Gebot.
Die letzte Stufe dieser Entwicklung führt endlich zu einerAuffassung zurück, welche sich durch die völlige Verschmelzung desInhalts der sittlichen und der religiösen Pflichtgebote wieder derursprünglichen Einheit zu nähern scheint, mit der die ganze Ent-wicklung begonnen hat. Aber freilich ist jener Inhalt selbst zumTheil ein anderer geworden. Die äusseren Vorschriften des reli-giösen Cultus, deren Verletzung auf einer primitiven Glaubensstufemeist zu den schwersten Vergeben zählt, werden als sittlich gleich-gültig anerkannt. Das Religiöse fliesst so mehr und mehr mit demSittlichen in eine untrennbare, aber zugleich von allen ethisch werth-losen Bestandtheilen gereinigte Einheit zusammen. Religion undSittlichkeit unterscheiden sich nun nicht mehr nach ihrem Inhalte,sondern bloss nach dem Standpunkte der Betrachtung, densie gegenüber diesem Inhalte einnehmen. Die Religion selbst wird,wie Kant es ausdrückt, zu dem als göttliches Gebot betrachtetenSittengesetze.
Auch auf diese Entwicklung hat die Philosophie einen unver-kennbaren Einfluss geübt. Nirgends tritt dieser Einfluss so augen-fällig hervor wie in der Religion und Philosophie der Inder. Dahier das Amt der Priester mit dem Stand der Philosophen zusammen-