Druckschrift 
Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
Entstehung
Seite
100
Einzelbild herunterladen
 

100

Die Religion und die Sittlichkeit.

Element den Vorrang behauptet, ist der mosaische Dekalog. Erzerfällt genau in zwei Hälften. Die ersten ftRif Gebote sind aus-schliesslich religiös-sittlicher Art: sie beziehen sich auf die Heilig-haltung des nationalen Gottes, seines Namens und des seiner be-sonderen Verehrung bestimmten Sabbattages; und an diese allge-meinsten Cultusvorschriften schliesst sich unmittelbar die Mahnung,Vater und Mutter zu ehren. Die darauf folgenden fünf Gebote da-gegen besitzen den Charakter eigentlicher Rechtsnormen: sie ver-bieten Mord, Ehebruch, Diebstahl, das falsche Zeugniss und diehinterlistige Aneignung fremden Besitzes.

Jene Scheidung der Gebiete, die in dem Dekalog in deräusseren Aufeinanderfolge der verschiedenartigen Pflichtgebote erstleise sich ankündigt, gelangt nun zum Vollzug, indem zunächst dieRechtsnormen aus der ursprünglichen Gemeinschaft religiöser Vor-schriften sich loslösen. Ihnen folgen jene sittlichen Pflichtgebote,die, wie die Achtung des Alters, die Pietät gegen die Eltern, nochlängere Zeit eine ungewisse Stellung zwischen Sitte und Recht be-haupten. Aber mit dieser Scheidung der Gebiete hören ihreWechselwirkungen nicht auf. In doppelter Weise verrathen sieeine nur latenter gewordene Fortdauer der ursprünglichen Verbin-dung. Erstlich nimmt auch die weltlich gewordene Rechtsgewaltdie Pflege des religiösen Cultus noch unter ihren Schutz: selbstwenn die Sprache der äusseren Trennung zu Hülfe kommt, wie inder Gegenüberstellung desJustum und Injustum und desFasund Nefas bei den Römern, so geschieht dies nur, um beide Be-griffspaare dem allgemeinen Rechtsbegriff unterzuordnen. Sodannaber bleibt gegenüber der Rechtsübertretung dauernd die Auf-fassung bestehen, dass sie zugleich eine religiöse Verschuldung sei.Dieser religiöse Gesichtspunkt findet seinen charakteristischen Aus-druck in dem Begriff der Sünde, einem Begriff, der von den ihmnahe stehenden des Vergehens, Verbrechens und der un-sittlichen Handlung eben darin sich unterscheidet, dass er denVerstoss gegen das Sittengesetz als eine religiöse Verschuldung auf-fasst. Aber auch hier verräth sich wieder die ursprüngliche Ein-heit aller dieser Begriffe, indem die Grundbedeutung der Sündekeine andere ist als die des Verbrechens. Dass wir bei dem letzterenAusdruck allein an die sociale und rechtliche Seite der Verschuldungdenken, ist erst das Ergebniss einer Begriffsscheidung, die unterdem Einflüsse der Trennung religiöser und sittlicher Vorstellungenentstand.