Die Ethik als Normwissenschaft.
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sprang, um so weiter entfernt ist, je weniger die Tkatsachen selbstden Charakter von Willkürhandlungen an sich tragen, oder je wenigersie mit solchen untermengt sind. Darum hat sich in dem Natur-gesetz der Normbegriff am meisten seinem eigenen Ursprung ent-fremdet, während schon bei psychologischen und historischen Ge-setzen das Nebeneinanderwirken der Naturbestimmtheit des Geistesund des Einflusses freier Willensthätigkeit deutlich bemerkbar wird.Hier ist es darum häufig nur noch der Gesichtspunkt der Be-trachtung, der den Psychologen von dem Logiker und Ethiker,oder der den Historiker von dem praktischen Moralisten und Poli-tiker trennt.
Aus dem nämlichen Grunde ist der normative Charakter dereinzelnen Normwissenschaften keineswegs ein gleichwertliiger. Sofasst die Grammatik in den grammatischen Regeln oder Sprach-gesetzen gewisse regelmässige Spraclierscheinungen zusammen, die,unter bestimmten physiologischen und psychologischen Bedingungenentstanden, unter der Concurrenz anderer Bedingungen ähnlichenUrsprungs ausbleiben können, ohne dass die dann entstehenden Aus-nahmen darum als falsch oder sprachwidrig angesehen werden*).Ueber allen grammatischen Regeln schwebt nur eines als Norm:das sind die logischen Gesetze des Denkens, die, allen Sprachengemeinsam, in den verschiedensten sprachlichen Formen ihren Aus-druck finden können. Im eigentlichen Sinne normativ sind darumhier nur die logischen Elemente der Grammatik, die freilich in derGrammatik selbst, gegenüber dem überwiegend durch wechselndepsychologische Bedingungen verursachten Aufbau der Sprache, einenfast verschwindenden Raum eiunelimen.
In ähnlicher Weise verhält es sich mit dem Object der Rechts-wissenschaft, mit den Rechtsnormen. Hier behalten wir zwarden Ausdruck der Norm bei, weil dieselben, welches auch ihr Ur-sprung sei, praktisch als bindende Vorschriften gehandhabt werden.Gleichwohl scheiden auch sie sich deutlich in solche Satzungen, dievon mehr wechselnder Art sind und in den geschichtlich entstan-denen besonderen Bedingungen einer Rechtsgemeinschaft ihre Quellehaben, und in andere, denen wir unabhängig von solchen besonderenUrsachen eine verpflichtende Kraft beilegen, weil sie aus der allge-meinen sittlichen Anlage der menschlichen Natur entsprungen sind.
*) Vgl. hierzu meinen Aufsatz über den Begriff des Gesetzes und dieFrage der Ausnahmslosigkeit der Lautgesetze, Philos. Studien, 111, S. 195.