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Einleitung.
Scheidung des Solle ns vom Sein. Die Norm wird in derForm eines Befehls einer jeden Thatsache gegenüber zur Gel-tung gebracht, der übereinstimmenden als ein Befehl, welcherbefolgt worden ist, der widerstreitenden als ein solcher, der hättebefolgt werden sollen. Der explicative Standpunkt kennt bloss einSein. Wo er mit dem Begriff der Norm auch den des Sollens insich aufnimmt, da kann dies doch niemals anders als in der Weisegeschehen, dass nun Sein und Sollen vollständig sich decken. Sobetrachtet die Naturlehre jede Thatsache als ein Seiendes, auf das,insofern es von einem Naturgesetze abhängt, auch der Gesichtspunktdes Sollens Anwendung findet. Aber da hier zwischen dem Seinund dem Sollen an sich kein dauernder Widerspruch möglich ist,so verwandelt sich damit stets zugleich das Sollen in ein Müssen.Mit dem Hinwegfallen des Werthurtheils wird die Unterscheidungzwischen den Thatsachen, die der Norm folgen, und denjenigen, dieihr widersprechen, aufgehoben.
Obgleich demnach die Allgemeingültigkeit des rein betrachten-den Standpunktes für alle Gebiete menschlicher Erkenntniss fest-steht, so bleibt doch zu beachten, dass jene Werthbeurtheilung eben-falls eine Thatsache ist, die, wo sie vorhanden, nicht übersehenwerden darf. Als eine nothwendige Bedingung solcher Werthurtheileerweist sich stets das Dasein des freien menschlichen Willens.Unter einem freien Willen verstehen wir aber hier kein metaphy-sisches Vermögen, sondern lediglich die empirisch gegebene Fähigkeiteiner Wahl zwischen verschiedenen möglichen Handlungen. Nurwo diese Fähigkeit existirt, können Befolgung und Nichtbefolgungbestimmter Normen von einander, und kann daher der Begriff desSollens von dem des Seins unterschieden werden. Da die Wahl denHandlungen, die aus ihr entspringen, vorausgeht, so kann nur ihrgegenüber die Norm den wahren Charakter eines Befehls besitzen,als einer Regel, die sich nicht auf die Beurtheiluug bereits ge-gebener Thatsachen, sondern auf die Hervorbringung zukünftigerbezieht. Jede Norm ist ursprünglich eine Willensregel, und als■solche ist sie zunächst eine Vorschrift für die bevorsteilende undnoch der Wahl unterliegende That, damit aber auch secundäreine Vorschrift für die Beurtheilung der bereits geschehenenHandlungen.
Dieser Connex mit dem menschlichen Willen bringt es mitsich, dass jener Begriff des Gesetzes, dessen sich die explicativenWissenschaften bedienen, von dem Normbegriff, aus dem er ent-