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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Die naturrechtliche und die historische Rechtstheorie.

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wannen sie insbesondere auch durch ihre logische Klarheit und Ein-fachheit. Diese logischen Vorzüge hielt man ohne weiteres fürgenügend, um zu verlangen dass auch die Praxis des Lebens darnachsich einrichten solle, gewiss eines der stärksten Beispiele desEinflusses der Theorie auf das Leben, welche die Beschichte zuverzeichnen hat.

Die Rechtswissenschaft freilich, die mehr als die National-ökonomie mit ihren Constructionen an die historisch überliefertenVerhältnisse gebunden blieb, hat selten daran gedacht ihre individua-listische Auffassung auch in die Praxis des öffentlichen Rechtsüberzuführen. Die revolutionären Staatstheorien des vorigen Jahr-hunderts, die mit diesem Versuch Ernst gemacht, wirkten als ab-schreckende Beispiele. Entweder liess man das öffentliche Rechtvöllig abseits liegen, als hätte es mit dem Rechtsbegriff überhauptnichts zu thun, um diesen lediglich den relativ unveränderlichenVerhältnissen des Privatverkehrs mit den für ihn unerlässlichenNormen zum Schutz der Person und des Eigenthums zu entnehmen;oder man begnügte sich, Analogien aus dem Privatrecht zur Er-läuterung staatsrechtlicher Verhältnisse zu verwenden, indem man nebenbei ganz im Sinne der alten Vertragstheorie beispiels-weise den Bundesstaat mit einer privatrechtlichen Corporation, dieFinanzverwaltung des Staates mit der Führung einer Vereinscasse,den Staat selbst mit einer Actiengesellschaft oder sonstigenjuristischenPerson auf gleiche Linie stellte u. dergl. mehr.

Die Unhaltbarkeit dieser rein individualistischen Auffassungbedarf nach dem früher Gesagten kaum noch des ausführlichenNachweises. Sie verwickelt sich unvermeidlich mit sich selber inWidersprüche, indem sie der öffentlichen Gewalt thatsächlich Rechteeinräumen muss, die das Gebiet der blossen Schutzpflicht der Indi-viduen weit überschreiten, und indem sie nicht nur in dieser Ab-grenzung des öffentlichen Rechts sondern auch in der Normirungder Privatrechte der historischen Tradition einen Einfluss zugesteht,welcher zu der allgemeinen Forderung der Rechtsgleichheit denvollen Gegensatz bildet. Gerade so wie das von der abstractenWirthschaftstheorie gepredigte System .der freien Concurrenz that-sächlich zur Monopolisirung Einzelner, so führt das privatrechtlicheSystem der erworbenen oder, wie es wegen des ungeheuren Ein-flusses des Erbrechtes auf die Besitzverhältnisse auch nahezu genanntwerden könnte, der angeborenen Rechte zu einer thatsächlichen1!echtsungleichbeit der Individuen, die zu der formalen Rechtsgleich-