Druckschrift 
Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
Entstehung
Seite
568
Einzelbild herunterladen
 

568

Die sittlichen Normen.

Richtung das niemals selbst zu erreichende sittliche Ideal gelegenist, so kann auch in irgend welchen Rechtssätzen für uns immernur ein Inbegriff solcher äusserer des gesellschaftlichen Schutzes be-dürftiger Zwecke direct angegeben oder angedeutet sein, welche dieder erreichten sittlichen Anschauung conforme Rechtsanschauung zumAusdruck bringen. Die philosophische Rechtsnorm kann hier derpositiven höchstens insofern voraus sein, als sie sittliche Postulatein das Recht hinüberträgt, die in Folge der Hemmungen, denen allehistorische Entwicklung begegnet, in dem wirklichen Recht nochnicht zum Ausdruck gelangt sind. In diesem Sinne wird die Philo-sophie des Rechts immer der Praxis und Wissenschaft desselben dieWege bahnen, nur muss man freilich hier unter Philosophie nichtdas von dogmatischen Vorurtlieilen beengte Naturrecht der Schuleverstehen, sondern jenes in der Rechtswissenschaft selber lebendigephilosophische Rechtsbewusstsein, das in erster Linie aus praktisch-ethischen Motiven und sodann aus der seitherigen Entwicklung desRechts seine Anregungen schöpft.

Dieser zuweilen offen ausgesprochene, manchmal aber auchmehr unbewusst vorhandene Zusammenhang mit der Ethik lässt dieAnschauungen über die Bedeutung und die Grundlagen des Rechtszumeist als unmittelbare Rückwirkungen der ihnen entsprechendenethischen Theorien erscheinen. Die ältere Rechtstheorie, dievermöge des in bekannten historischen Bedingungen begründetenconservativen Charakters der Rechtswissenschaft heute noch zahl-reiche Anhänger unter den Rechtsgelehrten zählt, vertritt durchausden individualistischen Standpunkt. Sie ist in dieser Beziehungein treues Spiegelbild der individualistischen Ethik. Wie für dieletztere das Glück des Einzelnen sittlicher Zweck, so ist für dieerstere der Schutz des Einzelnen rechtlicher Zweck. BegreiflicherWeise haben diese einander verwandten Richtungen der Ethik undRechtstheorie fördernd auf einander eingewirkt, um so mehr als siean sich zusammengehörige Aeusserungen einer und derselben Lebens-anschauung sind. In der modernen Wirthschaftstheorie mitihrem Princip absoluter, nur durch die nothwendigen Bedingungendes Schutzes aller Einzelinteressen geregelter individueller Autonomiehat jene Lebensanschauung eine dritte, für die praktische Ethikwohl die bedeutsamste Verkörperung gefunden. Nicht bloss dasnatürliche, in gewissen Grenzen zweifellos berechtigte Freiheitsstrebendes Menschen war auf diese Ansichten von förderndem Einfluss,sondern den Beifall der Rechts- und Wirthschaftstheoretiker ge-