Die humanen. Normen.
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Zweck zu einer vorübergehenden Täuschung, die Weltgeschichte zueiner zusammenhanglosen Komödie, die dem Vergessen anheimfällt,sobald der Vorhang gefallen ist, — welcher andere Werth bliebedann aller theoretischen Welterkenntniss, möchte sie auch noch sotief und umfassend sein, als der einer müssigen Befriedigung derNeugier, die mit dem ephemeren Bedürfniss dem sie gedient in dasnämliche Nichts zurücksänke, in welchem der rastlose Wille selbst,nachdem er sich an eingebildeten Zwecken erschöpft, endlich Ruhefände ?
5. Die Rechtsnormen.
a. Die naturrechtliche und die historische Rechtstheorie.
Die Entstehung der Rechtsordnung ist, als eine der wich-tigsten Thatsachen des sittlichen Lebens, bereits bei der Untersuchungder allgemeinen Gesellschaftsformen erörtert worden*). Wie alleErzeugnisse geistiger Cultur, so ist aber auch dieses dem Gesetzunablässigen Werdens unterthan. Die ältesten Rechtsanschauungenenthalten nur dürftige Keime unserer heutigen Vorstellungen, undin seiner weiteren Ausbildung wird das Recht, wie jede anderegeistige Schöpfung, von nationalen Anlagen und geschichtlichen Er-eignissen beeinflusst. Ja selbst die socialen, politischen und philo-sophischen Theorien sind, insofern weit verbreitete subjective Auf-fassungen bis zu einem gewissen Grade auch auf die objectivenVerhältnisse zurückwirken, in diesem Falle nicht ohne Bedeutung.Zudem bereitet die allmähliche Lösung des Rechts von den ihmverwandten Begriffssphären der Sitte und der Sittlichkeit sowie seineAbhängigkeit von dem nicht selten durch heterogene Motive be-stimmten Staatswillen noch besondere Schwierigkeiten.
So kann denn auch die Frage, was sich vom Standpunkte dervon uns gewonnenen ethischen Grundanschauung aus als das Wesender Rechtsnormen ansehen lässt, und wie sich diese zu den sitt-lichen Normen verhalten, weder dadurch beantwortet werden, dassman mit den alten naturrechtlichen Theorien aus dem Wesen desMenschen gewisse Urrechte ableitet, die von allen zeitlichen undsonstigen Bedingungen unabhängig sein sollen; noch ist es möglich,mit der einseitig historischen Rechtsauffassung statt aller Antworthier lediglich auf die thatsächliche Entwicklung der Rechtsbil-
‘) Vgl. Abschn. I, Cap. III, S. 215 ff.