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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Die Sitte und das sittliche Leben.

b. Mutter- -und Vaterrecht.

Die Erhebung der Ehe in den Gesichtskreis der religiösen Vor-stellungen übt neben dieser directen noch eine indirecte, in ethischerBeziehung nicht minder werthvolle Wirkung aus. Sie besteht darin,dass durch die neue Auffassung die primitiven Vorstellungen zu-rückgedrängt werden, die zwar für eine frühe Zeit des sittlichenMomentes nicht entbehren, auf die Dauer aber der Versittlichungdes ganzen Lebensverhältnisses hindernd, im Wege stehen. Solchprimitiver Vorstellungen begegnen uns zwei, die eine an ursprüng-liche mythologische Ideen, die andere an natürliche Rechtsanschau-ungen anknüpfend. Die erste nimmt das Weib, die zweite denMann zum Mittelpunkt der Familie. Beide scheinen sich demnachauszuschliessen; trotzdem können sie, vermöge jener Fähigkeit Wider-sprechendes zu verbinden, die dem mythologischen Denken überalleigen ist, auf gewisse Zeit neben einander hergehen, namentlich aberin den Nachwirkungen, die sie in Sitte und sittlichen Anschauungenhinterlassen, in einander eingreifen. Es bleibe dahingestellt, ob die-jenige Vorstellung, die in der Mutter die lebendige Trägerin derFamilieneinheit erblickt, stets die ältere sei, der die andere, dieden Vater an diese Stelle setzt, erst nachfolgte, wie dies vieleCulturhistoriker annehmen*). Für unsere Zwecke genügt es, dieMotive, aus denen diese beiden Anschauungen entsprungen sind, alsursprünglich neben einander hergehende Factoren anzuerkennen, dieaber später theilweise verschmelzen und ihre Gegensätze ausgleichen,ein Vorgang der wahrscheinlich durch die hinzutretende religiöseHeiligung der Ehe gefördert wird.

Der erste und, wenigstens da wo beide sich ausgebildethaben, älteste jener die Gestaltung der Ehe und der Familieursprünglich bestimmenden Gedankenkreise wurzelt in der Vor-stellung der Blutsverwandtschaft. Die Mutter ist es, vonder nach einer überall verbreiteten primitiven Anschauung, die nochin das heroische Zeitalter der Culturvölker hineinragt, das Kind ab-stammt; von dem Vater ist es abhängig, sobald dieser als das ge-bietende Haupt der Familie angesehen wird, aber es ist ihm nicht

*) So namentlich Bachofen, der das Verdienst besitzt auf die Sittenund Rechtsanschauungen die das sog. Mutterrecht bilden zuerst hingewiesen zuhaben. Vgl. ausserdem Jul. Lippert, Geschichte der Familie, 1884. Morgan,a. a. 0. S. 323 ff.