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allein schon in der zweiten Sitzung erklärten Trier, Köln, Böh-men, Pfalz, Brandenburg und Mainz, dass sie in der Ueber-zeugung, dass die Vorige, erst vor kurzem mit so vieler Ein-sicht und Ueberlegung zu Stande gebrachte Wahlkapitulation beinoch unabgeänderten Zeitverhältnissen keiner Abänderung undkeines Zusatzes bedürfe, kein Monitum Vorbringen würden, wo-bei Kurböhmen noch hinzusetzte, dass eine noch grössere Be-schränkung einem zukünftigen Kaiser allzubeschwerlich undunannehmbar fallen dürfte; zugleich erklärte Kurbrandenburg,dass, um nach den dringenden Bedürfnissen des Reichs dasGeschäft, soviel es dessen Würde und die Wichtigkeit desGegenstandes erlaube, möglichst beschleunigt werde, auch ausbesonderm Vertrauen auf die Grundsätze, Denkungsartund den Charakter des kaiserlichen Kronkandidatenman sich aller Erinnerungen zur Kapitulation enthalte, womitKurmainz durchaus einverstanden sich erklärte. Es wurdedemnach die Wahlkapitulation Leopold II. in der 3., 4., 5., 6.und 7. Konferenz verlesen, und in nichts als in der Titulaturund in Bezug auf einen Römischen König bei Lebzeiten desKaisers, geändert.
In diesen Konferenzen wurden noch bestimmt: der Wahl-aktus, die Regulirung des kaiserlichen Einzugs und Empfangs,so wie der Zug in die Kirche und der Krönungsakt.
Kapitel VII.
Die Wahlkapitulation.
Die goldene Bulle kennt noch keine Wahlkapitulationen;erst seit Karl V. kommt dieser Namen vor, welcher einen Ver-trag bezeichnet, den der erwählte Kaiser mit dem Reich inBetreff der Regierung abgeschlossen und beschworen hat.Dieser Vertrag war demnach als das wichtigste Reichsgrund-gesetz zu betrachten.
Schon die karolinigscheu Könige mussten bei Besteigung des