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Die Wahl und Krönung der deutschen Kaiser zu Frankfurt am Main
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Throns versprechen, einen jeden bei seinen Rechten und Frei-heiten zu erhalten. Als gegen K. Heinrich IV. der Herzog Ru-dolf von Schwaben 1077 zum Gegenkönig' erwählt wurde,schrieb man ihm Bedingungen vor, unter welchen er die Kroneerhalten sollte. Bruno, der selbst bei der Wahl anwesend war,theilt dieselben ausführlich mit. Der päpstliche Legat wolltezwar die Bedingungen der Fürsten nicht genehmigen und er-klärte die Wahl für haeresis Simoniaca; allein dessen ungeach-tet wurden die dem K. Rudolf vorgeschriebenen Bedingungenfestgehalten. Bruno in historia de bello Saxonico apud Fre-herum in Script, rer. Germ. I. pag. 139 et 212. Diese Be-dingungen sind als der erste in unserer Geschichte vorkom-mende Wahlvertrag anzusehen. Bei der Wahl Lothars II. imJahr 1125 gewahrt man schon deutlich den Einfluss der Geist-lichkeit; denn in dem Wahlvertrag wird ausdrücklich vorge-schrieben, es solle der Kirche ihre Freiheit, die sie sich immergewünscht, gestattet werden und durch die dem Reiche zu-stehende rechtmässige Gewalt solle er sich alles, was des Kai-sers ist, eher mit Liebe als mit Gewalt zu unterwerfen suchen.Die Wahlen der Kirchen sollen in geistlichen Dingen inspiritualibus electiones weder durch die Gegenwart oderEmpfehlung des Königs beschränkt, noch durch Furcht vor demKönige erzwungen werden. Der Kaiser soll den Freigewähl-ten und nach den Kirchengesetzen consekrirten mit den Re-galien durch den Scepter, jedoch unentgeldlich belehnen undsich von ihm zum Zeichen der Treue und des schuldigen Ge-horsams , jedoch seiner Ordensgelübde unbeschadet salvoquidem Ordinis sui proposito einen feierlichen Eid schwörenlassen. Ohlens chlager gold. Bulle Urkunden!}. S. 22.

Otto IV, erwählt 1198, musste in einem Vertrag verspre-chen, dass er die ganze heil, römische Kirche sowohl, als auchdie Rechte jeder einzeln Kirche erhalten und beschützen wolle,den von ihren Landen gewaltsamerweise verjagten Reichsstän-den so% T iel möglich rechtliche Hülfe angedeihen lasse und end-lich die von seinem Vorfahrer im Reiche eingeführte Gewohn-heit, wonach der Kaiser die Succession in die beweglichen