Die Wahl- und Krönungs-Kirche der deutschen Kaiser St. ßartlioloiuäi in Frankfurt am Main. Zweite A b t h c i 1 u n g: Die TtfaQf uni) Krönung der deutschen Kaiser Frankfurt «am Main. Von Ihr. IS. J. Römer-Büchner. Frankfurt a. M. Verlag von Heinrich Keller. 1858 . I Die Wahl und Krönung der deutschen Kaiser Frankfurt a m M a i n. Von IS. J. ISÖIIIOI'- II(IClllM‘1', der Rechte Doctor, Landauits and Gerichtsschreiber der freien Stadt Frankfurt, Ehren- mitgliedc des historischen Vereins für Nassau, ordentlichem Mitgliede de« Gelehrten- ausschnsses des germanischen Museums zu Nürnberg, Ehrenmitglied» des Vereins für Geschichte und Alterthum in Ottweiler und mehrerer anderen wissenschaftlichen Vereine ordentlichem Mitgliede. Mit neun litliographirt-en Tafeln. Y c r Frankfurt a. M. a » 1 von Heinrich Kelle Ö 1858. i Omnc regnum in Ke divisum desolabitur. — Tu quidem invidia, cliristiannm imperinm a Deo ad instar sanctae et individuae Trinitatis, fide, spe et cliaritate, virlutibus theologicis roboratum, cnjus fundamentum super Christi regno feliciter stabilitur, antiquo veneno, velut Rerpens in palmiteK imperiales et mcmbra ejus propinquiora impio scelere vomuisti. Ut concussis colum- nis totum aedificium ruinae subjiceres, divisionem inter scpteni electores sacri imperii ; per quos velut septem candelabra, lucentia in unitate spiritus septiformis sacruni illuininnri debet imperitim multoties postiisli. Caroli IV. Aurea Bulla Proocmitim 6. 3 >»« Pruck von II. Biunner in Frankfurt ?. II. V o r w o r t. Ueberschauen wir das Gebiet der Geschichtswissenschaft und die Art und Weise, wie dieses herrliche Feld angebaut wird, so müssen wir mit Bedauern wahrnehmen, dass das wahrhaft Grosse, das der Nation dauernd Denkwürdige nur noch selten Gegenstand der historischen Betrachtung geblieben ist und dass in der Darstellung ein grossartiger Ueberblick der Verhältnisse einer Art Mikro- logie, einem Ilervorsuclien und Ilerausputzen von allen möglichen Geringfügigkeiten Platz gemacht bat. Das Conversations-Lexicon hat aus Dilettanten Gelehrte und aus Gelehrten Dilettanten gemacht. Gehaltlose, mit wohlgesetzten Worten und überraschenden Bildern ausstaffirte Unter- haltungsschriften füllen den Markt, Monographien, mit Citaten zur Verbergung der innern Leere vollgepfropft, verbreiten sich weitläufig über die unbedeutendsten Klöster, Städte und Burgen; genealogische Abhandlungen über irgendeine aristokratische, durch Gunst auf einen gewissen Gipfel des Glücks gestellte Persönlichkeit, für deren obscure Familie man gern auf dem Wege antiquarischer Forschung eine geschichtliche Bedeutung ermitteln möchte, während ihre Mitglieder in der Wirklichkeit nur als eine Art vornehmes Proletariat existiren: diese und ähnliche Dinge machen sich in der Literatur breit, während VI die wahrhaft grossen Momente der Geschichte Deutschlands wenig beachtet, fast der Vergessenheit überliefert werden. Alle Merkmale bezeichnen auch auf literarischem Gebiete unser Zeitalter als ein epigonisches, das zu der Frische und Kernhaftigkeit der Vorzeit sich nicht mehr aufzuraffen verstellt. Nach dem Untergang der Hohenstaufen treten in dem Zwischenreich Könige auf, die nie zu Ansehen gelangten, so dass das Reich immer mehr zerfiel. Erst mit Rudolf von Habs bürg wird Ruhe und Glück in Deutschland und das .königliche Ansehen wieder hergestellt , und an dieKönige aus seinem Stamme knüpft sich vorzugsweise die traditionelle Grösse des Reichs und die Würde der Herrschaft. Einzelne dazwischen eingetretene Herrscher aus andern Häusern müssen in dieser Beziehung vor den Habsburgern weit zurücktreten. Was ist selbst der bedeutendste darunter, der luxemburgische Karl IV., den wegen seinen kolossalen Reichsverschleuderungen Kaiser Maximilian mit Recht des heiligen römischen Reichs Stiefvater nannte, gegen die glorreichen Kaiser aus dem Hause Habsburg und Oesterreich-Lothringen von Albert II. bis Franz II.? Während wir demnach unter anderen Regenten das Reich in sichtbarem Verfall begriffen finden, so erscheint seine Macht und sein Ansehen hauptsächlich in den Kaisern aus dem Hause Oesterreich repräsentirt. Welches war aber, von allen romantischen Träumen abgesehen, die wirkliche, die thatsächliche Macht eines solchen römisch-deutschen Kaisers ? ln der That eine gar geringfügige! Das Oberhaupt des Reichs besass zwar Majestätsrechte und durch diese den Vorrang vor allen europäischen Fürsten, bezog aber vom Reich nicht mehr Einkünfte, als ein reicher Privatmann aus seinen Gütern. Seine Oberhoheits-Rechte waren durch die nach VII und nach ausgebildete Landeshoheit der Vasallen auf das Aeusserste beschränkt. Eine höchst buntscheckige Verbindung von mächtigen und unmächtigen Fürsten, Grafen, Kittern, Reichsstädten und Reichsdörfern bildeten die seltsame Verkörperung des Reichs, die auf den Reichsversammlungen sich präsentirte. Diese oft so widerspenstigen Glieder bildeten einen fast permanenten Antagonismus gegen das Iiaupt, hemmten die Wirkungskraft der ganzen complicirten Staats-Maschine, beschränkten die liegie- rungsrechte des Kaisers, handelten oft im reinsten Privatinteresse oder gar unter fremdem Einfluss, machten die bestgemeinten Anordnungen des Reichsoberhaupts unwirksam, lockerten den Reichsverband und führten ihn seiner Auflösung unrettbar entgegen. Jeder Reichsstand wollte die Kräfte seines Landes geschont wissen, die Reichssteuern wurden nur wider Willen, möglichst karg, am liebsten gar nicht entrichtet, das Reichscontingent, der alte Heerbann, war gar nicht mehr zusammen zu bringen und verfiel nach und nach dem Fluche der Lächerlichkeit, so dass bei Reichskriegen eine eigentliche Wehrlosigkeit des Reichs in ihrer ganzen Blösse zum Vorschein kam. Denken wir schliesslich noch an die Ungleichmässigkeit und Ungerechtigkeit der Steuer-Erhebung, indem Adel und Geistlichkeit bei ihrem enormen Güterbesitz das Privileg der Steuerfreiheit genossen, so haben wir damit wohl die Hauptmotive berührt, welche den Verfall des Reichs herbeiführen mussten, den der Dichter mit den Worten kennzeichnet : Das römische Reich — dass Gott erbarm’! — Sollt’ besser heissen: Römisch A r m ! Und doch umschloss diese ehemalige Verfassungs- form des deutschen Reichs einen Kern von gediegenem Werthe, das war der kaiserliche Reichshofrath und das VIII Kammergericht, denn in diesen Palladien der allgemeinen Freiheit waren den Fürsten, den Herren und Reichsstädten Schranken gesetzt, da vor diesen höchsten Gerichtshöfen sie zur Verantwortung gezogen zu werden fürchteten, und schon diese Furcht hat manche ungerechte Massregel verhütet. In dem Reichsoberhaupt, das kleine Despoten zur Verantwortung zog, in den Reichsgerichten, welche die Willkür beschränkten, lag ein wahrer Hort des Rechts für die deutsche Nation; dessfalls wollte selbst das kleine Frankfurt, das durch den glorwürdigen Kaiser Franz von Oesterreich seine Selbstständigkeit wieder erhalten, 1816 ohne Ersatz für den ehemaligen kaiserlichen Reichshofrath die Constitution nicht annehmen. Vergl. meine Entwickelung der Stadtverfassung der Stadt Frankfurt S. 165. Die Geschichte der Wahl und Krönungen unserer Kaiser darf, wenn auch vieles von dem Mitgetheilten dem Geschichtsforscher wohl bekannt ist, hei jedem Deutschen, schon von historischem Standpunkte aus, noch mein- aber als Erinnerung an jene Festtage, in denen das Reich seine alte Herrlichkeit entfaltete, ein näher gehendes Intex-esse beanspruchen. Wir gedenken daher durch Zusammenstellung und Erläuterung aller auf die Wahl und Krönung der Kaiser bezüglichen denkwürdigen Momente, deren sorgfältige Ermittelung wir uns angelegen sein liessen, dem Interesse für die vaterländische Geschichte eine nicht unwillkommene Anregung zu Theil werden zu lassen. Frankfurt, am Wahltage Rudolfs von Habsburg (30. September) 1857. Römer ■ Büchner. Inhal t. Kap. I. Reichsoberhaupt Seite 1 Kap. II. Erledigung des Thrones 6 Kap. III. Reichsvikariat .... 7 Kap. IV. Die Wahlstadt .... 9 Kap. V. Die Kurfürsten . 11 Kap. VI. Wahlconvent .... . 18 Kap. VII. Wahlkapitulation . 25 Kap. VIII. Römisch-deutsche Kaiserwahl . . 31 Kap. IX. Die Krönungsstadt . 41 Kap. X. Die Reichskrönungsinsignien . 43 Kap. XI. Einzug des Kaisers; Beschwörung der Wahlkapitulation . . 55 Kap. XII. Regierungsantritt . . • . . 58 Kap. XIII. Die Kaiserkrönung . . 58 Kap. XIV. llcimzug von der Krönung . 77 Kap. XV. Die Krönungsmahlzeit . 78 Kap. XVI. Huldigung .... . 84 Kap. XVII. Abreise des Kaisers aus der Krünungsstadt . 86 Zugabe. A. Bildnisse der Wahl und Krönung Heinrichs VII. i. J. 1308 . . . 91 B. Anordnungen bei der Anwesenheit des deutschen Königs zu Frankfurt: 1) Ordnung bei dem Aufenthalt Friedrichs III. 2) Einzug Kaiser Friedrichs III. i. J. 1442 . 96 . 105 X A I) I) i 1 (1 u n g e n. Seite Der Königsstuhl zu Reuse ......... 33 Tat'. I. Kaiser Sigismund im Reichsornat.74 Taf. II. Die kaiserliche Wahlkapelle, äussere Ansicht .... 34 Taf. III. Dessgleichen, innere Ansicht ....... 35 Tal'. IV. Krünungsmünzen von Franz II. a) Der Stadt .......... 57 b) Des Kaisers.81 Taf. V. Grundriss der Barlholomäikirche und Situation der Krönungsfeierlichkeiten. Taf. VI. Krönungs-Insignien: 1) Die Reichskrone ......... 48 2) Die Hälfte des Krünungsinantels.52 3) Die Strümpfe.52 4) Die Schuhe.. 52 5) Die Handschuhe ......... 53 Taf. VII. 1) Das Unterkleid ......... 50 2) Die Alba.50 3) Die Stola.51 4) Der Gürtel . . . . . . . . . .51 Taf. VIII. 1) Das Schwert Karls des Grossen von Nürnberg ... 49 2) Dessgleichen von Aachen ' . . . . . . .53 3) Das Schwert des heiligen Äloriz ...... 50 4) Der Reichsapfel . . . . . . . . . 49 5) Der Reichsscepter.49 Taf. IX. Wahl und Krönung Kaiser Heinrichs VII.92 Kapitel I. R e i c li s o b e r li a u p t. Wie das Volk der Franken sich sein Oberhaupt gegeben, oh durch das Recht der Erbfolge oder durch freie Wahl des Volks, ist noch nicht zweifellos festgestellt, wenigstens für die früheren Perioden ihrer Geschichte; nur das wissen wir, dass ihre Könige ihren Sühnen die Regierung hinterliessen, und dass diese Söhne die Ländergebiete und Regierungsattribute des Vaters öfter wie ein unbestrittenes Erbtheil unter sich getheilt haben. So gelangte auch Karl, der Sohn des Frankenkönigs Pipin, 768 zur Regierung, vereinigte durch seine Eroberungen zum erstenmale alle germanischen Völker unter sich als Alleinherrscher und nannte sich in seinen Urkunden Rex Francorum et Langobardorum, Der Königstitel war der höchste und verlieh seinem Inhaber gegen andere Grossen, wie die Herzoge und Grafen, den Vorzug. Zur Thronbesteigung eines Regenten gehörte in der That nur die Besitzergreifung der Würde selber; die Ceremonie einer Krönung war hierzu nicht erforderlich, denn wer wollte überhaupt demjenigen, der alle Machtfülle in sich vereinigte, den Thron streitig machen ? So finden wir denn, dass die Könige der Franken vor Karl dem Grossen sich nicht krönen Hessen, eben so wenig machte er selber, der sich gra- tia Dei Rex nannte, auf eine Krönung Anspruch. Die Veranlassung zu seiner nachherigen Kaiserkrönung war vielmehr — unbefangen betrachtet — mehr eine zufällige. Nach dem lan- gobardischen Krieg und der Entsetzung des Königs Desiderius war Karl gegen Ostern nach Rom gezogen, und wurde hier 1 vom Papst Hadrian zum Patricier von Korn geweiht, mit dem Rechte, alle Gewalt über Rom und den Papst zu haben. Durch diese Würde war Karl weltlicher Gebieter der ewigen Stadt; Italien besass er in Folge der vorausgegangenen Eroberung. Hadrians Nachfolger, Papst Leo, von dem römischen Volke gehasst und verfolgt, rief später den Frankenkönig, seinen Gebieter, zu Hülfe, welcher sich im Jahre 800 zum zweitenmal nach Rom begab. Als Karl am ersten Weihnachtslag die St. Peterskirche betrat und vor dem Altar, um zu beten, niederkniete, setzte Papst Leo ihm eine goldene Krone auf das Haupt, und das römische Volk rief: „dem von Gott gekrönten Allerdurclilauchtig- sten Carol, dem grossen und glücklichen Kaiser der Römer, verleihe Gott langes Leben und viele Siege.“ Papst Leo erwies hierauf dem Gekrönten die dcmüthigsle ceremoniöse Verehrung (adoratio) ; Karl selber nannte sich von dieser Zeit an nicht mehr Patricius, sondern Imperator Romanorum. Struvii histor. germ. cap. VII. §. 32. Dem Namen nac h betrachteten sich allerdings die griechischen Kaiser in Ost-Rom als die legitimen Erben Italiens und des weströmischen Reichs, in der That aber waren diese Erbansprüche damals in der öffentlichen Meinung vollständig erloschen. Somit wurde denn Karl der Grosse als gekrönter römischer Kaiser der Stifter eines neuen römisch - fränkischen Kaiserthums, welches er auf seine Nachkommen forterbte; quia Deus omnipotens has omnes sedes in potestatem ejus concessit, ideo justum eis videbatur, ut ipse — ipsum nomen haberet. Annales Lambec. ad a. 801. Der neue römisch-fränkische Kaiser betrachtete sich als den Oberherrn der Christenheit; er erkannte es an, dass die Kaiserwürde von Gott durch Vermittelung der Geistlichkeit ertheilt sei. So ward Rom aufs Neue die Hauptstadt der Welt; der König der Franken, im Besitz dieser Stadt, war zugleich ein römisch-fränkischer Kaiser, nicht aber ohne die Herrschaft über die Stadt Rom. Eine Vervielfältigung der Kaiserwürde unter mehrere Personen war also eben so wohl undenkbar. Und doch wird schon unter Karls Enkel die römisch-fränkische Monarchie in drei Theile getheilt, und entstand ein römisch-lothringisches Kaiserthum, da derjenige 3 Fürst, welchem Lothringen zufiel, auch Italien mit dem Kaiserthum bekam, lieber dieses römisch-italienische Kaiserthum entstand Streit zwischen denjenigen Karolingern, die sich in Lothringen getheilt hatten, bis es endlich mit dem Königreich Deutschland verbunden wurde. Diese unnatürliche Verbindung erregte fortan viele Streitigkeiten zwischen den Italienern und den Deutschen über die Oberherrschaft in Italien und die Kaiserwürde; es fragte sich, ob beide Länder zusammen vereint unter einer Krone stehen und welches das Hauptland sein sollte. Von der Erledigung dieser letzten Frage hing es ab, ob der deutsche König als solcher ohne AVeiteres auch als Kaiser von Rom und Italien gelten müsse, und wenn dies der Fall, ob er dieses Hoheitsrecht dann schon durch seine AA r ahl als König der Franken gewinne, oder ob er es nicht vielmehr erst durch eine eigene kaiserliche Krönung gleichsam erwerben müsse. Diese Frage wurde verschiedentlich zu lösen versucht. Daher rühren z. B. die öfter vorkommenden dreifachen Krönungen, die deutsche zu Aachen, die lombardische zu Mailand und die römische zu Rom. Beim Erlöschen des Karolingischen Stammes und da die ersten deutschen AVahlkönige Konrad I. und Heinrich I. auf die Kaiserwürde keine Ansprüche erhoben, fing das römisch-deutsche Kaiserthum zu wanken an, und Italien that Schritte, sich selber eigene Könige wählen zu wollen, bis endlich Otto der Grosse durch seine italienischen Kriege das römisch - deutsche Kaiserthum wieder herstellte und 962 zu Rom vom Papst Johann als Kaiser sich krönen liess. Seitdem blieb mehrere Jahrhunderte hindurch die Oberherrschaft über Italien an das deutsche Königreich geknüpft, ein A’erhältniss, welches durch Herkommen und stillschweigende Anerkennung der Italiener gebilligt zu werden schien. Durch das zwischenzeitlich aufgekommene freistädtische Gemeinwesen in Italien und durch das Widerstreben einzelner Päpste blieb nachgerade von dem römisch-deutschen Kaiserthum nichts mehr übrig, als der Name. Um aber diesen Namen, diese AVürde, die eine Fülle nicht praktisch-politischer Machtstellung, aber poetisch-phantasiereichen Glanzes in sich schloss, zu erwerben, musste die Krönung zu Rom durch die Hönde des 1 * li. Vaters erfolgen, und erst nachdem solche erfolgt war, erhielten die deutschen Könige den kaiserlichen Titel und wurden als Inhaber des Kaiserthums angesehen. Seit Maximilian I. aber ist keine römische Krönung mehr an der Person eines deutschen Königs vollzogen worden, und zwar mit ausdrücklicher Zustimmung des h. Vaters, indem Papst Julius II. 1508 die Erklärung abgab, es solle dem Kaiser und seinen Nachfolgern erlaubt sein, auch ohne die Krönung in Rom empfangen zu haben, den kaiserlichen Titel zu führen, jedoch mit dem ausdrücklichen Beiwort: eines erwählten # ) römischen Kaisers. Maximilian machte hiervon Gebrauch und seine Nachfolger ahmten ihm nach durch Annahme des Titels: „erwählter römischer Kaiser und in Germanien König“, und Hessen sich nicht mehr in Rom krönen. Maximilian’s Enkel, der mächtige Kaiser Karl V., glaubte, der Zeitpunkt sei gekommen, eine Universal-Monarchie zu gründen, und das alte römische Kaiserthum in seinem ganzen Umfange wieder herzustellen, indem er 1521 auf dem Reichstag zu Worms einen Vortrag an die Stände richtete**), worin er darum austand, ihn als das weltliche Haupt der Christenheit zu erkennen, und damit zugleich die höchste und grösste Monarchie des römischen Reichs wieder zu ihrer ehemaligen Herrlichkeit und Ehre zu bringen. Doch waren, wie die Geschichte lehrt, alle diese Absichten, das alte Kaiserthum Karls des Grossen wieder aufzurichten und eine Universalmonarchie zu gründen, ohne Erfolg. Der erwählte römische Kaiser war und blieb das Oberhaupt des deutschen Reichs. Es war fast nur eine leere Formalität, wenn es nach dem neuern Reichsstyl heisst: die Person, die nach dem Abgang des Kaisers ihn unmittelbar zu ersetzen und bei Lebzeiten ihn zu vertreten habe, sei der römische Kö- ’) Schon K. Friedrich I. halle sich vom Papst Gregor VIII. im Jahr 1187 „illnstrein Regem, eleelum Romanornm Iinperatorem“ nennen lassen. Leihnit. in Coil. jnr. geilt, prod. no. 5. ”) Milgetheilt von Ohlensclilager, Gold. Bulle, Urkunden!). S. 15, 5 n jg. Dieser sogenannte König wurde nämlich gar nicht unter die wirklichen Regenten Europa’s gezählt; auch hatte er nur unter gewissen Umständen die Reichsverwaltung zu führen, als designirten künftigen Kaiser, nicht als Mitregent, den lilel der Majestät und den Reichsadler, jedoch nur einköpfig im Wappen führend, so finden wir als Könige Heinrich (VII.), Conrad IV., Wenzel, Maximilian I., Ferdinand I., Maximilian II., Rudolf II., Ferdinand III., Joseph I., Joseph II. Nicht seit Karl dem Grossen, dem Gründer des Frankenreichs, sondern seit der dritten Reichstheilung Ludwigs des Frommen unter seine Söhne, in welcher Deutschland von dem fränkischen Reich gänzlich abgesondert wurde, sind die Anfänge eines deutschen Reichs zu datiren. Der Vertrag von Verdun 843 bebestätigte Ludwig, der seitdem den Beinamen „der Deutsche“ führte und in Frankfurt residirte, im Besitze dieses deutschen Reiches, wie cs damals erwuchs, um nach 963 Jahren wieder zusammenzubrechen. Am 1. August 1806 übergaben Baiern,, Württemberg, Baden, Hessen, Hohenzollern, Salm-K ybu rg, Isen-; bürg und der Reichserzkanzler der Reichsversammlung eine Urkunde, nach welcher sie sich vom Reichsveiband lossagen, indem sie sich durch die rheinische Bundesacte mit Frankreich vereinigt hätten. In der denkwürdigen Erklärung, welche der letzte römische Kaiser deutscher Nation, der vielgeprüfte Franz II,, am 6. August 1806 erliess, wodurch er die Kaiserkrone und das Reichsregiment niederlegte, sagt er: Da mehrere Reichsstände gänzlich vom Reiche sich getrennt und alle Erwartungen für das Beste des Reichs vernichtet hätten, so habe er hierdurch die vollendete Ueberzeugung gewonnen von der gänzlichen Unmöglichkeit, die Pflichten des kaiserlichen Amts länger zu erfüllen. | „Wir sind es daher“, fährt er fort, „Unseren Grundsätzen und Unserer Würde schuldig, auf eine Krone zu verzichten, welche nur so lange Werth in Unsern Augen haben konnte, als Wir dem von Kurfürsten, Fürsten und Ständen und übrigen Anjrehö- rigen des deutschen Reichs Uns bezeigten Zutrauen zu entsprechen und den übernommenen Obliegenheiten ein Genüge zu leisten im Stande waren.“ 6 Doch Franz II., der den Untergang des Reichs in den Tagen der Treulosigkeit und der Schmach hereinbrechen sah, sollte auch die ruhmreiche Erhebung und Wiedergeburt Deutschlands erleben. Freilich blieb die Nation ohne Haupt, indem der Neugestaltung Deutschlands das Oberhaupt der Nation fehlte; vielleicht erforderten aber solche, durch die heftigsten Erschütterungen herbeigeführten Zustände unseres staatlichen Organismus, wie wir sie erlebt haben, eine allmähliche, lange und mühselige Heilung und die Politik muss sich mit dem ehemaligen Reichsstaatsrecht trösten, das auch unter den mannigfaltigsten Anläufen zum Besseren sich erst nach und nach ausgebildet hatte. Kapitel II. Erledigung- des Throns. Wenn kein römischer König vorher von den Kurfürsten als Nachfolger erwählt war, so begab sich gleich nach dem Tode des Kaisers der Reichs -Yicekanzler in die Reichskanzlei, um den Reichshofrath zu schliessen. Den beiden Reichsvika- rien und dem Reichserzkanzler wurde alsbald die Reichserledigung bekannt gemacht und von dem Todesfall den übrigen Kurfürsten, Fürsten und Ständen Nachricht ertheilt. Sobald der Rath von Frankfurt die Nachricht des Todesfalles erhielt, so veranstaltete er besondere Trauerfeierlichkeiten; dieselben bestanden während des vorigen Jahrhunderts darin: das Kirchengebet für den Kaiser fiel weg, 4 Wochen lang wurde alle Kirchenmusik mit der Orgel untersagt, Kanzeln und Altäre der Kirchen schwarz behängt, täglich zweimaliges Trauergeläute angeordnet, die Rathsstube und Bürgermeister-Audienzien waren schwarz behängt, die beiden Bürgermeister mussten lange Trauermäntel tragen und in schwarzen Kutschen aufiahren; alle Rathsglieder .mussten blau angelaufene Degen und Schuhschnallen tragen; im Bürgereid wurde der Name des Kaisers weggelassen und alle Schrei- ben der Stadtkanzlei schwarz besiegelt. In allen Kirchen wurden Trauerpredigten gehalten, welchen der Rath in Trauerkleidung beiwohnte; überhaupt nahmen alle öffentlichen Geschäfte eine Haltung an, die die Liebe und Dankbarkeit gegen den Verblichenen und die Theilnalnne an dem Hintritt des Herrschers beurkundete, in dem die Bürger der Reichsstadt zugleich ihr eigenes Oberhaupt verehrt hatten. Kapitel III. R e i c h s v i k a r i a t. Die ältere Reichsgeschichte kennt die Reichsvikarien nicht. Lamey: von dem Ursprung des Kurpfälzischen Reichsvikariats; Mannheim 1790, behauptet, dass es sich auf die alten Herzoge der beiden Hauptnationen Franken und Sachsen gründe. Dieses ist schon darum sehr unwahrscheinlich, da während des grossen Interregnums keine Reichsvikarien eingetreten sind, was gewiss geschehen wäre, wenn solche überhaupt existirt hätten. Ludwig in Erl. d. g. B. S, 515 sucht den Ursprung in dem Erzpfalzgrafen- und Erzmarschalienamt; der erstere war Oberrichter, letzterer Reichsexecutor, weil selbstredend bei Erledigung des Reichs wenigstens die Reichsgerichtsbarkeit nicht still stehen durfte. Erst in der goldenen Bulle Tit. V. wird das Reichsvikariat als Grundgesetz aufgestellt, mit den Worten: „So oft das heilige Reich erledigt wird, solle der durchlauchtige Pfalzgraf am Rhein, des heiligen Reichs Erz-Truchsess, statt eines künftigen römischen Königs in den Rheinischen Landen und in Schwaben und sonst wo Frankenländisch Recht gilt, des Fiir- stenthums oder der Grafschaft Pfaltz des Vorrechts wegen Verweser des Reichs Selbsten sein, mit der Gewalt Recht zu sprechen, geistliche Stellen zu besetzen, die Gefälle und Einkünfte einzusammeln und Belehnungen zu vollziehen, den Lehns-Eid 8 anstatt und von wegen des Reichs aufzunchmen. Welches Alles aber nachher der erwählte römische Kaiser erneuern und für ihn abermals solcher Lehnseid abgelegt werden solle; Für- stenlehen allein ausgenommen, wie auch diejenigen, welche man insgemein Fahnenlehen zu nennen pfleget, deren Belehnung und Vergebung sich der Kaiser oder römische König insbesondere Vorbehalten wissen will. Inzwischen solle auch der Pfalzgraf' wissen, dass ihm alle Veräusserung und Verpfändung der Stücke des Reichs für die Dauer dieser Reichsverwesung namentlich untersagt sei.“ „Gleichergestalt solle auch die Reichsverwesung der Herzog von Sachsen, des Heil. Reichs Erzmarschall, führen und zwar an solchen Orten, wo Sachsenrecht im Gebrauch ist, auf eben die Art und Weise, als oben gesagt worden.“ Wir haben hier genaue Vorschriften, wie bei einer Thronerledigung das deutsche Reich verwaltet wurde, allein unbestimmt blieb es doch, wer bei Krankheit oder sonstiger persönlicher Unfähigkeit oder bei Abwesenheit das Reich verwalten sollte. Desfalls wurde in den neuern Wahlkapitulationen Art. 13. §. 9. bestimmt, dass nicht nur nach Absterben des Kaisers, sondern in dessen Minderjährigkeit, langer Abwesenheit ausser dem Reich, und analog bei Krankheit die Reichsvikarien einen Reichstag ausschreiben und halten könnten und im Allgemeinen wurden im Art. 30. §. 6. die Reichsvikarien der goldenen Bulle gemäss bestätigt. Doch haben Oesterreich und Böhmen, das auch von der Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte ausgenommen war und weder fränkisches noch sächsisches Recht kannte (wie die goldene Bulle vorschrieb), folgerichtig dieses Reichsvika- riat nie anerkannt, Die Reichsverweser übernahmen die Interimsregierung gleich bei dem Ableben des Kaisers, wenn kein römischer König vorhanden oder derselbe noch minderjährig war; denn als z. B. Joseph I. 1690 in einem Alter von 12 Jahren zum römischen König gewählt wurde, so erhielt die Bestimmung der Wahlkapitulation eine praktische Bedeutung, wonach die Reichsvikarien, wenn der Erwählte vor dem 18, Jahr die Regierung erhielt, in seinem Namen regieren 9 sollten. Die Reichsvikarien machten die angetretene Interimsregierung jedem Reichsstand durch Notifications-Sclneiben bekannt und übersendeten die sogenannten Vikariatspatente. Das älteste derartige Dokument im Frankfurter Archiv ist von 1438 und bei Ohlenschlager (Goldene Bulle, Urkundenbuch pag. 66) abo-edruckt. Wegen der Grenzen der beiden Reichsvikariats- Distrikte waren zwischen beiden Reichsverwesern öfter Streitigkeiten , bis dieselben unter sich am 9 ^Juni 1750 sich verglichen und die Grenzen festsetzten. Ausser den in der goldenen Bulle bestimmten Vikariatsrechten gab es deren noch viele andere, die theils durch das Herkommen, theils durch die Wahlkapitulation festgeslellt waren. Die Reichsverweser führten ihre eigene Siegel, und zwar den zweiköpfigen Reichsadler ohne Krone, dessen Brust das Wappen von Sachsen oder der Pfalz als Herzschild führte. Von dem Augenblick an, wo der neugewählte Kaiser die Regierung antrat, war das Reichsvikariat erloschen. Die W a h 1 s t a il t. Zufolge der Bestimmung der goldenen Bulle war Frankfurt der Wahlorl*). Das Reichsgesetz verfügte Tit. XXIII, §. 5.: „Wir finden auch in tüchtigen Urkunden und alten Nachrichten von undenklichen Zeiten her von unseren Vorfahren, seligen Andenkens, es beständig also gehalten, dass eines römischen Königes und künftigen Kaisers Wahl in der Stadt Frankfurt und die erste Krönung in Aachen , in der Stadt Nürnberg aber der erste Reichstag gehalten werden. Solchem nach wol- *) Bemerkenswert!] ist, dass nach den Wahlacten I. Blatt 105 die Wahl nach dem Tode des K. Jodocus 1411 von Erzbischof Johann von Mainz ausgeschrieben wurde „in des heilgen Iticlis Sloss Franckfurt“. 10 len wir, dass, aus bewegenden Ursachen, dieses auch in Zukunft dergestalt in Acht zu nehmen, es wäre denn Sache, dass allen erwähnten oder einem davon eine ehehafte Hinderniss zustosseu möchte.“ Es ist daher ein Irrthum, wenn Kir c h n e r (Geschichte v. Franf. I. 247.) sagt, dass durch die goldene Bulle Frankfurt zur Wahlstadt erklärt worden sei. Vor dieser Verfügung Karls IV. hatten die Wahlen an verschiedenen Orten stattgefunden: Friedrich I. ist der erste mit Bestimmtheit zu Frankfurt gewählte König, dann erst wieder Heinrich VII.; Conrad IV. ist zu Wien, Wilhelm von Holland zu Neus erwählt; von Richard von Cornwallis bis auf Karl IV. dagegen hatten alle Wahlen zu Frankfurt stattgefunden. Allein obiger Bestimmung der goldenen Bulle zum Trotz finden wir einzelne Wahlen an ganz anderen Orten. So wurde Rupert von der Pfalz zu Rense, Ferdinand I. zu Köln, Rudolf II. zu Regensburg, Ferdinand III. zu Regensburg und Joseph I. zu Augsburg gewählt. Wurde die Wahl nicht in Frankfurt vorgenommen, so überreichte der Stadtrath den Kurfürsten eine rechtsverwahrende Vorstellung, dass diese Abweichung von den Bestimmungen der goldenen Bulle den Rechten von Frankfurt nicht nachtheilig sein solle; eine Verwahrung, die das Kurfürstl. Collegium jedesmal durch eine Urkunde anerkannte. Schon bei der Wahl Heinrich’s VII. im Jahre 1308 erklärten die Kurfürsten: qua die in oppido Frankenvord, loco quidem ad hoc solilo et consueto, nobis Omnibus, qui debuerunt voluerunt et potuerunt electioni celebrande commode interesse — ad pro- cedendum in electionis negotio prelibato. Pertz Monumenta Germaniae historica; Iegum II. pag\ 490, Karl IV. konnte daher mit Recht sagen, dass seit undenklichen Zeiten Frankfurt der Wahlort gewesen sei, Dass diese Stadt auch wegen der Nähe der Residenz des Erzbischofs von Mainz, als Reichserzkanzlers, sich besser hierzu eignete, als manche andere, und dass sic mit deshalb diesen Vorzug erhalten, ist wohl nicht ohne Grund. Auch der Schwabcnspiegel cap. CXIII. §. 10. bestimmt: „Und suuenne sie uneniuuallen, so sulen si ain gespreche gebieten hintz Frankcnfurl.“ 11 Um den erledigten Thron bald wieder zu besetzen, dafür enthielt die goldene Bulle die gemessensten Bestimmungen. Dem Erzbischof von Mainz war die Sorge übertragen, die hierzu geeignete Zeit anzuberaumen und er halte die Wahlfürsten zur Zusammenkunft auf den bestimmten Termin durch besondere Schreiben einzuladen. r\ Demnächst hatte die goldene Bulle als besonderen Krönungsort Aa.chen angeordnet. Seit Maximilian II. wurde jedoch zur Ersparung grösseren Aufwandes dieses abgeändert und die Krönung unmittelbar nach geschehener Wahl und nach erfolgtem Eintreffen des neuen Kaisers vorgenommen, und zwar in der Wahlstadt selbst. Die Stadtbehörden von Aachen baten desfalls bei jeder neuen Krönung das Kurfürstliche Collegium um eine urkundliche Anerkennung, dass die Krönung zu Frankfurt der Stadt Aachen und dem Marienslift daselbst an Recht und Gerechtigkeit nicht nachtheilig seie, was ihnen in der Kurmainzischen Kanzlei auch ertheilt wurde. Später wurden denselben von dem Kaiser desfalls auch besondere Reversales ertheilt. Kapitel V. Die Kurf li rste n. Politische Macht behauptet ein Reich nur unter einheitlicher Führung; wo das Reichsoberhaupt von Fürsten gewählt ward, in seiner Machtentfaltung aber mehr oder weniger von dem guten Willen seiner Wähler abhängig blieb, da konnte die Reichsgewalt nur eine untergeordnete Rolle spielen. Unter anderen Verhältnissen hätte das Reich sich grossartiger gestaltet; mehrere Kaiser wollten es zu einem Erbreiche umschaffen; allein die Kurfürsten, die damit alle ihnen zustehenden Vorrechte bei den Königswahlen und ihre ganze, halbsouveräne Stellung einge- büsst hätten, widersetzten sich diesen Versuchen jedesmal aufs Hartnäckigste. Dieser oft zu heftigen Reibungen führende Miss- 12 stand zwischen dem Kaiser und den Kurfürsten that dem Reich den grössten Schaden. Dieses erkennt schon Lansius Orat. contr. Germaniam p. 887: Imperatoris ab Ordinibus animorum distractio, Imperii jugulum petit. — Viel Köpfe, viel Sinne — Ungehorsam und Widersetzlichkeit ist schon eine sehr alte Klage; Conradus Urspergensis schreibt im J. 1175: „Imperator ipsum Ducem (Henricum Leonem) frequenter evocat ad Curiam, ad objecta responsurum; ubi quidam Principes et Fautores Ducis, more Teutonicum, qui sine lege et ratione, vo- luntatem suam pro Jure statuentes, contra Imperatorem hoc Jus tenere voluerunt.“ Die eigenen Interessen der Kurfürsten waren stets der Macht der Könige hinderlich und störten die Eintracht. Diese traurigen Verhältnisse und endlich der offene Abfall von Kurbaiern und dem Kurerzkanzler, so wie der neugeschalfenen Kurfürsten von Baden und Württemberg; lössten 1806 das heilige römische deutsche Kaiserreich auf. Nicht leicht ging man bei den karolingischen und sächsischen Königen, und auch in der Folge, von der Sitte ab, jemand anders als ein Mitglied der einmal regierenden Familie zum König zu wählen. — Wer waren aber die Wählenden? Gab es einen privilegirten Stand, aus dessen Händen die Nation ihr Oberhaupt zu empfangen hatte? Die ältere Geschichte kennt ihn nicht. Oder waren es privilegirte AVahlfürsten, die seiner Zeit Karl den Dicken absetzten, und den Herzog Arnulf von Baiern an seiner Statt wählten? Keineswegs; sondern dieser, aus der karolingischen Familie stammend, kam mit starker Heeresmacht und vielen Verbündeten gegen Karl den Dicken herangezogen. Bei Trabur trafen sie aufeinander; der materielle Nachdruck aber, den der heranrückende Prätendent seinen Ansprüchen zu geben wusste, war stark genug, die versammelten Fürsten ihren wahren Vorlheil erkennen zu lassen. Wegen vorgesclüitzler schlechter Reichsverwaltung setzten sie den König ab und erkannten Arnulf als den rechtmässigen deutschen König an. Bei der Ernennung seines siebenjährigen Sohnes Ludwig zum König finden wir wiederum keine Spur von AV ahlfürsten, sondern die Principes, wie sie im Allgemeinen 13 bezeichnet werden, übertrugen die Vormundschaft über den König und die Reichsvenvaltung dem Erzbischof Hatto von Mainz und dem Herzog Otto von Sachsen. — Factum est — heisst es bei Eckhard in Comment. de rebus Franciae oriental. II, pag. 792 — ut filius Senioris nostri, quamvis parvissimus, communi con- silio Principum et totius populi consensu in Regem elevaretur. Wer waren aber die Principes ? Ob darunter sämmtliche Dynasten des Reichs oder nur die Herzoge und Grafen zu verstehen seien, ist ungewiss. Die erste Wahl und Krönung eines deutschen Königs, die uns ausführlich beschrieben wird, ist die Ottos I. im Jahr 936. Vergl. Wittichindi Corbejensis Annal. apud Meibom. Script, rer. Germ. I, pag 612. Ihn wählten Duces ac praefectorum Principes cum cetera principum militumque manu. Hier erscheinen mit andern Wählern die Herzoge als Wahlfürsten; wer aber waren die praefecti und principes ? Offenbar hatten sich noch keine bestimmte Abgrenzungen hierfür gebildet. Unter den Anwesenden erscheinen namentlich auch die drei Erzbischöfe von ^- 1 " 1 ' Mainz, Trier und Köln; aber auch der alte, bei jeder Wahl sich erneuernde und bis 1658 sich fortspinnende Streit, wer von ihnen den König krönen solle, nimmt hier seinen Anfang. Die vier 'Herzoge der deutschen Hauptvölker finden wir gleichfalls als Kämmerer des Königs und hier die ersten Spuren der Reichs- Erzämter. Herzog Giselbert von Lothringen, in dessen Gebiet Aachen lag, hatte die Aufsicht über das Ganze, also das spätere Erz-Kämmereramt; Eberhard, Herzog der Franken, hatte für die Anschaffung der Speisen zu sorgen, besorgte also die Geschäfte eines Truchsess; Hermann, Herzog von Schwaben, besorgte das Schenkenamt; und Herzog Arnulf von Baiern hatte für den Unterhalt des königl. Gefolges zu sorgen, war also Marschall; der neue König, als Herzog von Sachsen, konnte sich nicht selbst bedienen. Aus diesen drei Erzbischöfen und den Herzogen der Deutschen bildete sich das Collegium der nachherigen Wahlfürsten , die als solche das alleinige Recht zu der Königswahl in Anspruch nahmen. Doch gelangten sie erst nach längerer Zeit zu diesem ausschliesslichen Recht. Bei der Wahl König 14 Konrads II. — 1024 — waren eine Menge Bischöfe, Herzoge und Fürsten zugegen — quorum consiliis consuevit Francia reges eligere — die wir aus Wippo, Kaplan des K. Konrads II. de vita Conradi Salici, apud Pistorium Script, rer, German. III. namentlich kennen. — 0 hie n schlag er in: Goldene Bulle S. 75 glaubt, dass K-JHeinnehJH., als er seinen dreijährigen Sohn, den nachherigen K. Heinrich IV., durch die vornehmsten Fürsten zmn Thronfolger bestimmen liess, die vier weltlichen Erzhofämter, des Kämmerers, des Truchsess, des Schenken und des Marschalls, zum Besten der ältesten Söhne für erblich und die dazu gehörigen Lehengüter für unzertrennlich von solchen erklärt, auch die drei Erzkanzlerstellen der drei Reiche an die drei Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln gegründet habe. Dieses scheint jedoch nicht wahrscheinlich zu sein; denn als K. Heinrich V. ohne männliche Erben starb, und der Herzog von Schwaben, Friedrich von Hohenstaufen, Schwestersohn des verstorbenen Kaisers, Rechte auf den Thron begründen wollte, gab sich der Erzbischof Adelbert von Mainz alle Mühe, denselben vom Thron auszuschliessen. Nach der von einem unbekannten Autor verfassten Narratio de electione Lothari, in Eckhart Ouaternioneveterum Monumentorum pag. 46, auch Ohlen- schlager Gold. Bulle, Urkundenbuch S. 19 — schrieb der' Erzbischof von Mainz einen Wahltag nach Mainz aus; es erschienen Fürsten, päpstliche Legaten, Erzbischöfe, Bischöfe, Aebte, Pröpste, Geistliche, Mönche, Herzoge, Markgrafen, Grafen und Edele, deren Zahl, wobei wohl das Gefolge mitgezählt ist — auf 60,000 angegeben wird. Sämmtlich besprachen sie sich wegen Bestellung des Thrones und kamen endlich dahin überein, dass von den vier deutschen Hauptvölkern, den Baiern, Schwaben, Franken und Sachsen, zehn Fürsten bezeichnet werden sollten, welche die Schicklichsten, auf welche die Wahl zu richten wäre, bestimmen sollten. Hier erscheinen zum erstenmal wirk- t- liehe WahljFürsten. Ihr Name: electores principes, Kurfürsten — von kuren, wählen — kommt jedoch erst etwas später, nämlich zum erstenmal in dem Gnadenbrief vor, den K. Friedrich I. 1156 den Herzogen von Oesterreich zur Entschädigung 15 für das zurückgegebene Herzogthum Baiern erthciltc. Ohlen- schlager Goldene Bulle, Urkundenbuch S. 24. Auch machte Friedrich I. 1184 auf dem Reichstage zu Mainz mit den Erzhofämtern eine Hauptveränderung, indem das Erzschenkenamt von Baiern auf Böhmen, das Erzkämmereramt von Schwaben auf Brandenburg übertragen wurde; das Erztruchsessamt blieb dem vornehmsten weltlichen Fürsten in Franken, dem Pfalzgrafen, und das Erzmarschallamt den Sachsen, wie denn diese Einrichtung bis in die letzte Zeit fortgedauert hat. Schmidt in der Geschichte der Deutschen, Ulm 1779. III, S. 159, erinnert daran, dass man die Kaiserwahlen nach Analogie der Papstwahlen eingerichtet habe, damit das weltliche Oberhaupt der Christenheit etwa auf die nämliche Art erwählt würde, wie das Oberhaupt der Kirche. Die Hauptentscheidung lag hierbei in den Händen der Kardinalbischöfe, die Amtshalber bei der Papstwahl erscheinen mussten, um an dem Neugewählten die Consecration zu verrichten. Sie hielten auch unter sich ihre Yorberath- schlagungen, zu denen man hernach den übrigen Klerus berief, um seine Einwilligung zu fordern. Das Volk gab zuletzt die seinige durch ein frohes Zujauchzen zu erkennen. Wenn man zur Vergleichung die Wahl Friedrichs I. dagegen hält, so findet man ungemein viel Aehnlichkeit. Die vornehmsten Fürsten hielten unter sich ihre besondern Berathschlagungen, die übrigen Fürsten „verlangten den Friedrich zum Kaiser“, wie sich Otto von Freysingen ausdrückt, oder „gaben ihre Einstimmung“, wie es der Abt Wilibald von Corvey nennt, das Volk „bezeugte sein Wohlgefallen. Das Endurtheil sprachen die Ersteren aus.“ Erst bei Richard von Cornwallis 1257 unterblieb eine solche Vorwahl oder Besprechung mit den übrigen Fürsten; die sieben Kurfürsten nahmen die Wahl allein vor. In dem grossen Interregnum, in welchem so viele wichtige Veränderungen eintraten und neue Rechtsanschauungen sich geltend zu machen suchen, in dieser Epoche grosser innerer Umgestaltungen bildete sich das siebenköpfige kurfürstliche Collegium vollständig aus. Durch zufällige Umstände begünstigt und erstarkt durch den Antagonismus der Fürsten gegen die kaiserliche Obermacht, 16 ■--? - -«gtggsaBgMWWcv. » <■ .. war diese ihre doniinirende politische Stellung ins Leben getreten, die übrigens erst durch die Goldene Bulle Gesetzeskraft erhielt*). Dieselbe bestimmte im Cap. YII, §. 2: „Ls ist überhaupt allent- 1 halben offenbar und fast weltkundig, dass die durchlauchtigsten Fürsten, der König in Böhmen, wie auch der Pfalzgraf am Rhein, der Herzog zu Sachsen und der Markgraf zu Brandenburg, kraft ihres Königreiches und Fiirstenthümern, in Wahl eines römischen Königs und zukünftigen Kaisers mit denen übrigen geistlichen Fürsten ihren Mit-Kurfürsten das Recht, Stimme und Stand haben und mit diesen wahre und rechtmässige Kurfürsten des heiligen Reichs sein und dafür gehalten werden sollen.“ Diese sieben Kurfürsten, welche zu Frankfurt die Königswahl vornehmen sollten, benennt uns auch der Schwabenspiegel im cap. CXIII. Viele Handschriften haben bei der vierten Stimme statt des Königs von Böhmen den Herzog von Baiern, welches unstreitig von dem zwischen beiden entstandenen Streit herrührt und zur Bestimmung der Zeit, in welcher die Handschrift des Schwabenspiegels gefertigt wurde, in Betracht zu ziehen ist, Diesen Streit zwischen Böhmen und Baiern entschied K, Rudolf 1275 und werden hier die Kurfürsten in der Zahl von sieben — septem principum jus in electione regis Romani habentium nuinerus — zum ^ erstenmalegenannt. Ohlenschlager, Gold.Bulle,Urkundenbuch S. 38. Es waren die sieben Kurfürsten, die jedesmaligen Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, und die vier weltlichen: Der regierende König_von Böhmen, die regierende Kurlinie aus ’ der Familie der Herzoge von Sachsen, Markgräflich Meiss- 5 nischen Stammes, an welchen die Kur mit dem sogenannten ■ Wittenbergischen Kreise gekommen war; der Regierende von der Kurlinie aus der Familie der Markgrafen von Brandenburg, als Besitzer der sämmtlichen Marken und Brandenburgischen Landen; endlich die Kurpfalz. Da jedoch Kurfürst Friedrich V. *) Auch über den Ursprung der Kurfürstenwürde herrschen unter den Gelehrten verschiedene Meinungen, welche Peftingeri Vitriario illnstrnlo Tom. I. pag. 1031 mittheilt. 17 von der Pfalz in die Reiclisacht erklärt und 1623 seine Kurwürde an die Herzoge von Baiern, von der'Pfälzisch-Wilhelminischen Linie übertragen worden war, so wurde im westphä- lischen Frieden, statt der an Baiern übertragenen Kur, eine achte Kur für den Regierenden aus der Familie der Pfalzgrafen am Rhein, Rudolfinischen Stammes, errichtet, unter der Bedingung, dass jene Baierische, nach Abgang des Wilhelminischen Mannsstammes , an die Rudolfinische Linie des Hauses Pfalz rückfallen und hierdurch die neue achte Kur erlöschen solle. Wirklich starb im J. 1777 diese Linie mit Kurfürst Maximilian Joseph von Baiern aus, und die baierischen Lande fielen an Kurpfalz, wodurch die baierische und die pfälzische Kurwürde wieder zu- sammeufielen. Im Jahr 1692 war aber eine neue Kurwürde in der Kurhannöverischen Linie, aus der Familie der Herzoge von Braunschweig-Lüneburg, aufgekommen, welche K. Leopold I. eigenmächtig ernannte, wogegen die Reichsstände Widerspruch erhoben, bis 1708 durch einen Reichsschluss diese Kurwürde ihre Bestätigung fand. Durch den Lüneviller Frieden 1801 erloschen die Kurfürsten- thiimer Mainz, Trier und Köln, dagegen sollten drei neue Kurfürsten ernannt werden. Inzwischen hielt Oesterreich die dem Erzherzog Ferdinand, Grossherzog von Toscana, zugedachte Entschädigung von Salzburg und Berchlolsgaden nicht für hinreichend und verlangte für denselben auch eine Kurwürde, In dem Reichsdeputations-Hauptschluss vom 25. Februar 1803 wurde in §. 25 bestimmt: „Der Stuhl von Mainz wird auf die Domkirche zu Regensburg übertragen. Die Würden eines Kurfürsten, Reichserzkanzlers, Metropolitan-Erzbischofs und Primas von Deutschland bleiben auf ewige Zeiten damit vereinigt.“ §. 31. Die Kurwürde wird dem Erzherzoge Grossherzog er- theilt, desgleichen dem Markgrafen von Baden, dem Herzoge von Württemberg und dem Landgrafen von Hessen-Cassel. Jene salzburgische Kurwürde dauerte jedoch nicht lange, indem der Friede von Pressburg vom 26. December 1805 im Art. XI. verfügte, dass durch Abtretung des Kurfürstenthums Salzburg von Seiten des Erzherzogs Ferdinand an Baiern und des letztem 2 Abtretung von Würzburg an Ferdinand die Kurfürstenwürde an Wiirzburg übertragen wurde. Es bestanden nun zehn Kurfürsten; allein die Keichsverfassung eilte ihrem Ende entgegen*) und durch die Niederlegung der deutschen Krone, das Reichsregiment (s. oben S. 5), so wie durch die Erklärung K. Franz II., dass das Band, welches das deutsche Reich verbunden habe, durch die Vereinigung der conföderirtcn rheinischen Stände erloschen sei, verschwanden auch die Kurfürsten, da der Kurfürst von Hessen vertrieben war, die andern aber königliche und grossherzogliche Titel angenommen hatten. Als der vertriebene Kurfürst von Hessen 1814 sein Land wieder erhielt, nahm er den alten Titel wieder an, und haben wir in diesem Namen nur noch die Erinnerung an jene Fürstenmacht des alten ehrwürdigen deutschen Reichs, die sich als eine gleichberechtigte neben der königlichen Macht zum Verderben des Reichs ausgebildet hatte**). Kapitel VI. W ahlconvent. Die Wahl eines Kaisers bei erledigtem Kaiserthron, oder eines römischen Königs (s. oben S. 4), war nach ausdrücklicher Vorschrift der Goldenen Bulle nur von den Kurfürsten vorzunehmen; sie allein gaben dem ganzen Reiche ein Oberhaupt. Die Unvollkommenheit, die jedoch solchen Staatsgrundgesetzen überhaupt anklebt, hat sich auch bei diesen Anordnungen der ') — Bes huinanae fragiles sunt atque caducae, sagt schon Cicero. '■) Die Kurfürsten, als die üeichsgruudsiiulen, hatten eine auszeichnende | Knrkieidung: Kurhüte von rothetn Sammet mit Hermelin besetzt, rotlie I Sainmetmiintel mit Hermelin besetzt und gefüttert; traten die geistlichen Kurfürsten als solche auf, so legten sie ihre Pontificalkleidung ab und erschienen in dem Kurhabit. 19 «roldenen Bulle bewährt. Der «ranze Akt war in so sleife Formen gebannt, dass bald aller höhere politische Schwung daraus entschwand und nur noch eine hohle, aber äusserlich desto glanzvoller zugestutzte und aufgeputzte Formalität übrig blieb. Wirklich war seit Karls Y. Zeiten das ganze Wahl-j geschäft nur noch eine blosse Formalität, indem die Person des neu zu erwählenden Königs oder Kaisers meist durch diplomatische Verhandlungen mit den Kurfürsten schon längst zum Voraus bestimmt war, und die insgeheim verabredete Wahl nur noch nach den Vorschriften der goldenen Bulle, durch feierliche Verhandlungen in der Bartholomäikirche, ihre rechtsbeständige Kraft erhalten sollte. Die goldene Buhe enthält nun hierüber nachfolgende Vorschriften. Cap. IV. §. 2: „Wenn das Reich ledig stehen möchte, soll alsdann der Erzbischof von Mainz die Gewalt haben, die er auch vor Alters bekanntermassen gehabt hat, die übrigen Fürsten, seine Mit - Kurfürsten , schriftlich einzuladen.“ Und zuvor Cap, I. §. 21. wurde bestimmt: „Sobald es nun dahin kommen, dass des Kaisers oder römischen Königs Tod im Stifte Mainz kund worden, von der Zeit an, innerhalb Monatsfrist der von dem Tage # ), da des Kaisers Tod bekannt worden, unausgesetzt an zu rechnen, befehlen und verordnen wir, dass allen und jeden Kurfürsten der Tod und das Ausschreiben von dem Kur fürsten von Mainz in otfnen Briefen kund gemacht werde. Dafern aber der Kurfürst in Ausfertigung und Einschickung solcher Schreiben vielleicht nachlässig oder säumig sein sollte, von der Zeit an mögen die Kurfürsten aus eigner Bewegniss ungerulfen nach ihrer Treue, damit sie dem Heil. Reich verwandt sind, innerhalb dreier Monaten, in oft gedachter Stadt Frankfurt zusammen kommen und einen Römischen König und künftigen Kaiser erwählen.“ Das Formular zu diesen Einladungsschreiben wird im 18. Cap. der G. Bulle mitgetheilt. Der Zeitraum zur Wahlfrist wurde selten abgekürzt, weil die Rechte der Reichsverweser hierdurch gelitten hätten. Nur *) a die notitiae — also nicht vom Todestage an. 2 * 73 t Vi- ' «- einmal nach dem Tode Leopold II. schrieb Kurmainz den neuen Wahltag fest auf den 3. Juli 1792 aus, stellte aber zugleich durch vertraute Mittheilung an die Kurhöfe den Antrag, ob man in Rücksicht auf die französischen Revolutions-Umstände sich nicht früher, allenfalls schon den 4 . oder doch den 15. Juni versammeln sollte, was die Kurhöfe einhellig bewilligten. Das Nationalinteresse Deutschlands halte cs erfordert, bei der Wahl eines Reichs-Oberhauptes bei dem hohen Haus Habsburg zu verbleiben. Doch haben wenige Fürsten des Reichs diese Gesinnung mit solcher Entschiedenheit kund gegeben, als der Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg bei der Wahl LeopoldJ^Sein Auftreten war dabei so massgebend, dass man auch in der Folge von diesen Grundsätzen nicht mehr abging. Der Kurfürst von Köln, ins französische Interesse verflochten, und andere Kurfürsten, durch Schweden und Savoyen geleitet, bezeigten sich damals gegen Oesterreich abgeneigt; dagegen stellte Kurbrandenburg — nach Puffendorf de reb. gest. Fried. Wilh.YlI. §. 28 u. 33 — vor: „es sei’e Deutschland weit mehr mit einem reichen und mächtigen Oberhaupt, als mit einem hungrigen Prinzen gedient, der sich vom Reiche bereichern wolle. Von einem sclvwachen Kaiser habe die Freiheit der Stände weit mehr als von einem mächtigen zu befürchten, da der Erstere zur Erreichung seiner Absichten allemal viel hitziger zu Werke gehen werde. Vor allen Dingen sei darauf zu sehen, Friede im Reich und Einigkeit unter den beiderseitigen Religions - Verwandten zu erhalten. Da man nun einen katholischen Kaiser haben müsse, und allerseits bekannt sei’e, was A'or Eigenschaften man A 7 on einem Kaiser verlange, so müssten in Wahrheit sehr erhebliche Gründe und augenscheinliche Vortheile vorhanden sein, wenn man von der Familie, deren Beherrschung Deutschland schon so lange ge\\ T ohnt sei’e, ab gehen wolle. Die Gebrechen des Staats seien bisher nicht von der Macht des Hauses Oesterreich, sondern von der Uneinigkeit der Stände entstanden. Wenn diese unter sich einig seien, und des Unterschieds der Religionen ungeachtet das wahre Beste des Vaterlands vor Augen hätten, und 21 solches als redliche deutsche Männer beherzigten, so würde niemand sein, den sie zu fürchten nöthig hätten. So lange aber die Reichsstände unter sich uneins seien, würde der Staatskörper kränkeln, Deutschland möchte einen mächtigen oder unmächtigen Kaiser haben.“ In voller Uebereinstimmung mit diesen wichtigen Grundsätzen erklärte Kursachsen: die Drohungen der Franzosen und Schweden seien nicht so hoch zu schätzen, um deswegen ein so mächtiges und verdienstvolles Haus, als Oesterreich sei, zu verdrängen; nur Oesterreich sei ein Damm gegen die Unterdrückung von Frankreich, nur durch Oesterreich könne das Reich sicher gestellt werden. Aus diesen Gründen wurden Deutschlands Kaiser, in der vollsten politischen Ueberzeugung, dass die jeweiligen Beherrscher Oesterreichs auch die besten Reichsregenten seien, fast ohne Ausnahme aus diesem Hause gewählt. Wir können mit Bezug hierauf die rälhselhaften Vokale a e i o u nicht un- erwähnt lassen, die Kaiser Friedrich III. auf seinem Siegel und andern Denkmalen gebrauchte; mit Rücksicht auf die Vergangenheit dürfte man sie deuten: Aller Ehren Ist Oesterreich Voll; mit Rücksicht auf kommende Zeiten möchten wir aber lieber auflösen: Austriae Est Imperare Orbi Yniverso! Wenn nun der Wahltag fest bestimmt war, so benachrich- tigte Kurmainz den Stadtrath zu Frankfurt von dem Termin, und erinnerte an die zu erlassenden Polizeiordnungen, wegen - * Miethe der Wohnungen, der Stallungen, Herbeischaffung von Victualien und anderer Nothdurft, um einer Theuerung soviel wie möglich bei Zeiten begegnen zu können. 1792 wurde noch besonders bestimmt, dass der Stadtralh eine Verordnung erlasse, damit die Stadt- und Nachlzettel von den Thorschreibern und Gastwirthen an die Kurmainzische Direktorialbotschaft täglich eingeschickt werden, und dass allen Buchhändlern und Zeitungsschreibern strengstens anzubefehlen sei, Nichts, was nur den mindesten Bezug auf das Wahlgeschäft habe, in öffentlichen Druck ergehen zu lassen; was alles der Stadtrath genau befolgte. Die Stadt wurde für solche Gelegenheiten in gewisse 22 Quartiere eingetheilt; die vorzüglichsten Wohnungen für die Kurfürsten und deren ßotchafter bestimmt, und an dem Gebäude das Kurwappen angebracht. Die zu diesem Bezirk gehörenden Häuser bekamen Schilder angeschlagen, worauf das Kurwappen und der Name der Kur stand. /Die Pflichten, welche die Stadt Frankfurt hierbei zu erfüllen hatte, bestimmt die goldne Bulle Cap. I. §. 21: „Wir auferlegen aber den Bürgern zu Frankfurt und befehlen, dass sie sowohl alle Kurfürsten überhaupt, als auch jeden insbesondere wider des andern Ueberfall, dafern sie sich unter einander entzweyen sollten, wie auch wider jedermänniglich samt ihren Leuten, die sie insgesamt und deren jeder in er- meldter Anzahl von zweihundert Pferden in die Stadt gebracht, Kraft des Eides, den sie darüber zu den Heiligen schwören müssen, mit treuem Fleiss und ernstlicher Sorgfalt beschützen und behüten sollen. Widrigenfalls sie als Meineidige bestraftet und nichts desto minder aller ihrer Rechte, Freiheit, Gnaden und Huld, die sie vom Heiligen Reich haben, verlustig sein, auch in des Reichs Acht mit Leib und allen ihren Gütern sofort verfallen sollen. Und wird demnach allen und jeden erlaubet nach eigenem Gefallen, ohne richterliche Gewalt, dergleichen Bürger, die wir in solchem Fall jetzt alsdann und alsdann als jetzt, aller ihrer Rechte berauben, als Yerräther, Untreue und Aufrührer ohngehindert anzufallen, dergestalt, dass sie solches Anfalles wegen keiner Strafe von dem Heiligen Reich oder von jemand sonsten irgends sich besorgen mögen. 25. Ueberdies sollen besagte Bürger von Frankfurt solche ganze Zeit über, da man mit dem obgemeldten Wahlgeschäft umgehet, und darüber handelt, niemand in besagte Stadt, welcher W'ürde, Wesens oder Standes er sey, einlassen oder sich einzuschleichen verstatten. Die Kurfürsten und dero Botschafter und Bevollmächtigten allein ausgenommen, deren jedweder mit zweihundert Pferden, wie oben einzulassen. ,,§. 26. Würde aber nach Ankunft der Kurfürsten oder bei ihrer Anwesenheit in besagter Stadt sich ein Fremder befinden, dessen Ausfahrt sollen die Bürger Selbsten ohne Verzug und S«*'- 23 in der Thal auf das Eiligste bewerkstelligen. Bei allen Strafen, die wir ihnen oben gesetzet, auch bei dem Eyd, den sie, die Bürger zu Frankfurt darüber, dieser Verordnung gemäss, zu den Heiligen gethan haben.“ Dieser Securitätseid wurde früher gleich bei der Ankunft der Wahlfürsten geleistet; als aber später mit Yorbereitungs- und Kapitulalionsgeschäften durch Wahlbevollmächtigte viele Zeit hinging, und die Kurfürsten in Person sich erst später zur Wahlfeierlichkeit einfanden, so wurde die Abnahme des Eides bis zu dieser Zeit verschoben. Bei der letzten Kaiserwahl 1792 trafen die Wahlbevollmächtigten am 9. Juni in der Wahlstadt ein, der Eid wurde am 28. Juni geleistet, und Franz II. am 5. Juli gewählt. Der Rath, die Garnison und die Bürger wurden jedes besonders beeidigt; die Eidesformel der Bürger war: „Ihr Burger sollet geloben und schwören, dass ihr alle Kurfürsten insgemein und jeglichen und der Abwesenden Gesandte vor Ueberfall des anderen, ob einige Widerwärtigkeit unter ihnen entstünde, oder sonsten von andern Leuten, mit allem ihrem Volk, dass sie und ihr jeglicher, und der Abwesenden Gesandten in der Anzahl der zweihundert Pferde und sonsten, die sie nach Inhalt übergebener Fourir- zettel in Frankfurt und in ihrem Comitat haben, mit treuem Fleiss und mit ernstlicher Sorgfalt beschirmen und behüten wollet, bei denen Pönen und Bussen in der güldenen Bull ausgedruckt, dass ihr auch die ganze Zeit, darinnen von der Elec- tion eines Römischen Königs tractiret oder gehandelt wird, niemand in diese Stadt Frankfurt, wes Würden, Condition und Standes der sei’e, einlassen, oder einigermassen gestatten sollet, die Kurfürsten oder ihre Botschafter und Gewalthaber allein ausgenommen. Und ob nach dem Eingänge der Kurfürsten in Frankfurt oder in ihrer Gegenwärtigkeit jemand in gemeldter Stadt erfunden würde, mit dessen Ausfährt sollet ihr bei obbestimmtem Eide und Pönen also verfahren, mit Werken verschaffen, und ordnen, auf Maas und Weis, wie es in dem Kurfürstlichen Collegio vor diesmal vor gut angesehen, geschlossen und Euch allbereit angezeigt worden.“ 24 Die Verhandlungen des Wahlkonvents wurden in vorläufige oder Präliminarkonferenzen und in Haupt- oder Principalkonfe- renzen eingelheilt. Wir folgen hier der letzten Wahl im Jahr 1792*). Ehe noch die eigentlichen Konferenzen gehalten wurden, veranlasste am 15. Juni der Kurmainzische Direktorialwahlbotschafter eine vertrauliche Besprechung der Wahlbotschafter, bei welcher bestimmt wurde: das Ceremoniel unter sich und gegen Fremde, insonderheit gegen den päpstlichen Gesandten, das Schema sessionis der künftigen Wahlkonferenzen, Re- partition auf dem Römer, Gebrauch der Mantelkleidung, modus traclandi bei den Wahlkonferenzen, insonderheit bei der Kapitulation, Bestimmung des Tags zur Eröffnung der Wahlkonferenzen , Verbot der Hazardspiele, Massregeln gegen verdächtige Fremde, Vorbereitung Zu Kurvereine, Herbeischalfung der Reichsinsignien und Veranstaltung in der Kirche. In der ersten und zweiten Principalkonferenz am 18. und 20. Juni 1792 wurden nach den Bewillkommnungskomplimenten unter den Wahlbotschaftern vorerst die Vollmachten verlesen und geprüft, das Col- legialgeheimniss angelobt, und ein Inhäsivbeschluss über das Ceremoniel abgefasst. Requisitionsschreiben zur Herbeischaffung der Reichsinsignien wurden erlassen, der Wahltag auf den 5. Juli bestimmt, Veranstaltung in der Kirche bei dem Wahltage angeordnet, der Kapitulationspunkt und die Kurvereine besprochen und die Verpflichtung der Wahlstadt bestimmt. Am 22. Juni war die dritte Konferenz; jetzt wurde die Wahlkapitulation vorgenommen. Diejenige von Leopold II. vom 30. September 1790 wurde verlesen und von Kurbraunschweig einige Bemerkungen, von Kursachsen ein Monitum vorgebracht; *)« Voi > (ler Wahl und Krönung Franz II. erschien kein Diarium. Das Mannheimer katholische Bürger-Hospital erhielt unter dem 20. Mai 1792 vom Reichsvikariatgericht das Privilegium zur Herausgabe eines vollständigen Diariums,, als dessen Verfasser Hofgerichtsrath Wedekind augegeben wurde; es erschien aber nicht im Druck. 1798 erschien ein solches zu Frankfurt (Verfasser Schulin), es wurde jedoch nicht beendigt, und durch erneuerten Reichskrieg und den Frieden von Lüneville war alles Interesse verschwunden, und kam das bereits Gedruckte nicht in den Buchhandel. 25 allein schon in der zweiten Sitzung erklärten Trier, Köln, Böhmen, Pfalz, Brandenburg und Mainz, dass sie in der Ueber- zeugung, dass die Vorige, erst vor kurzem mit so vieler Einsicht und Ueberlegung zu Stande gebrachte Wahlkapitulation bei noch unabgeänderten Zeitverhältnissen keiner Abänderung und keines Zusatzes bedürfe, kein Monitum Vorbringen würden, wobei Kurböhmen noch hinzusetzte, dass eine noch grössere Beschränkung einem zukünftigen Kaiser allzubeschwerlich und unannehmbar fallen dürfte; zugleich erklärte Kurbrandenburg, dass, um nach den dringenden Bedürfnissen des Reichs das Geschäft, soviel es dessen Würde und die Wichtigkeit des Gegenstandes erlaube, möglichst beschleunigt werde, auch aus besonderm Vertrauen auf die Grundsätze, Denkungsart und den Charakter des kaiserlichen Kronkandidaten man sich aller Erinnerungen zur Kapitulation enthalte, womit Kurmainz durchaus einverstanden sich erklärte. Es wurde demnach die Wahlkapitulation Leopold II. in der 3., 4., 5., 6. und 7. Konferenz verlesen, und in nichts als in der Titulatur und in Bezug auf einen Römischen König bei Lebzeiten des Kaisers, geändert. In diesen Konferenzen wurden noch bestimmt: der Wahl- aktus, die Regulirung des kaiserlichen Einzugs und Empfangs, so wie der Zug in die Kirche und der Krönungsakt. Kapitel VII. Die Wahlkapitulation. Die goldene Bulle kennt noch keine Wahlkapitulationen; erst seit Karl V. kommt dieser Namen vor, welcher einen Vertrag bezeichnet, den der erwählte Kaiser mit dem Reich in Betreff der Regierung abgeschlossen und beschworen hat. Dieser Vertrag war demnach als das wichtigste Reichsgrundgesetz zu betrachten. Schon die karolinigscheu Könige mussten bei Besteigung des Throns versprechen, einen jeden bei seinen Rechten und Freiheiten zu erhalten. Als gegen K. Heinrich IV. der Herzog Rudolf von Schwaben 1077 zum Gegenkönig' erwählt wurde, schrieb man ihm Bedingungen vor, unter welchen er die Krone erhalten sollte. Bruno, der selbst bei der Wahl anwesend war, theilt dieselben ausführlich mit. Der päpstliche Legat wollte zwar die Bedingungen der Fürsten nicht genehmigen und erklärte die Wahl für haeresis Simoniaca; allein dessen ungeachtet wurden die dem K. Rudolf vorgeschriebenen Bedingungen festgehalten. Bruno in historia de bello Saxonico apud Fre- herum in Script, rer. Germ. I. pag. 139 et 212. Diese Bedingungen sind als der erste in unserer Geschichte vorkommende Wahlvertrag anzusehen. Bei der Wahl Lothars II. im Jahr 1125 gewahrt man schon deutlich den Einfluss der Geist- lichkeit; denn in dem Wahlvertrag wird ausdrücklich vorgeschrieben, es solle der Kirche ihre Freiheit, die sie sich immer gewünscht, gestattet werden und durch die dem Reiche zustehende rechtmässige Gewalt solle er sich alles, was des Kaisers ist, eher mit Liebe als mit Gewalt zu unterwerfen suchen. Die Wahlen der Kirchen sollen in geistlichen Dingen — in spiritualibus electiones — weder durch die Gegenwart oder Empfehlung des Königs beschränkt, noch durch Furcht vor dem Könige erzwungen werden. Der Kaiser soll den Freigewählten und nach den Kirchengesetzen consekrirten mit den Regalien durch den Scepter, jedoch unentgeldlich belehnen und sich von ihm zum Zeichen der Treue und des schuldigen Gehorsams , jedoch seiner Ordensgelübde unbeschadet — salvo quidem Ordinis sui proposito — einen feierlichen Eid schwören lassen. Ohlens chlager gold. Bulle Urkunden!}. S. 22. Otto IV, erwählt 1198, musste in einem Vertrag versprechen, dass er die ganze heil, römische Kirche sowohl, als auch die Rechte jeder einzeln Kirche erhalten und beschützen wolle, den von ihren Landen gewaltsamerweise verjagten Reichsständen so% T iel möglich rechtliche Hülfe angedeihen lasse und endlich die von seinem Vorfahrer im Reiche eingeführte Gewohnheit, wonach der Kaiser die Succession in die beweglichen - 27- Güter der verstorbenen geistlichen Personen anspreche, abschaffe. Ohle n Schlager a. a. 0. S. 29. Eine eigentliche Wahlkapitulation, deren Eingang mit der von Karl V. beinahe gleichlautend ist, finden wir bei der Erwählung Ruprechts von der Pfalz im Jahr 1400, Der König verspricht den Kurfürsten, ihre Privilegien zu bestätigen, dem zerrütteten Kirchenstand abzuhelfen, Mailand wieder an das Reich zu bringen, desgleichen Brabant, wenn der Herzog Johann ohne Kinder sterbe, die von K. Wenzel angelegten Zölle abzuschaffen und das Reich zu schützen; dagegen versprechen die Kurfürsten, ihn gegen jeden wegen der kaiserlichen Würde zu ver- theidigen. Obrechli apparatus Iur. Publ. p. 71, Lünig deutsches Reichsarchiv Part, general. Cont. II. pag. 28. Seit der Regierung K. Karl Y. wurden allen römischen Kaisern, bis zum letzten Franz II., ohne Ausnahme Wahlkapitu- lationen vorgelegt. Von diesem Karl, dem Regenten vieler Königreiche und Länder, der die ausgebreitetste Monarchie besass, wie sie kein europäischer Regent seit Karl dem Grossen mehr in einer Hand vereinigte hatte, mochten die Kurfürsten nicht mit Unrecht fürchten, dass er ihre Vorrechte einschränken könnte. Noch bei Lebzeiten seines Grossvaters Maximilian I., im Jahr 1518, als Karl zum römischen König gewählt werden sollte und bei dieser Gelegenheit Verhandlungen statt fanden, wurde schon von Erfüllung gewisser Bedingungen gesprochen, welche wir aus der Urkunde in Gudenus Cod. dipl. IV. pag. 603 kennen. Als aber kurz nachher Karl zum Thron gelangte, und die Fürsten von seiner übergrossen Macht einen nachtheiligen Einfluss auf ihre eigne Selbstständigkeit befürchteten, als noch dazu Streitigkeiten wegen der Besetzung des deutschen Königsthrons entstanden *), wurden solche von den Kurfürsten dahin beigelegt, dass Karl eine Kapitulation wegen der Reichsregierung unterzeichnen sollte. Dieses geschah auch am 3. Juli 1519, worauf er einstimmig zum deutschen König gewählt wurde. ') Die hei der Wahl Karls V. stattgehabten Intriguen beschreibt gründlich: JJr. tanz Acten und Briefe zur Geschichte Kaiser Karls V. in: Slonu- inenta Ilabsburgica, zweite Abtheilung. 1857. S. 213. 28 Diese Wahlkapitulation war indess noch kurz, ihr Inhalt füllte 11 Quartseiten; sie wurde aber mit der Zeit so vermehrt, dass diejenige Franz II. auf 48 Folioseiten kaum Platz hatte. Dieses war der Ursprung und der Zweck der Wahlkapitulation. Unbestimmt blieb dabei die gesetzliche Grenzlinie über das, was in der Kapitulation bestimmt werden könne und was dem Reichstag Vorbehalten bleiben müsse. Einzelne Bestimmungen hatten mittlerweile die gemachte Erfahrung an Hand gegeben. So war es den Reichsständen seiner Zeit schwer gefallen, bei K. Rudolf II. zur Audienz zugelassen zu werden; daher verlangten dieselben bei der Wahl K. Mathias im Jahr 1612, dass in der Kapitulation schleunige Audienzertheilung versprochen werde, was auch geschah. Damals kam die Frage zur Verhandlung, ob nicht, da die Kapitulation doch ein Reichsgrundgesetz bilde, die Reichsfürsten und Stände solche mit zu berathen hätten. Die Kurfürsten widersprachen, und so blieb die Sache für einmal unerledigt, aber bei jeder Kapitulation kam diese wichtige Frage wieder zur Sprache. Als 1653 Ferdinand IV. zum König gewählt wurde, der jedoch bald starb, so drangen die Reichsfürsten auf Entscheidung und die Kurfürsten gaben insoweit nach, dass die Reichsstände dem Kurcollegium ihre Wünsche schriftlich einreichen konnten, welche bei Errichtung: I der Kapitulation berücksichtigt werden sollten. Seit dieser Zeit wurden die Wünsche der Fürsten entgegen genommen, und wenn sie die Billigung der Kurfürsten erhielten, der Kapitulation einverleibt. Deshalb liiess es, dass dieselbe von den Kurfürsten „für sich und sämmtliche Fürsten und Stände des heil, römischen Reichs verglichen und angenommen sei“. Die Kapitulation sollte eine Vorschrift sein, nach welcher der Kaiser das Reich regiere, eine Schutzwehr gegen Uebcrgriffe der kaiserl. Macht, eine Bürgschaft für die Rechte und Freiheiten des deutschen Volks. In der Wahlkapitulation Franz II. heisst es nun am Schluss: art. XXX. §. 4. „Demnach Wir auch wegen Unserer Abwesenheit die Wahlkapitulation gleich selbst zu beschwören nicht vermögend gewesen, so haben wir Unsere Kommissarien (die 29 Kurböhmisehen Wahlbotschaftcr: Fürsten Esterhazy von Galantha und Freiherrn von Bartenstein) deshalben völlige Gewalt gegeben, dass sie solche in Unserm Namen und Seele vorgängig beschwören sollen. §. 5. Wir versprechen und geloben aber solhane Beschwörung der Kapitulation noch vor Empfangung der Krone in eigener Person selbst zu leisten, und Uns zu Festhaltung besagter Kapitulation nochmals zu verbinden. §. 6. Auch ehe Wir solches gethan, Uns der Regierung nicht zu unterziehen, sondern geschehen zu lassen, dass die in der goldenen Bulle benannten Yikarien indessen anstatt Unser die Administration des Reichs kontinuiren.“ Diese Wahlkapitulation wurde nun nach geschehener Wahl von den kaiserlichen Bevollmächtigten unterschrieben, mit dem kaiserl. Insiegel versehen, und mit folgendem Eid bekräftigt: „Wir des durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Franzen, erwählten römischen Königs, bevollmächtigte Botschafter und Gesandten schwören in Kraft derentwegen habenden und an- jezo verlesenen Gewalt von wegen Ihro kaiserl. Hoheit und in ihrer Hoheit Seele zu Gott und seinen Heiligen, dass jetzt gedachter unser gnädigster Herr, der römische Kaiser, die bei bisherigen 'Wahlkonsultationen unter hier anwesenden Ihrer kurfürstlichen Gnaden zu Mainz, auch der abwesenden Kurfürsten gegenwärtigen Gesandten verglichene, verfasst und beschriebene pacta oder Wahlkapitulation stet vest und unverbrüchlich halten und vollziehen, und darwider nicht sein, oder thun wollen noch sollen, als Ihrer kaiserl. Hoheit und uns Gott helfe und seine Heiligen.“ Nach dem Einzug des neuerwählten Kaisers in die Wahlstadt und vor der Krönung begab sich der neue Kaiser in die Wahlkapelle der Bartholomaikirche;. hier hielt der Kurfürst von Mainz einen Vortrag wegen Beschwörung der Wahlkapitulation, führte den Kaiser zum Altar und stellte ihm die Eidesformel zu: „Wie wir mit Worten unterrichtet sind und die verfasste durch „unsere gevollmächtigte Botschaft gleich nach unserer Wahl „alhier in Frankfurt bewilligte und mit unserm angehängten „grossen Insiegel von sich gestellte und extradirte Artikel oder 30 „Wahlkapitulation in sich halten, dem wollen wir, Franz, er- „wählter römischer Kaiser, also siet und getreulich nachkom- ,,men und halten, auch sonsten alles das thun, was uns als „römischen Kaiser gebühret, als uns Gott helfe und die Heiligen.“ Nach abgelegtem Eid auf das Evangelienbuch stellte er wegen der Wahlkapitulation die Reversales dahin aus: „Und aber gedachte Unsere gevollmächtigte Botschafter und Gewalthaber dabei obberührten Unsere an- und abwesenden lieben Neven, Vettern, Brüdern, Oheime und Kurfürsten Zusage gethan, dass wir selbige Artikel, bevor Wir die römische Krone empfangen, persönlich erneuern und mit Unserm Eide bestätigen sollen u. s. w., dass Wir demselben nach jetzt zu hiesiger Unserer Ankunft, und vor empfangener kaiserlichen Krönung alle und jede Punkte und Artikel davon obgemeldet, wie die durch mehrgedachte Unsere gevollmächtigte Botschafter und Gewalthaber mit berührten Unsern lieben Neven, Vetter und Brüder, auch der abwesenden Kurfürsten gegenwärtigen Gesandten bedungen, bewilligt und eidlich angenommen, auch in Unserm Namen und Siegel ausgegangen und Ihnen übergeben sind, aus freiem gnädigen Willen jetzt von neuem bewilligt, angenommen und zu halten, dazu auch alles das zu thun, was Uns als römischer Kaiser gebührt, zu Gott und den Heiligen geschworen haben und thun das hiemit wissentlich in kraft dieses Briefes alle Arglist und Gefährde hierinn gänzlich ausgeschieden.“ In acht gleichlautenden Ausfertigungen wurde diese Kapitulation nebst den Reversales ausgefertigt und jedem der Kurfürsten ein Exemplar derselben zugestellt. Wir bemerken, dass wenn der Kaiser nicht gegen die Wahlkapitulation handeln und getreu dem Reich vorstehen musste, ob es nicht billig gewesen wäre, dass auch umgekehrt die Kurfürsten und Stände hätten eidlich verpflichtet werden sollen, dem Kaiser getreu beizustehen. Denn ohne Mitwirkung der Stände war die Reichsregierung auch für den besten Kaiser ein Ding der Unmöglichkeit. Vergl. die ewig denkwürdigen Worte Franz II, bei seiner Abdankung als deutscher Kaiser oben S. 5. 31 Kapitel YIII. K a i s e r w a h 1. Nachdem die Wahlkapitulation von den Kurfürsten abgefasst war, wurde der goldnen Bulle gemäss ein Wahltag festgesetzt, ohnerachtet die kollegialische Wahl in der neuern Zeit, da die Person des neu zu wählenden römischen Königs oder Kaisers schon durch diplomatische Verhandlungen mit jedem einzeln Wahlfürsten festgestellt war, nur noch eine blosse Formalität sein konnte. Die goldne Bulle Cap. II. bestimmt: „Wenn die Kurfürsten in Frankfurt eingetroflen sind, so sollen sie den nächsten Morgen, wenn der Tag aufgeht — die dilucolo — in der Kirche zu St. Bartholomäi daselbst eine Messe von dem heiligen Geiste singen, dass er ihr Herz erleuchte und das Licht seiner Kraft in ihre Sinne komme, auf dass sie mit seiner Hülfe einen gerechten, braven und brauchbaren Mann — hominem justum, bonum et ulilem — zu einem römischen König und künftigen Kaiser zum Heil aller Christen wählen und hierauf deshalb einen Eid ablegen; nach Ablegung des Eids vor dem Altar sollen sie sich zur Wahl begeben und aus der Stadt Frankfurt nicht mehr auseinander gehen, bis sie einen römischen König gewählt hätten. Im Fall, dass sie binnen dreissig Tagen, von dem Tage an, da sie den Wahleid abgelegt hätten, keinen König gewählt hätten, sollen sie nach solcher Zeit von dreissig Tagen an Brod essen und Wasser trinken, — ex tune exaclis eisdem triginta diebus a modo panem manducent et aquam bibant — und nicht eher aus der Stadt weichen, bis sie einen Regenten oder weltliches Oberhaupt der Gläubigen — caput fldelium — gewählt hätten.“ Würdtwein subs. dipl. I. pag. 120 theilt den modus Regem Romanorum electum Franco- fordie introducendi exaltandi etc. nach einer Handschrift des Canonicus Baldmar aus dem 15. Jahrhundert mit, und enthält das Rituale, welches aber durch den Wahlconvent in späteren Zeilen verändert wurde. «fctySSS ■ ■ -;:■■***’*>**'-****■ + - 'vr •» 1 fcn/ii w » ■ •. a-': - •— 32 Wenn heut zu Tage solche Dinge durch diplomatische Ka- binetsverhandlungen erledigt werden, so konnte dies in frühem Zeiten, da ein Corps diplomatique nicht bestand, nicht wohl statt finden, sondern die Fürsten mussten sich persönlich besprechen. Als K. Albert I. 1308 gestorben, und der König Philipp von Frankreich seinen Bruder Valois auf den deutschen Thron bringen wollte, kamen die Kurfürsten in Eile zu einer Besprechung zusammen. Keine Gegend war wohl hierzu geeigneter, als die Rheingegend bei Oberlahnstein; hier stiessen die Gebiete der rheinischen Kurfürsten mitten auf dem Rhein zusammen. Braubach war pfälzisch, Rense kölnisch, Stolzenfels eine trierische Veste und das gegenüberliegende Lahnstein mainzisch; jeder Kurfürst konnte leicht auf seinem Territorium zur Zusammenkunft gelangen. Bei Rense besprachen sich damals die Kurfürsten, begaben sich dann nach Frankfurt und wählten Heinrich VII. Bei den Streitigkeiten zwischen Ludwig IV. und Karl IV. und da zu Frankfurt keine Wahl statt haben konnte, wurde Karl als Gegenkönig 1346 in Pomeriis prope Rense super Alveum Reni, ubi Principes Electores super ne- gotiis Imperii convenire hactenus consueverunt, gewählt, Ohlen- schlager Staatsgeschichte etc. Urkundb. S. 256 Urkunde XCI. Karl IV. wünschte die Thronfolge für seinen Sohn Wenzel gesichert, und brachte durch beträchtliche Verehrungen an die Kurfürsten solche auf seine Seite. Diese begaben sich 1376 auf den Pfingsttag nach Rense und berathschlagten, ob es auch rathsam wäre, bei Lebzeiten des Kaisers einen König zu wählen. Sie schrieben darauf einen Wahltag nach Frankfurt aus, und wählten am nächsten Dienstag nach dem Dreifaltigkeits- tage Wenzel zum König. — Frankfurter Privilegia et Pacta pag. 183. Seine und seines Sohnes Vorwahl bestimmte Carl IV. der mit Privilegienertheilungen überhaupt sehr freigebig war, am nächsten Mittwoch nach St. Margarethentag 1376 zu verfügen: „dass wir mit Rath deren Kurfürsten und des Reichs, mit den Insessen, Bürgern und Inwohnern des Dorfes zu Rens, Unsern und des Reiches lieben getreuen, bestellt und geschaffen habe, dass sie in dem Garten, und an der Statt, da die Kurfürsten 33 um einen römischen König zu nennen und zu weiden, iibercin pflegen kommen, als Gewohnheit von aller gewesen ist, ein Geslül machen und des alle weg bewahren und hallen sollen ewiglich“, und verleihet deshalb dem Dorf Kensc Zollfreiheit. Ohlenschlager goldene Bulle, Urkunden!). S. 15T. Urk. LXI. l'm diese Zeit wurde der vielbesprochene Königsstuhl *) erbaut. Nachdem K. Wenzel 1400 zu Lahnstein abgesetzt, wurde Rupert in Canipis prope Rense — Lersner Frankf. Chronik. I. 83. zum König gewählt. Ausser diesen Wahlen kennen wir keine, die zu Rense stattgefunden, aber Kurfürstenlage, die daselbst gehalten worden, finden wir noch im XVI. Jahrhundert. Der Königsstuhl verfiel; wegen seiner Bedeutung für die Zollfreiheit des Ortes wurde er 1G24 wieder errichtet. Er war 30 Schritte vom Rhein landeinwärts, und 400 Schritte unterhalb Ubnse gelegen. Er bildete ein Achteck ohne Dach, mit acht in den Peripheriewinkeln von Bruchsteinen gemauerten Pfeilern; Schwibbögen zwischen den Pfeilern, und Gurten und Kappengewölbe zwischen diesen trugen den Oberbau, dessen Grundfläche an den Seiten mit steinernen Bänken in der Art versehen war, dass die Seite des Octogons, auf der der Treppenzugang gegen Süden hin angelegt war, ohne Sitzbank verblieb, während die 7 übrigen Seiten für jeden der Wahlfürsleu ein besonderes Sitzbänkchen darboten. Im Ganzen hatte der Königsstuhl 2 1 Fürs Durchmesser und 15 Fuss Höhe, BBäüÜÜii Dieser Küniffsstuhl wurde in denStürmender französischen O Revolution abgebrochen, und dessen Steine zum Chausseebau *) Dieser Königsstuhl ist von den deutsch-fränkischen Königsstiihlen, woselbst die Könige Gericht hielten, zu unterscheide». 3 verwendet. Doch blieben seine Fundamente im Grunde stecken und dem Interesse des jetzt regierenden Königs von Preussen für die Geschichte der Vorzeit war es Vorbehalten, den ganzen kleinen Bau in seiner ursprünglichen Form wieder erstehen zu lassen. Was die Schriftsteller von einem Wahlfeld zu Frankfurt (Vgl. Ki r chn c r I. 114) reden, und dass der Neuerwählte bei streitigen Wahlen sechs Wochen und drei Tage vor den Thoren der Stadl seine Gegner erwarten müsse, halten wir für einen Irrthum. Nicht rechtliches Herkommen, sondern eine einfache polizeiliche Vorsichtsmassregel des Stadtraths war es, bei Streitigkeiten um die deutsche Krone die Streitenden nicht in die Stadt einzulassen, was leicht zu einem Kampf in den Strassen führen konnte. Diese Massregel treffen wir bei den Wahlen von Ludwig IV. und Friedrich von Oesterreich, bei Karl IV. und Günther, bei Rupert und Wenzel, bei Sigismund und Jodocus. Man wollte sehen, welcher Kronkandidat über den andern siegte, man wollte gleichsam ein Gottesurtheil für den rechtmässigen König abwarten. Vgl. Römer-Büchner; Die Wahl- und Krönungskirche der deutschen Kaiser, S. 26. Der Ort der Wahl selber war nun die Capelia regia oder imperatori a in der Bartholomäi kirche, welche wahrscheinlich Karl IV. selbst erbauen liess. Römer-Büchner a. a. 0. S. 37. Sie befindet sich auf der Südseite des Hohen Chors, ist 45 Fuss lang und 16 Fuss breit und hat nur einen Eingang, nämlich vom Hohen Chor aus, indem diejenige Tlhire, welche aus der Wahlkapelle in die Ileilig-Grabkapelle führt, erst später gebrochen zu sein scheint. Auf der Südseite der Wahlkapelle finden wir seitwärts an den beiden mittleren Fenstern zwei zugemauerte Oeffnungen, die keine Thüren sein können.— Taf. II. — Wenn auch in späteren Zeiten und namentlich seit Karl V. die Wahl nur mehr eine Formsache war und in ganz kurzer Zeit beendigt wurde, so scheint es doch früher, zur Zeit des Baues der Kapelle, die Absicht gewesen zu sein, dass, wie bei der Papstwahl die Cardinäle eingemauert worden, auch die \\ ahifürsten nicht eher den Wahlort verlassen sollten, bis die V :r’i£ viitP« häLim mm mmm ܧP *m*m jßS mSSm mm mz&mß Taf. HI. Mössinöer del. PnickvJ.Jun^.Mrt'/M. S 8 H VSi Üi Üä®& sä^grtJC jT‘/. *vw: ,..' 11 ™ j, * r Jk *.t? *frfr£i}. Cg&v ■Vl * r*i, t*+ Die kaiserliche Wahlkapelle (erbaut 1355 ) 35 Wahl beendigt sei, und diese beiden Oeffnungen zur Darreichung von Lebensmitteln angebracht wurden. Wenigstens musste jedesmal auch bei der letzten Wahl noch während der Zusammenkunft im Conclave der Reichs-Erbtliürhiiter den Eingang bewachen. Auf das Zustandekommen der Wahl bezog sich auch jene Vorschrift der goldenen Bulle, dass mit dem 31. Tag die Wahlfürsten nur Wasser und Brod gemessen sollten, bis die Wahl beendigt sei. Das Innere der Wahlkapelle — Taf. III. — war mit Freskobildern bemalt. Was der Gegenstand derselben war, kann man nicht mehr erkennen; denn theilweise sind solche völlig zerstört, an andern Stellen kommen nur nach Ab- kratzung der dreifachen Tüncherkruste einzelne Köpfe von Wachsmalerei zum Vorschein. Die Gurten waren, Und zwar die Blenden roth, die Hohlkehle blau und die Platten roth mit goldenen Sternen. An den vier Schlusssteinen der Gewölbe sind bemerklich: der Kopf des Heilands, die Mutter Gottes mit dem Kinde, das Agnus dei und der heil. Bartholomäus. Diese kaiserliche Wahlkapelle, welche nicht allein durch die darin stattgehabte Wahl, sondern mehr noch durch den der deutschen Nation vom Kaiser hier abgelegten Eid in politischer Beziehung Deutschlands Heiligthum ist und dcsshalb jährlich von Tausenden betreten wird, ward von der Behörde seither gänzlich vernachlässigt, selbst durch hineingestellte Schränke zur Bewahrung der Pontilikalien verunstaltet. Dass bei der jüngsten Herstellung des Innern der Domkirche nicht auch die Aufmerksamkeit auf die kaiserl- Wahlkapellc gelenkt wurde, zumal das Hohe Kaiserhaus der Habsburger so reiche Spenden zu der Herstellung der Wahl- und Krönungskirche seiner Ahnen erlheilte, ist wirklich zu bedauern und kann man nur wünschen, dass die Wahlkapelle der deutschen Kaiser in ihren ursprünglich reinen Formen restaurirt und würdevoll wieder hergestellt werde. Die Ordnung, wie die Wahl — der goldenen Bulle, späteren Verfügungen und dem Herkommen gemäss —, jedesmal vollzogen werden sollte, wurde unter Zugrundlegung der vorhergehenden bei jeder neuen Wahl von den Kurfürsten entworfen. 3 * 36 In der Principalkonferenz am 22. Juni wurde der Waldaetus bestimmt und solcher den 23. Juni 1792 ad Diclaluram den Wahlacten beigefügt. Derselbe lautet: „Pridie wird e Cancellaria moguntina zur Wahl mittelst des Reichserbmarschallamtes angesagt, dem altern Bürgermeister zur Einlieferung der Thorschliisscl die Stunde per Scere- tarium gegeben, da dann zwei Bürgermeister mit den Schlüsseln erscheinen und nach gehabter Audienz solche in zwei verschlossenen Kästen übergeben. ,,In die Electionis wird frühe von 7 bis 8 Uhr die Sturmglocke geläutet, die Bürgerschaft und Soldateska zieht auf ihre angewiesenen Plätze auf, und die Thorschlüssel werden in den Kästen durch einen Cornett und 16 Mann kurfürstlicher Leibgarde an den Reichserbmarschall geliefert, welcher solche durch die Seinige dem sechsspännigen Wagen, darin er in die Wahl-: kirche fährt, vortragen lässt, in das Conclave verwahrt und von dort auf den Römer fährt, um die Herren Kurfürsten und ihre Botschafter zu empfangen. „Zur bestimmten Stunde fahren die höchsten Herren Kurfürsten und der Abwesenden erste Herren Botschafter mit ihrem Ordinari Corteggio von Ministern, Cavalieren u. s. w. (welche alle zu Fuss gehen) auf den Römer, werden von dem Reichserbmarschalle unten respektive und auf der Mitte der Treppe empfangen, und in das Conferenzzimmer begleitet, von wannen die höchsten Herren Kurfürsten sich in ihre Retirade begeben, und die Kurhabite anziehen, nachdem die Herren Botschafter schon mit ihren Mantelkleidern auf dem Römer eingetroffen sind. Solchem nach geht der Kurfürstliche und Bol- schaftliche Ritt und Prozession zur Wahlkirche in verglichener Ordnung unter der sonst bekannt und beschriebenen Begleitung vor sieb. „Bei der Kirche steigen die höchsten Herren Kurfürsten und die Herren Botschafter ab, gehen in Begleitung ihrer Erb- und Obermarschallämter in den Kreuzgang, an dessen vordem Thore die Kurmainzische Garde zur Rechten und die Kursächsische zur Linken die Wachtparade machen. Unter dem Thore steht 37 der Reichsthürhüter mit einem Marschallstabe, an ilcm Eingänge des Kreuzganges aber der Mainzische Weihbischof mit aufgesetzter Mitra und Chorkappe, dem Propst und Capitulares Ec- clesiae sammt anderen Geistlichen, alle in Chorkappcn. Der Wcihbischoff giebt den höchsten Herren Kurfürsten und den katholischen Herren Botschaftern das Weihwasser, geht cum Clero in der Ordnung zur Kirche vorher. Bei dem Eintritt in die Kirche nehmen die höchsten Herren Kurfürsten ihre Kurhüte, die Botschafter aber ihre Hüte ab, und verfügen sich also in den Chor, wo bei dem Eingang zur Rechten die Kurmainzischen lind zur Linken die Kursächsischen Garden die Wache halten. „Tn Choro, woselbst die zweiten und dritten Herren Botschafter in Ceremonialkleidung bei Anlaugung der höchsten Herren Kurfürsten schon suo loco et online in ihren Ständen sich befinden, okkupiren die Kurfürsten und ersten Herren Botschafter ihre zubereiteten Stände online sequenti: parte Evangelii in medio Ex parte Epistolac Mainz. Trier. Köln. Böhmen. Sachsen. Pfalz. Braunschweig. Brandenburg. „lieber den Stühlen sind die Namen auf Pergament geschrieben und in goldenen Rahmen gefasst *). „Vor Kurmainz steht der kurmainzische Erbmarschall mit dem Schwerte, die Spitze nach oben, und der Hofmarschall mit ’) Diese Ordnung war schon in den frühesten Zeiten; die Wahltagsacten von 1438, Tom. II. Blatt 153 b bestimmen: „Wan sich geburet einen Roni- schen König zu Kiesen So sal der Bisch oif von Mentze in dem obersten gestule z,u neste by der liberey (Wahlcapelle) Steen vnd zu oberste an geschrieben sin mit grossen Bustaben Archieps Maguntia. Dan gein über sal stcen der Bischoff von Cöllen vnd oben über Im geschrieben steen Archieps Colonen, nach dem BischoiTe von Mentze Rex Boheme also daz ein stul mittel leere stee darnach Comes palenlinus nach dein Bischove von Kölln Dux Saxonie, darnach Marchio Brandenburgens. Vnd mitten in dem Chore Zusehen dem Falzgraue vnd dem Margraue Archieps Trevens. Vnd über iglichs Heubt sin tittel mit grosen Bustaben geschrieben Vnd ire stule mit siden betect vnd andern Ornate hcrlich gelzieret.“ dem Marschallsstabe durantc missa. Ein gleiches ist von den andern in Person gegenwärtigen höchsten Herren Kurfürsten zu beobachten. Hierauf tritt der mainzische WeihbischofF ad celc- brandam Missain vor den Altar mit den Ministranten und Assistenten und stimmt das Veni Creator Spiritus an, hoc finito singt er die Collecte und fängt die Messe an. In Missa verbleiben Electores et legati catholici ; jene der Augsburgischen Confes- sion aber treten sogleich nach der Präfation in das Conclave und bleiben dort bis post sumtionem. Lecto Evangelio wird solches von dem Stiftspropst Electoribus et Legatis primis zu küssen gereicht. Sie werden dreimal incensirt, und unter dem Agnus dei wird ihnen das Pacem zu küssen gegeben. Finita Missa intonirt Suffraganeus mit angelegter Chorkappe das Veni Creator Spiritus, cui respondet musica, finito et discedente Pres- bylero wird ein Evangelienbuch mitten auf den Altar gelegt, und treten Electores et Legati primi an den Altar, stellen sich in der sogenannten Lateralordnung, und wenden das Gesicht zum Volk. „Se. Kurfürstlichen Gnaden zu Mainz thun reliquis Electoribus et Legatis primis die Anrede, verlangen darinnen den gewöhnlichen Eid, und erbieten sich dazu Ihres Orts. Reliqui Electores et Legati erbieten sich dazu, worauf Kurtrier von den auf dem Altäre bereit liegenden formulis jurameniorum jene pro Mainz zu sich nimmt und Sr. Kurfürstlichen Gnaden zustellt, welche solche mit den auf die Brust gelegten Fingern ablesen, und sich damit verpflichten. Darauf ruft Kurmainz die übrigen Electores und Botschafter suo ordine auf, und stellet simili modo einem Jeden seine Eidesformel nach und nach zu, womit sie in die Mitte des Altars treten und mit den auf die Brust respektive und auf das Evangelium gelegten Fingern den Eid ablesen und abschwören. So wie die Eidesformeln abgc- lesen sind, werden sie dem zweiten kurmainzischen AVahlbol- schafter, und demnächst dem geheimen Secretarius zugestellt *). *) Die goldene Dulle II. §. 3. giebt die Kidesformel: leb N. Erzbischof zu Main/., des Heiligen Reichs durch Deutschland Erzcanzier und Kurfürst, schwöre zu diesem Heiligen Evangelio Gottes, welches hier würklich vor 39 „Während der Verpflichtung stehen beide Notarii unten etwas von dem Altar zurück, sehen und hören den Vorgang, und Mainz requirirt solche, worauf Notarius primarius sich willig erkläret und den Umstand zu zeugen requirirt. Nach abgelegtem Eid gehen Kurfürsten und Botschafter an ihre Stellen zurück. Suffraganeus cum suis bleibt während der Eidesleistung a Cornu Epistolae stehen, und intonirt Ersterer nach der Eidesleistung das Vcni Sancte Spiritus und singt demnach die Col- lecte. Nach diesem gehen Electores und erste Botschafter der Abwesenden suo ordine in das Conclave linealiter, nehmen auch in conclave die Session linealiter *). Auf dem Allari conclavis liejrt das Evangelium bei brennenden Kerzen. „Post breve intervallum werden die übrigen Herrn Botschafter und Räthe mit dem kurmainzischen geheimen Secre' larius, auch beiden Notariis und testibus durch den Reichserbmarschall ins Conclave respektive berufen und eingelassen und stellen sich der Kunnainzische zweite Herr Wahlbotschafter ad cornu Evangelii gegenüber Ihro Kurfürstliche Gnaden zu Mainz und diesem schliesst der geheime Secretarius, dem aber beide Notarii sich an. „Hierauf machen Se. Kurfürstliche Gnaden den Vortrag, ob nämlich etwas der Wahl hinderliches vorwalte? Electores und Botschafter repliciren (suppositis supponendis) mit Nein! Hierauf continuiren Se. Kurfürstliche Gnaden den Vortrag und verlangen Handgelöbniss, dass die majora in casu discrepantiae gelten sollen, und dass Legati electorales auf den Fall, wo ihr gnädigster Herr erwählt würde, die Kapitulation beschwören wollen. mir lieget, dass icli nach der Pflicht, womit ich Gott lind dem Hei!. Römischen Reich zugethan bin, nach aller Vorsichtigkeit und meinem Erkenntniss, mit Gottes Hülfe der Christenheit ein zeitiges Haupt erwählen will. Das ist einen Römischen König, als künftigen Kaiser, der hierzu tüchtig sein wird. Als mich mein Gewissen und Erkenntniss führet und nach erstbesagter Treue. Will auch meine Stimme und obgedachte Wahl ohne alle Bedingung, Geschenke, Gaben oder Verheissuug, oder wie es sonsten Namen haben mag, einrichten. Als mir Gott helfe und alle Heiligen. *) Die Sitze der Electores waren zu beiden Seiten des Altars. 40 „Stipulatione liac facla requiriren Sc. Kurfürsfl. Gnaden abcr- inal Nolarios. Notarii erbieten sich und requiriren festes liisce discedunt omnes exceptis Elcctoribus und ersten Botschaftern, et incipit Electio. „In ipsa Electione reden Se. Kurfürstliche Gnaden das Collegium an, und rufen solchemnach die übrigen Stimmen suo ordine auf, werden aber ihrer eigenen Stimme halber von Kursachsen aufgerufen. Hierauf werden die übrigen Botschafter, Räthe, Notarii und Zeugen wieder gefordert und eingelassen und von Sr. Kurfürstlichen Gnaden eine Anrede gehalten. Nach gehaltener Anrede fragen Se. Kurfürstlichen Gnaden reliquos Eligentes: ob dieses nicht ihr ernster AVille sei? Ouod illi (suppositis supponendis) affirmant. Worauf Se. Kurfiirstl. Gnaden die Notarien abermals requiriren, welche sich erbieten, und ihre Zeugen requiriren. „Se. Kurfürstliche Gnaden machen hierauf der Botschaft des Neu-Gewählten den Vortrag, ob Er zur Beschwörung der Wahl- kapitulafion bevollmächtigt. Diese Botschaft producirt in dessen Verfolg die Vollmacht, Die Vollmacht wird per Sccretarium inti- lnum abgelesen, und ratione manus et Sigilli vorgezeigt und recognoscirt. Hierauf thun Se. Kurfürstliche Gnaden der gedachten Botschaft des Gewählten den Vortrag zur Beschwörung der Waldkapilulation, worauf derselben von dem zweiten Kurmainzischen Wahlbotschafter die Eidesformel zugestellt, und also der Eid vor dem Altar mit Legung der Hände auf das Evangelium abgeschworen wird. (Siehe oben S. 29.) Pracstito juramento gehl die Botschaft des Neugewählten auf ihre vorige Plätze; der zweite Kurmainzischc Herr Wahlbofschaftcr aber stellt Sr. Kurfürstlichen Gnaden die Proklamation des Neoelecti zu Händen, welche von höchst Ihnen verlesen, und also der Gewählte in conclavi proclamirt wird. „Hoc facto requiriren Se. Kurfürstliche Gnaden die Nofarios weiter, diese aber ihre Zeugen; worauf höchst dieselben dem ersten Botschafter des Neoelecti die Gratulation abstatten und darauf die Danksagung empfangen. „Die höchsten Herren Kurfürsten und die ersten Herren Bot- 41 schafter gehen unter Yortretung des Reichserbmarschalls durch den Chor auf die Proklaraationsbühne, nehmen dort auf den bereiteten Stühlen den Sitz, wie sie bei der ersten Verpflichtung vor dem Altäre gestanden. Hinter den höchsten Herren Kurfürsten stehen die Ober- und Hofmarschälle, neben Kurmainz aber der Keichserbmarschall und der kurmainzische zweite 'Wahlbotschafter. „Hierauf stellen Se. Kurfürstliche Gnaden demjenigen, der die Proklamation verrichtet, den Proklamationszettel zu, welcher den Neugewählten versus populum proklamirt, dem das Volk mit Vivat Rex antwortet. Darauf folgen Trompeten und Pauckcn, die Stadtglocken werden geläutet, die Kanonen abgefeuert, während dem Se. Kurfürstliche Gnaden und die Botschafter von der Bühne in das Chor zurück in ihre vorige Stelle gehen, das Te Deum auswarten, nach dem Te Deum nochmal in das Conclave zurück gehen, um das Notifications- schreiben an den neuerwählten römischen König zu unterschreiben und demnächst, wie in die Kirche, also auch zurück unter der zweiten Abfeuerung der Kanonen in den Römer reiten, wo die höchsten Herren Kurfürsten sich umkleiden, und den Rückzug in ihre Quartiere, so wie die Herren Botschafter in die ihrigen nehmen.“ Kapitol IX. Die K r ö n 11 n <> s s t a d t. Die goldene Bulle bestimmt in cap. XXYllI. §. 5., dass die Krönung in Aachen geschehen sollte, es wäre denn Sache, dass allen Erwähnten, oder einem davon ein Hinderniss zustossen möchte — nisi praemissis omnibus seu eorum alicui, impedi- mentum legitimum obviarel. 'Wenn auch einige Könige anderswo -■ 42 gekrönt wurden, so wiederholte man die Krönung doch stets später zu Aachen. Ferdinand 1. war der letzte, der 1531 zu Aachen gekrönt wurde. Die folgenden Kaiser wurden an verschiedenen Orten gewählt und gekrönt; so Maximilian II. zu Frankfurt gewählt und gekrönt. Bei der Wahl Rudolf II. im Jahr 1575 erklärte dessen Vater Maximilian II., wegen gefährlicher Leibesschwachheit, auch wegen der Winterzeit könne er die Reise nicht nach Frankfurt antreten, daher gegen den Inhalt der goldenen Bulle die Zusammenkunft der Kurfürsten und der Wahltag zu Regensburg sein solle. Diese Wahl solle der Stadt Frankfurt an ihren Rechten nicht schädlich sein. Gleichfalls wurde aus gleichen Gründen Ferdinand III. und IV. zu Regensburg, Joseph I. zu Augsburg gewählt und gekrönt, jedoch bei jeder Wahl und Krönung von dem Kaiser erklärt, dass den Rechten von Frankfurt hierdurch nichts vergeben sei. Frankf. Privilegienbuch S. 407, 446, 455 und 504. D ie ü brigen Kaiser seit Maximilian IL sind alle zu Frankfurt gekrönt worden , da Aachen zu entfernt lag, und die versammelten Wahlfürsten die grossen Kosten der Reise und eines abermaligen Aufenthalts vermeiden wollten. Doch die Stadt Aachen gab nie ihre Rechte, die ihr nach der goldnen Bulle zusfanden, auf; daher vor einer jedesmaligen Krönung das Kurfürstliche Collegium eine Versicherungsurkunde der Stadt Aachen ausstellte: „Da dem alten löblichen Gebrauch nach sich gebührt, dass Se. königliche Majestät die königliche Krone in des heiligen Reichs Stadt Aachen erfordern und empfangen sollen, in welchem dieselbe Ihre Majestät desgleichen Wir nicht ungeneigt gewesen wären, die Stadt Aachen zu besuchen und daselbst solche königliche Krönung ergehen zu lassen, da nicht sonderbar bewegende Ursachen eingefallen, in deren Erwegung mit Ihrer königlichen Majestät Wir uns verglichen und entschlossen, die königliche Krönung diesmal allliier vornehmen und ergehen zu lassen; wie dann auch solche Krönung anheut und jetzo allhier in der Stadt Frankfurt in dieser des heiligen Bartholomäi Stiftskirche ordentlich und zierlich gcschiehet, auch dazu Propst, Dechant und Kapitel der 43 Stiftskirche zu Aachen, auch dasige Stadtmagistrats-Deputirte in Schriften berufen und erfordert worden. Dass Wir demnach und hierauf Uns gegen enneldte von Aachen erklärt, ihnen zugesagt und versprochen , dass solche allhier vornehmende und beschehende königliche Krönung gar nicht dahin gemeinet, dass sie denen von Aachen, oder dem löbl. Stuhl auch Stift daselbst an dem altlöbl. Gebrauch und Herkommen noch auch hergebrachtem Recht und Gerechtigkeit, jetzt oder künftig präjudiciren, oder abbrüchig seie, auch ihnen sammt und sonders alle Rechte und Gerechtigkeiten nicht weniger als ob diesmal die Krönung zu Aachen geschehen wäre, folgen und gereichen solle.“ Kapitel X. K r ö n 11 ngs-Insignien. Schon während der Verhandlungen über die Wahlkapitula- tiou war es Sorge der Kurfürsten, dass nach geschehener Wahl und bestimmtem Krönungstage die zu Aachen und Nürnberg aufbewahrten Reichs-Krönungs-Insignien in die Krönungsstadt gebracht wurden. Diese Insignien, wie sie in der goldenen Bulle Cap. XXII. §. 1. und in den Wahlprotokollen genannt werden, bestehen aus dem kaiserlichen Ornat, mit welchem der Kaiser an dem festlichsten Tage seines Lebens, nämlich bei seiner Krönung, bekleidet wurde und den er später nie wieder * anlegte; ausserdem in einigen alten Reliquien. Die vorhandenen Krönungs insignien können als Reichs-Insignien erst nach Sigismund in Betracht kommen und es beruht wohl auf einem Irrthum, wenn man schon bei der Krönung Heinrichs I. die ersten Spuren eines feststehenden Krönungsornates hat annehmen wollen. K. Konrad I., der nach der Aussöhnung mit dem Sachsen- herzog in der höchsten Freundschaft zu Heinrich stand, schlug diesen zum Reichsnachfolger vor, womit die Fürsten sich ein- .44 verstanden erklärten. Salbung und Krönung schlug er aber aus, und war erwählter König, ohne gekrönt zu sein. Konrad befahl auf dem Sterbebette seinem Bruder, dem Herzog Eberhard von Franken, dem Heinrich seine Krone, Scepter, Kleidung u. s. w. zu geben. Gewiss ist es, dass nach dem Tode Heinrichs I. dessen Sohn und Enkel Otto I., II. und III. die Gegenstände dieses Vermächtnisses erhielten. Als aber Otto III, im Jahr 1002 in Italien starb, und dessen Begleiter, der Erzbischof Heribert von Cöln, mit den Reliquien und Gerätschaften des verstorbenen Kaisers nach Aachen reiste, wo dessen Körper begraben werden sollte, da nahm auf der Durchreise durch Baiern der Herzog Heinrich dieselben mit Gewalt an sich, und zwang den Heribert noch, dass derselbe die heilige Lanze, die er nicht bei sich hatte, und die einst Heinrich I. von Rudolf von Burgund erobert hatte, ihm überantwortete. B oll an du sin actis S. S. die 17. Martii in vita lleriberti pag. 472. Soviel ist gewiss, dass die Könige und Kaiser stets Reliquien hei sich hatten, und solche verehrten. Unter den von den Schriftstellern oft angeführten Reichskleinodien können wohl nur solche Heiligthiimcr verstanden werden; von einem K rönungsornat e dagegen ist nichts bekannt, und ebenso ungegründet ist die Meinung, dass solcher von Karl dem Grossen abstamme. Dessen kaiserlicher Schmuck £;in£: nämlich nach Ludwig des Frommen Tod (840) an seinen ältesten Sohn und dann an Karl den Kahlen von Frankreich über, wie denn auch die Krone Karls des Grossen nebst mehreren Reliquien 927 dem König von England, Atheistanus, von Hugo von Frankreich als eine Art Kaufpreis übergeben wurde, um die Schwester desselben, Hilda, zur Gemahlin zu erlangen. Ludwig goldene Bulle II. S. 276 und 619. Dass jedoch ein besonderer Krönungsornat früher nicht bestanden, ist aus der abermaligen Krönung Friedrich II. zu Aachen im Jahr 1222 ersichtlich, denn damalen bescheinigt Conrad, Bischof von Speier und Metz, als imperialis aule cancellarius, dass nach vollbrachter Krönung eines römischen Königs in der Marienkirche die Kleider, welche der König bei diesem feierlichen Akte an hätte — vestes regias, in qui- 45 i bus consccratur, ut ad servitium dei preparanlur — der Sakristei der Kirche geschenkt würden. Ouix Geschichte von Aachen, Cod. Dipl, pag. 98. Urk. 135. Auf diese Auslieferung der Krönungskleider setzte das Marienstift einen besonderen Werth; cs erhielt hierfür, so wie für alle Accidenzien, die es hei den späteren Krönungen entbehren musste, eine gewisse Abfindungssumme, die bei der letzten Krönung den Betrag von 3500 Gulden erreichte. Im Jahr 1262 schenkte K. Richard der Marienkirche von Aachen eine reichlich geschmückte Krone, zwei königl. mit seinem Wappen versehene Kleider, einen vergoldeten Reichsscep- tcr und Apfel, welche dasselbe immer aufbewahren sollte. Diese königl. Insignien unter Obhut und Siegel des Propstes, Dechanten, Kapitels, der Schöffen und der Stadt sollten bei den Krönungen der Könige in der Kirche gebraucht, nach jeder Krönung an den vorigen Aufbewahrungsort wieder hinterlegt und in keinem Fall von da entfernt werden. Ouix a. a. 0. Cod. Dipl. pag. 129. Urk. 192. Hier finden wir also zum erstenmal einen förmlichen Krönungsornat. Derselbe muss jedoch nicht in Aachen geblieben sein; denn als Rudolf von Habsburg 1273 zu Aachen gekrönt wurde, fehlte ein Sccpter, wesshalb mehrere Fürsten aus dieser Mangelhaftigkeit des königlichen Auftretens Anstand erhoben, den Eid der Treue zu leisten. Rudolf ergriff sofort ein Kruzifix und sagte: „Das ist das Zeichen, an welchem unsere Erlösung geschehen ist, und dessen ich mich als Sccpter gegen alle Ungetreue bedienen werde.“ Nach den Annales Colmarienses ad a. 1273 cap. II. p. 40. Schaten in annal. Paderborn, üb. II. ad a. 1273. p. 123 wurden die Reichs- Insignien Rudolf zu Mainz, wahrscheinlich auf seiner Rückreise von Aachen, ausgeliefert, der sie auf seine Burg Kyburg im Zürichgau bringen liess. Ob die von Schriftstellern angeführ- ten Reichs-Insignien, die zu Hammerstein, Trifels und Bopparl verwahrt wurden, in Reichsheiligthümern oder Krönungsornalen bestanden, bleibt zweifelhaft. Denn von Heinrichs II. Krone und Kleidung z. B. wissen wir, dass solche dem Bisthum Bamberg vermacht wurden, und als Otto IV. starb, nahm Pfalzgraf 46 Heinrich am Rhein, Bruder des Verstorbenen, die Reichs-Insignien als Intestaterbe an sich; unter päpstlicher Bedrohung des Bannes musste er sie 1219 an Friedrich II. ausliefern. Da nun der Papst hier einschritf, so liegt die Vcrmuthung nahe, dass es nur Reichsheiligthümer waren, um die es sich hier handelte. Auf Kyburg blieben die an Rudolf I. übergebenen Gegenstände so lange, bis K. Ludwig IV. den gefangenen K. Friedrich von Oestreich 1325 nur unter der Bedingung: frei geben wollte, dass er auf das deutsche Reich keine Ansprüche mache, und die königlichen Insignien ihm einhändige. Leopold von Oesterreich glaubte die Unterhandlung der Frei- gebung für gesicherter, wenn er die Insignien herausgehe, und händigte sie Ludwig zu Nürnberg ein, wo er sie dem Volke zur Andacht öffentlich ausstellte. Auch dieser Akt kann nur auf die Reichsheiligthümer sich beziehen. Sie waren jetzt im Besitz Ludwigs IV. Nach dessen Tode übergab dessen Sohn Ludwig von Brandenburg im J. 1350 solche an K. Karl IV.; die Urkunde hierüber, welche ein Verzeichniss der Gegenstände enthält, theilt Ludwig goldene Bulle II. S. 267, not. k mit; sie werden hiej- genannt reliquias sacri imperii una cum aliis ad- junctis cimeliis. Karl IV., der eine besondere Vorliebe für Reliquien und Seltenheiten hatte, brachte sie auf den Karlstein in Böhmen; von hier kamen sie, in Folge des Aufstandes der Ilussiteu, nach der Festung Plindenburg bei Vicegrad in Ungarn. Der Kurfürst Friedrich von Brandenburg drang darauf, dass diese Insignien dem deutschen Reich, dem sie gehörten, zurückgegeben werden sollten, worauf der Kaiser Sigismund 1421 dieselben zweien Rathsherren von Nürnberg einhändigte, die sie nach Nürnberg brachten. Wegen den vielen Reliquien ertheille Papst Martin V. hierzu die Genehmigung, was die folgenden Päpste Pius und Nicolaus bestätigten, mit dem Anhang, dass dieselben jährlich 12 Tage nach Ostern dem gottesfürchtigen Volke gezeigt werden sollten, das hierdurch Ablass erhielt. Dies ist auch geschehen, so lange Nürnberg zur katholischen Religion sich bekannte; de Ludwig de Norimberga insignium irap. tutel. cap. II. Hier blieben sie bis zur Erlöschung des deut- sehen Reichs. Da man aber besorgte, dass Napoleon die Reichs-Insignien sich zueignen wollte, so wurden sie heimlich Anfangs nach Regensburg und dann nach Wien geschafft, wo solche sich noch befinden. Es entsteht die Frage, seit wann die deutschen Könige mit dem Reichs-Krönungsornat bekleidet wurden ? Betrachten wir die Abbildungen der Kaiser und Könige auf ihren Siegeln, so erkennen wir die kaiserliche Pontificalkleidung, die kreuzweis auf der Brust über einander gelegte Stola, zuerst auf dem Kaisersiegel Ludwigs IV. Vor diesem Kaiser war mithin diese Kleidung gewiss nicht gebräuchlich; die besonders gestaltete deutsche Königskrone jedoch erscheint auf keinem einzigen Siegel. Friedrich III. wurde zu Aachen mit der silbernen Krone gekrönt, Lersner, Chronik v. Frankfurt. I. J06. Ob die Nürnberger Insignien dabei gebraucht wurden, ist nicht ersichtlich. — Goldast polit. Reichshändel S, 4 bis 14 beschreibt die Krönung Maximilians I. Auch hier Averden die Nürnberger Insignien nicht ausdrücklich genannt, aber die Rathsdeputirten dieser Stadt waren anwesend, so dass doch mit 'Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass von ihren Insignien Gebrauch gemacht worden sei. Bei der Krönung Karls V. werden jedoch solche ganz bestimmt namhaft gemacht und seit dieser Zeit bei allen nachfolgenden Krönungen von Nürnberg verlangt. Diesen ganzen Reichsornat nun hat Ebner von Eschenbach, der Stadt Nürnberg gewesener Triumvir und Reichskleinodien-Verwahrer, auf neun Kupferplatten durch den Kupferstecher Delsenbach (j' 1765) stechen lassen; das Werk kam aber damals nicht in den Buchhandel. Erst im Jahr 1790 wurden hiervon Abdrücke genommen, welche unter dem Titel: „Wahre Abbildung der sämmtlichen Reichskleinodien, welche in der des Heil. Röm. Reichs freyen Stadt Nürnberg aufbewahrt werden, in ihrer wirklichen Grösse“ in den Buchhandel kamen. Schon vorher waren von diesen Zeichnungen des Delsenbach mehrere Nachstiche gefertigt worden. Iu der Grösse dieser Ebner’schen Kupfertafeln liess 1784 von Murr auf zwei Platten sämmtliche Reichsreliquien zu seiner Commcntatio de sacris Lipsanis S. '18 Rom. Imp. Germ. Norimbergae adservatis nach Friedrich Ju- venells Zeichnungen stechen, und zwar in ihrer wahren Grösse. Derselbe gab sodann 1790 „Beschreibung der sämmtlichen Reichskleinodien und Hciligthümer, welche in der H. R. Reichs freien Stadt Nürnberg aufbewahrt werden“, im Druck heraus. Alle diese Arbeiten werden jedoch in Schatten gestellt durch das neueste Hauptwerk hierüber. Durch die Munificenz Seiner Majestät des Kaisers Franz Joseph von Oesterreich, des erhabenen Beschützers der Wissenschaften, wird nämlich durch den Domkaplan und Conservator des Erzbischof]. Museums in Cöln, Dr. Friedrich Bock, in der Staatsdruckerei zu Wien ein Prachtwerk vorbereitet: „Die Kleinodien des ehemaligen römischdeutschen Reichs“, das auf kaiserliche Kosten erscheinen soll. Andeutungen über dasselbe sind nicdergelegt in den „Mittheilungen der k. k. Centralcommission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale“, März- und Maiheft 1857. Nach Ebner von Eschenbach haben wir auf Taf. VI., VII. und VIII. die Krönungs-Insignien abbilden lassen. Die Insignien sind aber folgende: I. Krönungsornat: 1) Die Reichs kröne. Sie ist ganz von Gold und wiegt 14 Mark, 11 Loth und 3 Quentchen. Sie besteht aus acht Feldern und ist hierdurch achteckig. Das vordere Feld ist mit Edelsteinen und Perlen verziert; und hat oben ein Kreuz, welches durch einen goldenen Bogen mit dem hinteren Theil der Krone verbunden ist; über dem Bogen acht halbrunde Abtheilungen, in deren letzten aus Perlen gefasst steht: CHVONRADYS DEI GRATIA ROMANORY IMPERATOR AYG. Da Konrad I., III. und IY. die Kaiserwürde nicht inne hatten, so kann die Inschrift nur Konrad II., -\- 1039, bezeichnen; allein sein Name kommt in keiner Urkunde, Siegelumschrift u. s. w. mit dem Buchstaben 0 vor, wodurch das hohe Alter und die Gleichzeitigkeit der Inschrift mit der Krone verdächtig wird. Da das Kreuz und der Bügel spätere Zugaben zur Krone sind, so kann diese Inschrift auch in spätem Zeiten gefertigt worden sein, um das hohe Aller der Krone darzulhun. Auf den Feldern der Krone sind mtsm gigte E£öo, <^Vv i?“ <£ ^ Kröiiimgsiiisignieii. Druckv I Jung Trfrtv'k. 49 die Bildnisse der Könige Saloinon, David, sowie Iliskias und Christus cniaillirt, und die übrigen Felder zwischen denselben mit Ferien und Edelsteinen besetzt, letztere nicht gefasst, sondern thcil- weise durchbohrt und mit Golddraht befestigt. Inwendig ist die Krone mit rotliem Sammet gefüttert. Taf. VI, 1. 2) Das Reichssccpter. Es ist von Silber, zwei Schuh lang, und vergoldet, inwendig hohl, oben mit einer Eichel und vier Blättern, und wiegt 1 Mark, 11 Lolli und 1 Quentchen. Es ist noch ein zweiter älterer und kurzer Scepter vorhanden , der aber bei den Krönungen nicht gebraucht wurde. Taf. VIII. 5. 3) Der Reichsapfel. Er besteht aus einer Kugel von 3% Zoll Durchmesser, 3 Mark, 3 Loih und 3 Quentchen schwer, hohl, und mit einer Materie wie Pech ausgefüllt; es umfassen ihn Reife, deren obere Hälfte mit Edelsteinen besetzt sind. Oben darauf stellt ein goldenes Kreuz, mit Edelsteinen besetzt; in einem derselben, einem Saphir, ist ein Monagramni eingeschnitten, welches Ebner von Eschenbach als Covnrad liest, während andere die himmlischen Zeichen: Sonne, Mond, Stier, Widder und Fische, oder den Namen Christus XPICTOC hierin finden. — Taf. VIII. 4. Bei den Reichs-Insignien befinden sich noch zwei silberne vergoldete, nicht mit Edelsteinen besetzte Reichsäpfel, die jedoch nicht gebraucht wurden. 4) Das Schwert Kaiser Karls des Grossen. Die Klinge ist breit, zweischneidig, in der Mitte etwas hohl, oben 2 '/ 4 Zoll breit, und 2 Schuh 11 Zoll lang; das Gewicht ohne die Scheide 5 Mark, 3 Loth, ein Quentchen; der Griff ist Silber und leicht vergoldet; auf der einen Seite des grossen runden platten Knopfs ist ein Stück eingelöthet mit einem silbernen dreieckigt übergoldeten Schilde, und in demselben ein schwarzer einfacher Adler; auf der andern Seite ein gleicher silberner roth geschmelzter Schild mit dem böhmischen Löwen; man vermuthet, dass K. Karl IV. denselben anfertigen licss. In der Uebergabs- urkunde von 1350 an Karl IV. wird mit noch mehreren Gegenständen dieses Schwert Karl dem Grossen zugeschrieben. Mit 4 50 diesem Schwert wurden nach der Krönung die Ritter geschlagen. Taf. VIII. 1. 5) Das Schwert des heiligen Mauritius. Es wurde bei der Krönung dem Kaiser vorgetragen. Die Klinge ist 3 Schuh, 1 Zoll lang, oben am Griff 1% Zoll breit, unten nicht spitzig, sondern rund, Knopf und Kreuz sind von Silber, schwach vergoldet. Auf der einen Seite des Knopfs ein einfacher Adler eingegraben mit der Umschrift BENEDICTYS. DOS. DES. (Dominus Deus). Auf der andern Seite ein getheilter Schild mit dem halben Adler und drei über einander stehenden Löwen (des Herzogthums Schwaben), nebst dem Reste der Inschrift: EYS QYI DOCET MANYS. Der Griff ist von Holz, mit Silber- drath umwunden; das Kreuz auch von Silber, schwach vergoldet. Auf der einen Seite Messt man: -f CRISTVS: VINC1T: CR1STYS: REINAT (regnat); auf der andern Seite: "fCRISTYS: YINCIT: CRISTVS: REIGNAT CRIST9. INPERAT. Die Scheide ist von Holz, mit Goldblechen überzogen, worauf Figuren eingegraben und Steine mit Perlen gefasst sind. Taf. YIII. 3. 6) Das Unterkleid; Dalmatica, Tunica talaris. Es ist von violettem Seidenzeuge, vorn geschlossen, und reicht bis unter die Knie. Am Hals ist es ausgeschnitten und mit einem Saum eingefasst, so dass es mit einer goldenen Schnur zugebunden und enger gemacht werden kann. An den langen, vorn engen Aermeln sind Zierrathen mit Gold und Perlen gestickt, ebenso auf dem Saum auf rothem Grunde, Taf. YII. I. Ausser diesem zur Krönung gebrauchten ist noch ein anderes Unterkleid vorhanden, welches wegen seines Alters nicht gebraucht wurde; es ist von brauner Seide, vorn und hinten sind darauf sechs Brustbilder von Kaiserinnen mit schwarzen Adlern gestickt. 7) Die Alba. Sie ist von schwerem dicken weissen Seidenzeug und stellt ein Chorhemd von 2% Ellen Länge dar, welches unten sehr weit ist. Die Aermel sind sowohl oben an der Achsel, als auch an den Händen durch eine Einfassung von Gold und Perlen geziert; desgleichen vornen am Hals, wo sie mit zwei goldenen Schnüren zugebunden wird. Unten ist ein Krönungsinsignien Druck, v I Jung FtMÄ. 51 breiter Saum, der eigentlich fünffach ist, mit der Schrift: f OPERATV. FEL1CI. YRBE. PANORMI. XY. ANNO REGNI DNL W. DL GRA. REG1S. SICHRE DVCAT9. APVLIE ET PRINCIPAT9 CAP. FILII REGIS. W. INDICTIONE. XIIII. Diese Zald ist vielmehr nach Murr XIII. zu lesen und lallt ihre Anfertigung dem- nach in das Jahr 1181. Taf. Y1I. 2. 8) Die Gürtel. Nach Murr S. 48. sind drei Gürtel vorhanden; der Eine eine Ligaturtresse, deren Zeddel von Carmoisin- seide, der Einschlag aber mit Gold übersponnener Seide gewirkt ist, mit der Schrift, die keinen rechten Sinn gibt, weil die Worte vom Weber unter einander geworfen sind: OTTONI REGYM YIRTYS CV1 CRESCAT ACRES EA PRECELSO YINCIMINA SIC. Murr liest diese Schrift: Ea (anstatt haec) vincimina Olloni praecelso regum; cui acris virtus sic crescat, d. i. dieser Gürtel ist dem Ilocherhabenen Otto geweihet, dessen strenge Tugend immer so fest wachse. Taf. YII. 4. Der andere Gürtel ist von silbervergoldetem Gespinnste massiv gewirkt, ohne Seide darunter. Diese Gürtel sind nach Murr zum Zusammenhalten der faltenreichen Alba und des Unterkleids gebraucht worden; nach dem Krünungsdiarium Leopolds II. S. 317 soll für das Zusammenhalten des Unterkleides das violette (?) und für die Alba das blaue (?) Cingulum gebraucht worden sein. Murr beschreibt noch einen dritten Gürtel mit rothen Lilienzierrathen, der jedoch bei der Krönung nicht gebraucht wurde. 9) Die Stola. Sie ist gelb geblümt, G'/jj Zoll breit und in einer Rundung, die aus zwei Reihen Perlen gebildet wird, mit einfachen Adlern besetzt; die acht- und viereckigtcn Zierrathen derselben sind mit Edelsteinen besetzt, der Saum ist wie an dem Unterkleid und der Alba mit einer Doppelreihe von Perlen besetzt. Yorn gehen von den beiden übereinander liegenden Stücken dreimal drei kleine Ouasten herab. Diese Stola impe- rialis wurde dem zu krönenden Kaiser um den Hals, und kreuzend über die Brust gelegt, dann mit dem Gürtel fest gemacht. Taf. YII. 3. Eine andere goldene Stola mit grünen Franzcn wurde nicht gebraucht. 4 * 52 10) Der Iv r ö n un g sin anl cl —pluviale, pallium imperiale. Er ist von einem dunkelrothen, stark dessinirlen Seidenzeug, 5 Schuh lang und 1Ö Schult breit, oben mit einer goldenen Tresse am Hals ausgeschnitten und einer mit Edelsteinen besetzten Agraffe versehen. Auf dem Mantel ist ein baumför- miger Zierrath eingewirkt, von welchem zwei Blätter herabhängen. Dieses Ornament theilt ihn der Länge nach in zwei Abtheilungevi, in deren jeder ein grosser aus Perlen und Goldstickerei gebildeter Löwe sichtbar ist, der ein Karneol, das er zerreissen will, unter sich hat. Am unteren Saum, zwischen doppelter Perleneinfässung, läuft rings herum eine arabische Aufschrift in kufischen goldenen Buchstaben, die nach Murr S. 42 heisst: (Dieser Mantel ist etwas) von demjenigen, welches ist verfertiget worden für die königliche reich versehene Schatzkammer, mit dem Wunsche der (königl.) Glückseligkeit, Iluld, Ansehens, Vollkommenheit, Lebensdauer, Gutthätigkeit, Freundlichkeit, freien Zutritts, Gütigkeit, Herablassung, Pracht, Zierde, Erlangung der Sicherheit, des Heichlhums, glücklicher Tage und Nächte, ohne Abnahme und ohne Wechsel, durch Macht, Wunseherfiillung, Erhaltung, Schutz und Glück, Wohlfahrt, Sieg und Ueberfluss; in der Hauptstadt Siciliens. Im Jahre acht und zwanzig und fünfhundert (528 der Hedschrah, Christi 1133). — Dieser Mantel hat ein grünlich-gelbliches Seidcn- fuller, ohne Dessin. Taf. VI. 2. Die Hälfte des Krönungsmantels. 11) Die Strümpfe — Tibialien — sind von carmoisin- rothein Seidenzeug, mit Gold gesticktem Laubwerk; oben haben sie einen breiten Rand, wie ein Stulp. In arabischer Schrift steht auf beiden Strümpfen : „Ein prächtiges königliches Strumpfband.“ Taf. VI. 3. 12) Die Schuhe — Sandalen — sind von carmoisin- farbigem Atlas, mit Gold und Perlen gestickt, vornen rund. Taf. VI. 4. Es sind noch ein Paar andere Schuhe, gleichfalls von Car- moisin-Atlas und gestickt vorhanden, jedoch nach vorn mehr zugespitzt; an den beiden Seiten ist die Figur eines Vogels, vielleicht einen Adler vorstellend. Taf.VlII. Krönungsinsignien. Druck v J Jung 53 13) Die Handschuhe sind von purpurfarbigem Scidcn- zeug mit goldenen Fällen und Perlen, auch mit Edelsteinen und emaillirtcn Goldstückehen ausgeniilit und gestickt. In der Mitte erkennt man einen Engel mit dem Heiligenschein. Taf. M. 5. Ein ander Paar Handschuhe von Leder, mit Silber vergoldetem Draht gestickt und mit kleinen Perlen besetzt, wurde bei der Krönung nicht gebraucht. Ausser vorstehendem Ornat, der in Nürnberg verwahrt worden, gehörten zu den Deichs Insignien folgende, die zu Aachen verwahrt wurden. 11) Der Säbel Karls des Grossen; es ist ein kurzer arabischer Säbel, vielleicht ein Geschenk des Kalifen Harun al Raschid, welcher nebst der Kuppel in dem Grabe Karls des Grossen gefunden sein soll. Tal*. YIII. 2. 15) Das Evangelicnbueh, welches gleichfalls in dem Grabe Karls des Grossen gefunden sein soll. Die Glätter sind von blauem Baumwollenpapier, und der Einband vergoldetes Silberblech mit Edelsteinen besetzt, in deren Milte das Bildniss Karls des Grossen zwischen der Mutier Gottes und dem Engel Gabriel sitzend; an jedem Eck ist das Zeichen eines der vier Evangelisten. Auf dieses Evangelienbuch leistete der Kaiser den Krönungseid. Ausser vorstehenden *) zur Krönung gebrauchten Reichskleinodien waren noch folgende nicht mehr im Gebrauch gewesene 11) Reichs-Insignien und Hciligthümer vorhanden, und zwar: a) in Nürnberg: Karls des Grossen rotlie Gugel (Kappe), zwei goldene Sporen, zwei Armspangen (armillac) das Schweisstuch (Suda- rium), der heilige Speer mit einem Nagel, ein Stück vom heiligen Kreuz, ein Stück von dem Tuch, mit welchem Christus vor dem Abendmahl seinen Jüngern die Füssc gewaschen (ist ’) Man könnte die Ilcichssiegel doch wohl auch unter die Reichs-Insignien rechnen, da sie nach Ordnung der goldenen Bulle mit den übrigen Insignien vor dem Kaiser liergetrngen wurden. 54 in einer vergoldeten silbernen Monstranz, die mit Edelsteinen besetzt ist), ein Stück von dem Tischtuch, worauf der Heiland das Abendmahl gehalten (gleichfalls in einer Monstranz), fünf Dornen aus der Dornenkrone, in drei Monstranzen, ein Zahn Johannes des Täufers (in einer krystallenen mit Gold gefassten Monstranz). Ein Stück vom Rocke des Evangelisten Johannes, ein Spahn von der Krippe Christi, das Armbein der heiligen Anna, drei Kettenglieder von den Ketten, mit welchen St. Peter, St. Paul und Johannes der Evangelist gefesselt gewesen, das grosse goldene Kreuz (wahrscheinlich von K. Konrad III.). Diese lleiligthümer wurden in einer eignen mit Silberblechen, in denen das Nürnberger Stadtwappen getrieben ist, überzogenen Kiste verwahrt. b) in Aachen: Die Kapsel mit der Erde, auf welcher das Blut St, Stephans gcllossen sein soll. Sie ist in einem Kästchen, in Gestalt einer Kapelle, das mit Goldblechen überzogen und mit Edelsteinen und Perlen besetzt ist. — Sobald nun die Krönung eines neuen Kaisers anberaumt war, so wurden durch kurfürstliche Rcquisitorialschreiben von den Reichsstädten Nürnberg und Aachen die allda verwahrten Reichs-Insignien zur Ablieferung in die Krönungstadt verlangt, Nürnberg hatte einen eigens hierzu bestimmten sechsspännigen Krünungswagen, und wurde von jedem Reichsstand, durch dessen Lande der Transport ging, das Geleite gegeben. Kamen die Insignien au die Grenze von Frankfurt, so wurden solche von Deputirten des Stadtralhes cingeholt, und von dem Reichs- quarlicrmeister im Namen des Reichserbmarschalls in solennem Einzug in die Stadt gebracht. Gleich bei der Ankunft bekamen die Aachener und Nürnbergischen Krongesandten von dem Stadtrath den Ehrenwein, und überreichten den Kurfürsten ihre Crc- ditive. — Vor der Krönung fand die Ornatprobe statt, zu welchem Zweck der Krönungsornat in das kaiserliche lloflager gebracht werden musste. Es wurden die Insignien in zwei mit roth- sammetenen Decken versehenen Kisten, auf einem eigens hierzu abgesclncktcn sechsspännigen kaiserl. olfeneu Leibwagen, 55 aus dem Nürnbergischen Krongesandtschaftsquarticr abgeholt, in das kaiserliche Audienzzimmer gebracht, und der ganze Ornat hier der kaiserl. Majestät angepasst und gemustert. Nach der Ornatprobe wurden die Insignien wieder in das Nürnbergische Quartier zurückgebracht. Kapitel XI. Einzug des Kaisers, Beschwörung der W ahlkapitulation. Sobald der neucrwählte Kaiser sich der Krönungsstadt näherte, eilten die Kurfürsten zu feierlichem Empfang ihm entgegen und zogen mit demselben in die Stadt ein. Auch der Sladlrath beeilte sich, wie er von dem Reichserbmarschall die Zeit des kaiserlichen Einzugs erfuhr, der Majestät seine Devotion darzubringen. Bei dem letzten Einzug zur Krönung hatte der erwählte Kaiser Franz II. beschlossen, in dem strengsten Incognito den 11. Juli 1792 hier einzutreflen, und erst den andern Tag die schuldige Ehrerbietung anzunehmen. In der achten Sitzung des kurfürstlichen Collegiums am 7. Juli 1792 wurde daher der kaiserliche Empfang und der Zug in die Kirche zur Beschwörung der Waldkapilulation bestimmt und beschlossen, dass den andern Tag nach der Ankunft Sr. Majestät zu einer Stunde, die noch bestimmt werden sollte, einhundert Kanonen gelöst, und mit allen Glocken geläutet werde, um dadurch dem Volke die allerhöchste Ankunft anzukündigen, dass dann der Stadtrath in dem kaiserl. Quartier die Stadtschlüssel zu überreichen und die allergnädigsten Befehle zu vernehmen habe, dass die Bürgerschaft und die Soldateska die gewöhnliche Paradirung bei dem Zug in die Kirche übernehmen solle. Die Kurfürsten in Person und die ersten Wahlbotschafter der abwesenden Kurfürsten versammeln sich im Römer, und fahren 56- in sechsspännigen Wagen zu dem kaiserlichen Quartier; der Kurfürst von Mainz bewillkonnnt im Namen des Kurkollegiurns und fordert Se. Majestät zur Beschwörung der Wahlkapilulatiou auf; sofort begab man sich in die Barlholomäikirche. Neben dem Wagen des Kaisers ritt der Reichserbmarschall mit ent- blösstem Kurschwert; bei dem Entsteigen in die Wägen wurden einhundert Kanonenschüsse "düst. © Bei dem Eintritt in die Kirche begab sich der Kaiser in seinen Betstuhl, rechts neben dem hohen Altar, und die geistlichen Kurfürsten in die Sacristci, um den Kurhabit aiizule^cn. Demnächst begaben sich Kaiser und Kurfürsten in die Wahl- kapcllc, deren Tlnirc der lleichs-Erbthürlhitcr verschloss. In der Wahlkapclle wurde der Kaiser zu dem Altar geführt, auf welchem ein Evangclienbuch lag, worauf derselbe zwei Finger legte. So beschwor er die verglichene Wahlkapitulation durch jene Eidesformel, die wir bereits oben S. 29 mitgctheilt haben. Auf ein Anklopfen von Innen öffnete der Reichs-Erbthürhiiter die Tluire, der Kaiser begab sich wieder in seinen Betstuhl, die Kurfürsten zur Ablegung des Kurhabits in die Sacristci, worauf sämmtlichc Thcilnehmer unter Abfeuerung von einhundert Kanonenschüssen sieh wieder nach dem kaiscrl. Quartier zu- rfickbegaben. Hernach meldete sich eine Deputation des Stadtraths bei dem kaiserlichen Obristhofmeister um Audienz bei dem Kaiser und überbrachte das städtische Geschenk, welches in einem silbernen vergoldeten Waschbecken, zwei silbernen Armleuchtern, nebst 100 Stück doppelten und 1000 einfachen Krönungs- Bucatcn bestand. Von jeher brachte der Rath bei der Ankunft eines Kaisers zu Frankfurt demselben und seiner Dienerschaft Geschenke; sie bestanden meistens in Yictualien. Bis zu K. Friedrich III. Zeiten (1-4-12) waren solche: eine silberne Kanne und Becher, dazu vier Fuder Wein und vierhundert Achtel Hafer; Wahltagsakten, Tom. II, Blatt 169 folg. Als derselbe 1474 wiederum nach Frankfurt kam, gab ihm der Rath: ein vergoldetes Trinkfass „und etliche Gulden darinnen“, auch etliche Wagen mit 1 (ff FRASCIJSCVS i ny>'Gi:Tiiouiux* ^AliClIATSTMl)' 1IETU- h j;LECTVS • REX-llOMANORyM- COROXVn'Ö • •i FJtAJfGttFVRTI« \ xrvivi.- MDCCXOIl- Y FUANCtSCVS- <1 HVIft« ET BUH' RKX- ARCUAVSTM'D-HF.TR- ELKCTVS- nKXROM\xuimi' OOIU)N'ATVS- FRAKGOFVRTI- 6 XEV m.- -i ■\ MUCK'.SCll- Jy % V) tvtcrr nuvscoi-'DVlf U-,v S, MDi'crxxjan^^ SsjjfSi ^»uX wTm ^=S££S£i‘“W 4 Kvöiuingsininizeii. von Diuctv. J.Jmg, MVAi- 57 Wein und Hafer; ein gleiches Geschenk mit 200 Gulden in dem vergoldeten Becher erhielt K. Maximilian 1. und Karl Y. mit 500 Goldgulden; Lersner I. 107. 128, II. 57. Bei der Krönung K. Matthias linden wir zuerst, dass die Verehrung aus: „ein Pelikan vergoldet und ein gross silbern vergoldetes Geschirr, gefüllt mit den neugemünzten Gold gülden“ bestand; dieses ist die erste Krönungsiniinze, welche die Stadt zu Ehren der Kaiserkrönung schlug. Ycrgl. Euler im Archiv für Frankfurts Geschichte und Kunst IY. lieft. S. 37 Taf. II. no. 17.— Dann folgte die für K. Ferdinand II. Euler a. a. 0. 38 Taf. II. no. 21. — Ferdinand III. wurde in Regensburg gewählt und gekrönt, daher von Frankfurt keine Krönungsmünze erthcilt werden konnte. Die für Leopold I. findet sich bei Lersner I. 159 mit Abbildung; für Karl YI. zwei: eine in Silber bei Lersner II. 589, und eine in Gold, bei Euler S. 11, Taf. IV. no. 33; für Karl YII. zwei: ein doppelter und ein einfacher Ducat. Euler, S. -12. Taf. IY. no. 37; für Franzi. Euler, S. 42. Es wurden in der Folge bei jeder Kaiscrkrönuug einfache und doppelte Ducaten von Seilen der Stadt für den neu Gewählten und Gekrönten geprägt, welche auch in Silber die Prägung erhielten; letztere für die Beamten und Diener des Kaisers, so wie für die Rathsglicdcr, bürgerliche Collegicn und die Bürger. Die eigentliche Prägung dieser Krönungserinne- rungsmiinzen war in Gold, daher auch die Benennung Krönung s d u ca t e n, die daher zu den Gold- und nicht zu den Silbermiinzen der Stadt Frankfurt zu rechnen sind, und aus Irrthum von Euler in ,, Verzeichnis und Beschreibung der Frankfurter Goldmünzen“ nicht vollständig mits;elhcilt wurden. Die zuletzt geprägten sind: Doppelt-Ducaten, Taf. IY. fig. 3. Avers: das Brustbild des Kaisers, links sehend, mit fliegenden Haaren und Lorbeerkranz; Umschrift: Franciscus II. Romanorum Imperator. Revers: Ein Altar, worauf auf einem Kissen Schwert und Königskrone liegen; eine weibliche Figur mit der Mauerkrone (Francofurdia) hält über die Krone den Lorbeerkranz. Umschrift: Ilic debita laurus; unten im Abschnitt: Elect. Francof. d. V. Juli MDCCLXXXX1I, Einfacher Ducat. Taf. IY. fig. 4. Avers: wie 58 vorher. Revers: ein Altar, worauf Schwert, Scepter und Königskrone liegt, welcher von Sonnenstrahlen umkränzt wird. Umschrift: Pacis et belli decus; unten im Abschnitt wie vorher. Kapitel XII. Regierungsantritt. Schon oben S. 29 haben wir vernommen, dass der erwählte Kaiser, ehe er*die Wahlkapitulation beschworen, keinerlei Regierungshandlungen vornehmen durfte. Erst nach Ablegung dieses Eides wurde er thatsächlich römisch-deutscher König oder Kaiser; von diesem Augenblick an hörte das Rcichsvi- kariat auf, die Vikariatspatente wurden zurückgezogen, und die kaiserliche Regierung nahm unmittelbar ihren förmlichen Anfang. Von jetzt an wurde der Neuerwählte römischer König oder Kaiser genannt, und die Kurfürsten bedienten sich der Anrede: Durchlauchtigster, Grossmächtigster, oder Ew. römisch-kaiserlich auch königlich apostolische *) Majestät. Kapitel XIII. Die K a i s e r k r ö n ii n g. Nach angenommenem Wahlbeschluss und der Besitzergreifung der königl. Würde bedurfte der König streng genommen keiner Krönung mehr **). Nur ein verkehrtes Slaatsrecht und *) Die Kaiserin Maria Theresia hatte als Königin von Ungarn vom Papst den Titel: „Apostolisch“ erhalten; hierdurch ging dieser Titel auf ihren Gemahl Franz ]. und dessen Nachfolger über. ’*) Wurde doch K. Friedrich 111. erst zwei Jahre nach seiner Wahl gekrönt. 59 eine verkehrte Auslegung der heiligen Schrift suchte eine andere Meinung in Gang zu bringen. Man behauptete nämlich, der Regent sei nur zur Aufrechlhaltung der christlichen Religion mit seiner Würde betraut worden, diese Regentenwürde sei von Gott verliehen und daher zur wirklichen Besitznehmung des Thrones eine heilige gottesdienstliche Weihung erforderlich. Dass unter diesen Voraussetzungen diese Weihe-Handlung nur durch die geweihten Diener der Religion, als Diener Gottes verrichtet werden konnte, war selbstredend. Ohne hier auf eine kirchenhistorische Untersuchung der Frage wegen des Ursprungs der künigl. Gewalt im römisch-deutschen Reiche näher einzugehen, wollen wir nur die an die Jahrhunderte lang- auf- und abwogenden Kämpfe der Kaiser mit den Päpsten erinnern, und wie durch Begünstigung der Zeitumslände die päpstliche Macht, der kaiserlichen gegenüber, im 12. und 13. Jahrhundert immer drohender anschwoll. Am weitesten und bis zu selbstüberstürzender Anmassung gingen wohl in dieser Beziehung die Be- Strebungen Papst Bonifacius VIII., der da erklärte, er sei der allgemeine Monarch der Christenheit, der an Gottes Statt Kaiser und Könige ein- und absetzen könne; die Kronen seien nur päpstliche Geschenke, 0 h len s chl age r, Staatsgeschichte S. 3. Bekannt sind ferner namentlich die Anmassungen des päpstlichen Stuhls gegen K. Ludwig IV., so dass auf dem Reichstag zu Frankfurt am 23. Juli 1338 die geistlichen Kurfürsten und die Reichsstände erklärten, dass das Reich nicht vom Papst abhänge, dass die kaiserliche Gewalt allein von Gott komme und der Erwählte allein durch die Wahl wahrer römischer König seie. Gleichwohl behauptete der Papst noch 1711 bei der Wahl K. Karls VI., das römisch deutsche Reich sei sein Eigenthum und er habe hei der Kaiserwahl die höchste Gewalt; Köhler, Reichshistorie S. 587. Die früheren kirchlichen Weihungen und Krönungen der deutschen Könige kennen wir nicht, indem die 936 bei Otto I. zu Aachen stattgehabte Krönung die erste ist, von der wir eine umständlichere Beschreibung von Wittichind apud Meibom. Scriptores rer. Germ, I. 642 besitzen. Wie Otto in die Kirche 60 trat, empfing ihn der Erzbischof von Mainz, führte ihn in die Mitte der Kirche lind stellte ihn dem Volke vor, indem er sprach: „Dieses ist der von Gott und eurem König Heinrich einstens, und nun von den Fürsten — principes — ernannte König Otto; seid ihr mit dieser Wahl zufrieden, so erhebet eure rechte Hand gen Himmel.“ Das Volk hob die rechte Hand in die Höhe, und es ertönte Beifallsruf, worauf der Erzbischof den König in fränkischer Kleidung — tunica stricla more Francorum — an den Altar führte und salbte, nachdem er ihn mit den königl. Zeichen, gladius cum baltheo, chlamys cum armillis, baculus cum sceptro ac diademate versehen. Den Beschluss machte ein Lobgesang und Hochamt, währenddem Otto das heilige Nachtmahl einnahm. Von dem Ceremoniel der Krönungsfeier, und welche Vorschriften hierüber bestanden, erhalten wir dann erst wieder nähere Kenntniss durch das Rituale aus den Zeiten des Königs Wilhelm von Holland 1247, welches Goldast Constitutiones imperiales III. pag. 401. Raynald Tom. XV, Annal. Eccles. ad an. 1309 mittheilte, und welches auch ohne Zweifel schon bei früheren Krönungen befolgt worden war. Diese Anordnung der kirchlichen Krönungsfeierlichkeiten wurde nach dem grossen Interregnum bei der Krönung Rudolfs I. 1273 mit geringen Abänderungen neu verfasst; herausgegeben als Ordo coronationis von Pertz in Monumenta Germaniae, Legum II. pag. 384. nach einer Pariser Handschrift no. 985. des XV. Jahrhunderts. Dass diese Krönungsvorschrift zu Rudolfs I. Zeiten abgefasst wurde, ist um so gewisser, als dieselbe auch das Rituale für die Krönung der Kaiserin enthält; cs sind aber nur drei Kaiserinen zu Aachen gekrönt worden, Anna, Rudolfs I. Gemahlin, Margaretha, Gemahlin Heinrichs VII. im Jahr 1309, und Eleonora, die Gemahlin Sigismunds, 1414. Die Vorschriften sind daher gewiss für die erstere abgefasst worden. Uebrigens ist dieses Rituale auch in den Wald- tagsaklen des Frankfurter Stadtarchivs Tom. I, Blatt 64 eingetragen und zwar nach einer Handschrift, die gegen Ende des XIV. Jahrhunderts geschrieben zu sein scheint. Es ist aber dieses Rituale von denjenigen, die bis zur letzten Krönung bei Franz II. beobachtet worden, fast gar nicht verschieden und mit gcrin- — (il gen Abänderungen stets beibebaltcn worden. Auch die Anordnungen der kirchlichen Gebräuche bei den Krönungen zn Rom bei Heinrich Y. 1125, Friedrich I. 1155, Heinrich VI. 1191, Heinrich YII, 1312 und bei demselben Heinrich zu Mailand 1311 stimmen mit denjenigen der deutschen Krönung nicht nur überein, sondern der ordo coronalionis Mediolanensis ist in vielen Stücken sogar von Wort zu Wort ganz gleichlautend mit dem deutschen Ritual; — Portz, 1. c. pag. 78, 97. 187. 503 und 529. Durch den Wahlkonvent wurde übrigens der Krönungsakt jedesmal neu bestimmt, wenn auch der ältere unverändert bei- behallen wurde. So wurde in der sechsten Conferenz der Wahlbotschaft am 30. Juni 1792 der Krönungsakt produzirt. Das Direktorium Kurmainz erklärte: ,,Da dieser Aufsatz buchstäblich dersclbige ist, wie er 1790 war, und bei der künftigen Krönung nach den jetzigen Verhältnissen auch ganz die nämlichen Umstände einlreten, so werde diesmal wohl genug sein, wenn derselbe lediglich ad Dicfaturam befördert werde, welches dann von sämmllichen Ilochansehnlichcn Botschaften beliebt wurde.“ Der Krönungsakt war aber nach dem Protokoll des kurfürstlichen Wahlkonvents vom Jahr 1790 II. Band S. 431 nur mit der Abänderung der Namen (Franz statt Leopold), der nachfolgende, dessen lateinische Formeln der Gebete, Wechselgesänge, Einsegnung u. s. w. wir in deutscher Ueber- selzung mittheilen. *) Nachdem der Kaiser an der Kirchenthiire vom Pferde gestiegen, sprach der consecrirende Erzbischof, nach abgenommener Inful, den erzbischöflichen Stab in der Hand haltend: „Unsere Hülfe stehet in dem Namen des Herrn“, worauf die Geistlichen antworten: „der Himmel und Erde erschaffen hat.“ Der Erzbischof; „Gelobet sei der Name des Herrn“, die Geistlichen: „von nun an bis in Ewigkeit.“ Der Erzbischof: „Lasset uns beten: Allmächtiger ewiger Gott, der du deinen Die- ’) Der lateinische Ertext ist auch bei Moser Staatsrecht II. pag. 4G4 ab gedruckt. 62 ner Franz gewürdiget hast, auf den Reichsthron zu erheben, wir bitten dich, verleihe demselben, dass er in dem Laufe dieser Zeit insgemein einen jeden also regiere, damit selbiger von dem Weg deiner Wahrheit nicht abweiche durch unsern Herrn Jesum Christum, deinen Sohn, der mit dir lebt und regieret in Einigkeit des Heil. Geistes, Gott von Ewigkeit zu Ewigkeit.“ Die Geistlichen antworteten: „Amen.“ Der Erzbischof betrat hierauf mit seinem Gefolge von Bischöfen, Aebten, Fürsten und Gesandten, mit bedeckter Inful, die Kirche, worauf der Reichs- erbmarschall mit enlblösstem Schwert und hierauf der Kaiser folgte, hinter welchem die Erzbischöfe von Trier und Köln gingen. Bei dem Eintritt des Kaisers in die Kirche wurde nach Pauken- und Trompetenschall von der kaiserlichen Kapelle die Antiphon gesungen: „Siehe, ich will meinen Engel senden, welcher vor dir hergehe und dich bewahre auf dem Wege und dich einführe an den Ort, den ich dir bereitet habe.“ Der Kaiser wurde hierauf von den Kurfürsten von Trier und Köln, so wie von dem ersten Botschafter der abwesenden Kurfürsten vor den vor dem hohen Chor errichteten Altar geführt, zu dessen beiden Seiten die Reichserbämter, die Reichs-Insignien haltend, standen. Während dem Niederknien des Kaisers sprach der Erzbischof von Mainz: „Herr, hilf dem König!“ Die Geistlichen antworteten: „und erhöre uns in der Zeit, da wir dich anrufen!“ Kurmainz: „Lasset uns beten: Gott, der du weissest, dass das menschliche Geschlecht durch keinerlei Kraft bestehen kann, verleihe gnädiglich, dass dein Diener Franz, welchen du über dein Volk hast setzen wollen, durch deine Hülfe also gestärket werde, damit selbiger denen, so er vorstehen wird, auch könne behülflich sein, durch unsern Herrn Jesum Christum.“ Die Geistlichen: „Amen,“ Der Erzbischof von Mainz fuhr weiter fort: „Lasset uns beten : Allmächtiger, ewiger Gott, du Regierer dessen, was im Himmel und auf Erden ist, der du deinen Diener Franz gewürdiget hast, auf den Reichsthron zu erheben, wir bitten dich, verleihe, dass er von allen Widerwärtigkeiten befreiet, durch deine Verleihung zur Freude des ewigen Friedens einzugehen 1i ■: V .:.SOaE¥«iöi'.-A 63 würdig werden möge, durch Jesum Christum deinen Sohn, un- sern Herrn, der mit dir lebt und regieret in Ewigkeit des heil. Geistes, Gott von Ewigkeit zu Ewigkeit.“ Die Geistlichen: „Amen “. Nach verrichteten Gebeten begab sich der Kaiser in seinen dem Altar gegenüber errichteten Betstuhl, neben welchem die Betstühle für Kur-Trier und Kur-Köln waren 5 links von dem kaiserlichen Betstuhl war ein Baldachin des Kurfürsten von Mainz, welchem nach abgelegter Chorkappe das Messgewand angelegt wurde, worauf derselbe das Amt de Epiphania anfing und die gewöhnlichen Gebete anstimmte, wie im Missale roma- num, die auch bei Pertz pag. 385 wörtlich angegeben sind. Nachdem das Graduale und die Sequenz gelesen, wurde vor dem Absingen des Evangeliums der Kaiser, nachdem sein Ober- hofmeister ihm Hauskrone und Habit abgenommen, von Kur- Trier und Ivur-Köln zu dem Altar geführt. Vor dem Altar kniete der Kaiser auf das hingelegte Kissen und der consecrirende Erzbischof von Mainz sprach die Litanei: de omnibus sanctis. Der Consecrator stand dann auf und den Bischofsstab in der Hand haltend, sprach er folgende Gebete: „Dass du deinen Diener Franz, welcher zum König gewählt worden, segnen wolltest.“ Die Geistlichen antworteten: „Wir bitten dich, erhöre uns.“ Der Consecrator: „Dass du ihn erheben und salben wollest.“ Die Geistlichen: „Wir bitten dich, erhöre uns.“ Der Consecrator: „Dass du ihn auf den Thron des Königreichs und Kaiserthums glücklich führen wollest.“ Die Geistlichen: „Wir bitten dich, erhöre uns.“ Nach Verrichtung der drei Präkationen und Benediktionen und vollendeter Litanei standen der Kaiser und der Kurfürst von Mainz auf; letzterer als Consecrator setzte die Inful wieder auf, nahm den erz- bischöflichen Stab in die Hand und redete den Kaiser mit folgenden Fragen an: 1) Wollen Sie den heil, katholischen apostolischen Glauben halten und durch gerechte Werke bewähren ? 2) Wollen Sie ein getreuer Vorsteher und Beschützer der Kirche und ihrer Diener sein? 64 3) Wollen Sie das Reich, das Ihnen von Gott verliehen ist, nach der Gerechtigkeit Ihrer Vorfahren regieren und thälig beschützen ? 4) Wollen Sie die Gerechtsame des Königreichs und Kaiserthums, die unrechtmässigerweise zerstreuten Güter desselben wieder herbeibringen, erhallen lind getreulich zum Nutzen des Reichs und des Kaiserthums verwenden? 5) Wollen Sie ein gerechter Richter über Arme und Reiche und ein frommer Beschützer der Wittwen und Waisen sein? ti) Wollen Siedern allerheiligstcn Vater und Herrn in Christo, dem römischen Papste, und der heiligen römischen Kirche geziemende Folge leisten? Alle diese Fragen beantwortete der Kaiser mit: „Ich will es.“ Derselbe trat hierauf näher zum Altar, legte die beiden Finger der rechten Hand auf das von Aachen mitgebrachte Evangelienbuch und schwur die lateinische Formel: „Alles vorhergesagte will ich, sofern mir Gott seine Hülfe verleihet, getreulich halten; so wahr mir Gott helfe und seine heiligen Evangelia.“ Nach abgelegtem Eid fragte der Erzbischof von Mainz die Umstehenden: „W T ollet Ihr einem solchen Fürsten und Regenten Euch unterwerfen, sein Reich befestigen und mit Treue unterstützen, und seinen Befehlen gehorchen, nach den Worten des Apostels: Jedermann sei der Obrigkeit unterthan, auch dem König als einem Vortrefflichem ?“ Alle Anwesenden antworteten mit lauter Stimme: „Es soll geschehen!“ Nun trat der Kaiser zurück und kniete auf das vor dem Altar liegende Kissen, worauf der Consecrator folgende Benediction über denselben sprach: „Herr, der du alle Königreiche von Anbeginn her regierest, sejme diesen unsern Köni°; Franz, und mache Ihn durch dei- nen Segen so gross, dass er seinen Scepter so hoch bringe, wie David, und sich so verdient mache, und herrlich werde, wie derselbe. Verleihe Ihm durch dein Eingeben, dass er das Volk mit Sanftmuth regiere, gleichwie du den Salomon hast lassen ein friedfertiges Königreich haben; lass ihn allezeit und 65 allenthalben für dich mit Ehren Krieg führen; jedoch mit Unter- thänigkeit; lass Ihn mit den Ständen bedeckt sein mit deinem Schild und allenthalben durch deine Gnade den Sieg erhalten. Lass Ihn geehret sein über alle Könige der Völker; Lass Ihn glückselig über das Volk herrschen, damit ihn die Nation ehret. Er lebe und sei grossmüthig; Billigkeit im Rechtsprechen unterscheide ihn. Beschere Ihm viele Güter und lass Ihn durch deine rechte Hand in einem fruchtbaren Lande wohnen, gieb den Seinigen, was ihnen nützlich ist, und verleihe ihm ein langes Leben. Breite während seiner Regierung eine allgemeine Gerechtigkeit aus, befestige du den Thron seines Reichs, und lass Ihn mit Gerechtigkeit und Friede in dem ewigen Reiche frohlocken. 0 Gott! Du unaussprechlicher Schöpfer der Welt und des menschlichen Geschlechts; du Beherrscher und Erhalter der Königreiche, der du aus dem Stamme des Patriarchen Abraham, deines getreuen Freundes, der Welt zum besten Könige erwählet hast, überschütte diesen gegenwärtigen Franz durch den Vorspruch deiner Heiligen mit reichem Segen, und verbinde den Thron seines Königsreichs mit fester Beständigkeit. Komme zu Ihm wie zu dem Moses im rothen Meer, zu Josua in der Schlacht, zu Gideon auf dem Felde und zu Samuel in dem Tempel. Befruchte Ihn mit dem himmlischen Segen und dem Thau der Weisheit, welchen David in dem Psalter verheissen und Salomon sein Sohn aus der Höhe von dir empfangen. Sei Ihm wider das Heer seiner Feinde ein Panzer, im Glück ein Helm, in Widerwärtigkeiten seine Geduld und zur Beschützung sein ewiger Schild. Verleihe auch, dass die Völker Ihm treu bleiben und seine Stände Frieden haben. Lass ihn liebreich sein, enthalte ihn von Begierden ; lass Ihn reden, was recht ist, und die Wahrheit behaupten, damit während seiner Regierung das Volk wohl zunehme und durch den ewigen Segen dergestalt ernähret werde, damit es immer voll Freuden bleiben und im Frieden obsiegen möge. Dieses verleihe derjenige, der da lebet und regieret, wahrer Gott von Ewigkeit zu Ewigkeit.“ Die Geistlichen sprechen „Amen.“ Nach dieser Benediction wurde der Kaiser zur Salbung entblösst, indem der kur- 5 brandenburgische Gesandte Sc. Majestät die Kleidung abnahm, und die Weste zur Salbung der Brust, soweit es nöthig war, aufknöpfte, der Consecrator mit der Inful auf dem Haupte legte jetzt die Handschuhe und den bischöflichen Ring ab und wusch sich die Hände, nahm dann das Katechumenen-Oel und sprach: „Friede sei mit Euch!“ Antwort der Geistlichen: „und mit deinem Geiste!“ Hierauf salbte der Erzbischof den Kaiser mit dem Oel und unter dem Zeichen des heiligen Kreuzes: auf dem Scheitel, auf der Brust, zwischen den Schultern, dann an dem rechten Arm zwischen der Hand und dem Einbogen, zu jeder Salbung die Worte sprechend: „Ich salbe Sie zu einem König mit dem heiligen Oele, im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes, Amen!“ Während der Salbung sang die Kapelle die Antiphon: „Sadoc, der Priester, und Nathan, der Prophet, haben Salomon gesalbet in Gihon, sind herum gegangen und haben freudig gerufen: Es lebe der König in Ewigkeit! Hallelujah.“ Zuletzt wurde die flache Hand des Kaisers gesalbt, wobei der Consecrator sprach: „Diese Hände müssen gesalbet werden mit demselben heiligen Oele, womit die Könige und Propheten sind gesalbet worden, gleichwie Samuel den David zum König gesalbet hat, damit Sie gesegnet seien und König werden in diesem Königreich über das Volk, welches der Herr Ihr Gott Ihnen zu beherrschen und zu regieren übergeben hat; welches der Herr verleihen wolle, der da lebet und regieret von Ewigkeit zu Ewigkeit. Amen.“ Die Kapelle sang ferner: „Der Herr hat Sie gesalbet mit dem Oele der Freuden vor Ihren Genossen !“ Die Weihbischöfe von Mainz und Köln trockneten hierauf das Oel an den Orten der Salbung mit Baumwolle ab, und wurde dann der Kaiser von den Kurfürsten oder deren stellvertretenden Gesandten in das Wahlconclave geführt. Der Kurfürst von Mainz blieb jedoch mit seinen Ministranten bei dem Altar zurück; die Reichserzämter trugen die Reichs-Insignien vor dem Kaiser her; iu der Kapelle überreichten die Nürnbergischen Abgeordneten die Strümpfe und Sandalen. Vom kur-brandenburgischen Gesandten wurden dem Kaiser dieDalmatica und Alba angezogen und darüber O O 67 die Stola um den Hals vornen so angelegt, dass ihre beiden Hälften kreuzweise sich, wie bei einem Priester, über der Brust kreuzten ; von den Niirnbergischen Abgeordneten wurden ihm die Strümpfe und Sandalen angezogen. So bekleidet trat der Kaiser und das ganze Wahlgefolge aus dem Conclave zurück in die Kirche. Der Kaiser trat vor den Altar, während die Begleiter sich in ihre Betstühle begaben; die Niirnbergischen Abgeordneten stellten sich an den Insignien-Tisch. Der Kaiser kniete vor dem Altar; neben demselben Kur- Trier und Kur-Ivöln; hinter demselben die Gesandten von Kur- Böhmen, Kur-Pfalz, Kur-Sachsen, Kur-Brandenburg und Ivur- Braunschwcig. Der Konsecrator sprach das Gebet: „Allmächtiger, ewiger Gott. Siehe mit freundlichen Blicken an diesen glorwürdigen König Franz, und gleichwie du gesegnet hast Abraham, Isaak und Jakob, also wollest du diesen mit mildem Segen, geistlicher Gnade und aller Fülle deiner Macht befeuchten und begiessen. Gieb Ihm von dem Thau des Himmels und der Fette der Erden, mit Ueberfluss Getreide, Wein und Oel, und dass allerlei Früchte im Land, und Friede im Königreich und Hoheit und Herrlichkeit am königlichen Hofe sei. Lass den höchsten Glanz der königl. Gewalt jedermann in die Augen strahlen, lass ihn glänzen im hellsten Licht und Glanze, damit er gleich dem allerleuchtendsten Blitz vom höchsten Licht überstrahlt erscheine. Verleihe Ihm, allmächtiger Gott, dass Er sei ein tapferer Beschützer des Vaterlandes und dass er die Kirchen und heiligen Stifter mit hoher gottselig-königlichen Freigebigkeit ergötze. Gib, dass Er sei der tapferste unter den Königen, über die Feinde triumphire und die unfriedlichen und unchristlichen Nationen unterdrücke. Lass ihn in der höchsten Stärke der königlichen Gewalt erschrecklich genug wider seine Feinde, hoch erhaben über alle hohe Stände und gegen alle Getreue seines Königreichs in grossem Ansehen, doch auch holdselig und freundlich sein, damit Er von jedermann gefürchtet und geliebet werde. Lass auch von seinen Lenden Könige hervorkommen, die in künftigen Zeiten ihm in der Regierung folgen können. Lass ihn dieses Königreich als ein Ganzes 5 * 68 regieren, und würdig werden, nach der rühmlichen und glückseligen Zeit des gegenwärtigen Lebens die ewige Freude in immerwährender Glückseligkeit zu bewohnen. Welches der verleihen wolle, der da lebet und regieret, mit Gott dem Tater und dem heiligen Geist, wahrer Gott von Ewigkeit zu Ewigkeit. Amen. — Lasset uns beten: Die Gnade des heiligen Geistes fliesse durch das Amt unserer Demuth in Fülle auf Sie, dass «•leichwie Sie von unsern unwürdigen Händen mit natürlichem Oel gesalbet auswendig glänzen, Sie also inwendig glänzen mögen von seiner unsichtbaren Salbe, deren geistliche Salbung auch immerdar vollkömmlich auf Ihnen bleibe, damit Sie was unrecht, von ganzem Herzen meiden, und was Ihrer Seele nützlich ist, jederzeit gedenken, wünschen und thun lernen und mösen, mit Beistand unsers Herrn Jesu Christi, welcher mit Gott dem Vater und demselben heiligen Geist lebet und regieret, wahrer Gott von Ewigkeit zu Ewigkeit. Amen. „Lasset uns beten: Gott, der du bist die Herrlichkeit des Gerechten und die Barmherzigkeit für die Sünden, der du deinen Sohn gesendet hast, mit seinem theuern Blut das menschliche Geschlecht zu erlösen, der du den Kriegen wehrest und ein Beschützer bist derer, die auf dich hoffen, und unter dessen Regierung die Macht aller Königreiche begriffen ist, — wir bitten dich demüthiglich, dass du gegenwärtigen deinen Diener Franz, der sich auf deine Barmherzigkeit verlässet, segnen und Ihm gnädig beistehen wollest, damit derselbe, weil er Verlangen träget, durch deinen Segen beschützet zu werden, stärker sei, als alle seine Feinde. Lass Ihn, o Gott, so glücklich werden, dass er ein Ueberwinder seiner Feinde sei, kröne Ihn mit der Krone der Gerechtigkeit und Gottseligkeit, damit er von ganzem Herzen und Gemüth an dich glaube, dir diene, deine heilige Kirche beschütze und erhebe, das Volk, so du ihm anvertrauet hast, mit Gerechtigkeit regiere und durch die listige Nachstellung des Bösen zu keiner Ungerechtigkeit abgekehret werde. Entzünde, o Herr, sein Herz zu der Liebe deiner Gnade durch dieses Salböl, womit du Priester, Könige und Propheten gesalbet hast, damit Er die Gerechtigkeit liebe, und 69 auf demselben Weg auch das Volk führe; und wenn Er die Jahre, die du Ihm verordnet hast, in königlicher Hoheit wird vollbracht haben, wollest du Ihn lassen würdig sein, zu der ewigen Freude zu gelangen, durch Jesum Christum deinen Sohn, der mit dir lebet und regieret in Einigkeit des heil. Geistes, Gott von Ewigkeit zu Ewigkeit. Amen.“ Der Consecrator intonirte hierauf: „Der Herr sei mit Euch!“ Die Geistlichen: „und mit deinem Geiste!“ Der Consecrator: „Erhebet eure Herzen!“ Die Geistlichen: „Wir erheben sie zu dem Herrn!“ Der Consecrator: „Lasset uns dem Herrn unserm Gott danken!“ Die Geistlichen: „Es ist würdig und gerecht.“ (Das Gebet des Consecrators: Vere dignum et juslum est etc. bei Pertz S. 388 und Moser S. 472, wurde bei der Krönung Leopolds II. und Franz II. nicht gebetet.) Der Consecrator: „Lasset uns beten: Gott, der Sohn Gottes Jesus Christus, unser Herr, welcher von dem Vater mit dem Oel der Freuden gesalbet ist, wolle durch diese heilige Salbung den Segen des heiligen Geistes, des Fürsprechers, über Ihr Haupt ausschütten und denselben bis in das Innerste Ihres Herzens dringen lassen, damit Sie durch diese sichtbare und greif- liche Gabe das, was unsichtbar ist, erlangen, und nach vollendeter und in gebührender Ordnung vollbrachter zeitlichen Regierung würdig seien, ewig mit dem zu regieren, der allein ohne Sünde als König lebet und regieret und herrlich ist mit Gott dem Vater in Einigkeit des heil. Geistes, Gott von Ewigkeit zu Ewigkeit!“ Nach diesen Gebeten nahmen die Kurfürsten von Trier und Köln das von Aachen hergebrachte Schwert Karls des Grossen vom Altar, zogen es ans der Scheide, und gaben es dem Kaiser, worauf der Consecrator denselben anredete: „Nehmet hin das durch die zwar unwürdigen, jedoch durch das Ansehen und die Nachfolge der heiligen Apostel geweihten Hände der Bischöfe Ihnen übergebene Schwert und brauchen Sie dasselbe kraft unsers Segens zur Beschützung der heiligen Kirche Gottes, wozu es von Gott verordnet ist, und erinnern Sie sich dessen, was David ge- weissaget hat, wenn er spricht: Gürte dein Schwert um deine 70 Hüffen, du Held! Damit Sie durch dasselbe der Billigkeit mit Gewalt naclitrachten und der Unbilligkeit mit Macht begegnen, die heilige Kirche Gottes und ihre Gläubigen beschützen und beschirmen, auch solches nicht minder gegen die falschen Gläubigen, als gegen die Feinde des christlichen Namens gebrauchen , Wittwen und Waisen gnädiglich helfen und sie beschirmen; was verödet ist, wieder aufrichten und dasselbe auch erhalten, was unrecht ist, strafen und was recht gehet, bekräftigen, damit Sie bei dem allen durch den Triumph der Tugenden herrlich und durch die Uebung der Gerechtigkeit berühmt, auch würdig werden, mit dem Heiland der Welt, dessen Ebenbild Sie führen, in seinem Namen ohne Ende zu regieren, der mit Gott dem Yater und dem heiligen Geist lebet und regieret, Gott von Ewigkeit zu Ewigkeit.“ Die Geistlichen: „Amen.“ Wie der Consecrator die Worte: „Gürte dein Schwert um deine Hüften“ gesprochen, übergab der Kaiser das Schwert dem kur-sächsischen Gesandten, welcher solches in die Scheide steckte, und hierauf mit Beihülfe des kur-böhmischen Gesandten den Kaiser damit umgürtete. Hierauf wurde durch den Ceremoniarius dem Consecrator von dem Altar ein kostbarer Ring übergeben, welchen er dem Kaiser mit den ^Vorteil an den Finger steckte: „Nehmet hin diesen Ring, als ein Zeichen königlicher Würde; derselbe sei Ihnen zur Erinnerung, dass Sie mit dem wahren Glauben versiegelt sind, und gleichwie Sie heute zu einem Haupt und Fürsten über ein Königreich und Volk gesetzt worden, also lassen Sie sich angelegen sein, die Christenheit und den christlichen Glauben zu vermehren und zu erhalten, so werden Sie glückselig sein in allen Ihrem Thun und mit dem König aller Könige in allen Ehren leben, welchem Ehre und Herrlichkeit gebühret von Ewigkeit zu Ewigkeit.“ Die Geistlichen: „Amen.“ Darnach nahmen zwei der Assistenten den Scepter und Reichsapfel, welche ihnen der Ceremoniarius vom Insignien- Tisch gereicht hatte, und übergaben solche dem Consecrator, welcher dem Kaiser den Scepter in die rechte und den Reichsapfel in die linke Hand gab mit den Worten: „Nehmet hin den 71 Stab der Tugend und der Wahrheit und bemühen Sic sich, mit demselben den Frommen wohl zu thun und die Bösen zu schrecken, den Irrenden den Weg zu weisen, und den Gefallenen die Hand zu bieten: zerstreuet die IIoIFärtigen und erhebet die Dcmüthigen. Unser Herr Jesus Christus thue Ihnen die Thüre auf, wie er von sich selber spricht: Ich bin die Thür; wer durch mich cingehen wird, wird selig werden. Er ist selber der Schlüssel Davids, und der Scepter des Hauses Israel, der da aufthut, das niemand zuschliesset, und zuschliesset, das niemand aufthut; der sei Ihr Führer, der den Gefangenen aus dem Gefängniss heraus führet, welcher da sitzet in der Finsterniss und in dem Schatten des Todes; damit Sie in allen Wegen demselben nachfolgen, von welchem David also gesungen hat: Herr! Dein Stuhl bleibet immer und ewiglich, der Stab deines Reichs ist ein Stab der Billigkeit; auf dass Ihr demselben nachfolget und liebet Gerechtigkeit und hasset gottloses Wesen, denn darum hat Gott, Ihr Gott, Sie gesalbet nach dem Exempel dessen, den er vor der Welt gesalbet hat mit dem Oel der Freuden vor seinen Nachfolgern, nemlich unsern Herrn Jesum Christum.“ Nach geendigtem Gebet übergab der Kaiser den Scepter dem kur-brandenburgischen und den Reichsapfel dem kurpfälzischen Gesandten, von welchen solche dem Reichserb - truchsessen behändigt worden. Hierauf zog der kur-sächsiche Gesandte das auf dem In- signien-Tisch gelegene grosse Schwert Karls des Grossen von Nürnberg aus der Scheide und übergab solches dem Reichserbmarschall, wo hingegen dieser das bis dahin gehaltene Schwert des heiligen Moritz wieder auf den Insignien-Tisch legte. Von dem kur-brandenburgischen Gesandten wurde nun dem Kaiser der königliche Obermantel oder Pluviale, mit Zuthun der Nürnbergischen Abgeordneten umgehängt, worauf Kur-Trier und der Consecrator die königliche Krone nahm und sie dem Kaiser mit den Worten aufsetzte: „Nehmet hin die Reichskroue, welche Ihnen, obwohl von unwürdigen, jedoch bischöflichen Händen auf das Haupt gesetzet wird, und wisset, dass sie 72 ausdrücklich die Herrlichkeit der Heiligung und ein Werk der Tapferkeit vorstelle, ja dass Sie dadurch auch unsers geistlichen Amts theilhaftig werden, dass, gleichwie wir, dem inwendigen nach, Hirten und Regenten der Seelen sind, also auch Sie in auswendigen Sachen ein wahrer Diener Gottes und bei aller Widerwärtigkeit ein tapferer Beschützer der Kirche Christi und des von Gott verliehenen Reichs sein sollen; auch durch das Amt unsers Segens, so wir an statt der Apostel verrichten, mit Zustimmung aller Heiligen, allezeit geneigt verbleiben , zu erspriesslicher Handhabung des anvertrauten Regiments und zu nützlicher Regierung; damit Sie unter den berühmten Kämpfern mit den Edelgesteinen der Tugend gozieret und mit der Belohnung der ewigen Glückseligkeit gekrönet, mit unserm Erlöser und Seligmacher Jesu Christo, dessen Namen und Stelle Sie vertreten, ohne Ende frohlocken mögen, der da lebet und regieret, mit Gott dem Vater in Einigkeit des heiligen Geistes, von Ewigkeit zu Ewigkeit.“ Die Geistlichen: „Amen.“ Der Kaiser, mit aufgelegten Fingern auf das von Aachen mitgebrachte Evangelienbuch, schwur hierauf den vorgeschriebenen Eid, erst in lateinischer und dann in deutscher Sprache. Er lautet: „Ich gelobe und verspreche vor Gott und seinen Engeln, dass ich jetzt und hinführo das Gesetz und Gerechtigkeit, auch den Frieden der heiligen Kirche Gottes will halten und handhaben, auch dem Volk, so mir unterworfen ist, will ich nutz sein, und die Gerechtigkeit verschaffen und mittheilen, dass ich des Reichs Recht mit gebührender Betrachtung göttlicher Barmherzigkeit will erhalten, wie ich solches mit Rath der Fürsten, auch des Reichs, und meiner Getreuen am Besten erfinden kann. Ich will auch den allerheiligsten römischen Bischof und der römischen Kirchen Gottes gebührende geistliche Ehre er- zeigen und diese Dinge, welche vom Kaiser und Königen der Kirchen und den geistlichen Männern gesammelt und gegeben sind, die will ich ungeschwächt erhalten und erhalten zu werden verschaffen, auch den Prälaten, Ständen und Lehenleuten des Reichs gebührende Ehre tragen, und beweisen, so viel mir unser Herr Jesus Christus Hilf, Stärk und Gnade verleiht.“ 73 Der Kaiser begab sich sodann vom Altar weg, wieder in seinen Betstuhl; der Cousecrator wusch sich die Hände, that die Handschuhe und den bischöflichen Ring wieder an und betrat seinen Betstuhl, worauf mit dem Amt der heil. Messe fort- gefabren und das Evangelium abgesungen wurde. Durch den Chordirektor wurde Kur-Trier das Evangelienbuch iiberbracht und dem Kaiser zum Küssen dargereicht. Der Kurfürst von Köln gab das Incensum, worauf die kur-mainzische Kapelle das Credo und das Offertorium sang, während welchem letztem Kur-Trier und Kur-Köln den Kaiser, welchem von den Reichsbeamten Scepter und Reichsapfel gereicht worden, zum Opfer führten, wo derselbe kniend die Pätena küsste, den Scepter und Reichsapfel den Reichserbämtern zurück gab, sein Opfer in das von dem Ceremoniarius dargereichte Becken legte, und sodann wieder in den kaiserlichen Betstuhl zurück ging, Kur-Trier lind Kur-Köln nahmen dem Kaiser die Krone ab und legten sie auf ein Kissen. Bei dem agnus Dei brachte Kur-Trier dem Kaiser das Pa- cem zum küssen, und Kur-Köln präsentirte dem Kaiser das Weihwasser. Nachdem der Consecrator das Hochwürdigste Sacrament unter der heiligen Messe empfangen, wurde der Kaiser von Kur-Trier und Kur-Köln zum Altar geführt, und empfing von Kur-Mainz die heilige Hostie und den Wein in des Consecrators Kelch; darauf wendete sich der Diaconus zum Volk und sprach: „Erniedriget Euch zu dem Segen.“ Der Consecrator wandte sich gegen den Kaiser und sprach: „Der Herr segne und behüte Sie und gleichwie er Sie hat über sein Volk wollen zum König machen, also lasse Er Sie auch hier in der Zeit glückselig uud dorten der ewigen Glückseligkeit theilhaftig werden!“ Die Geistlichen: „Amen.“ Der Consecrator: „Erlasse, was Geistlich und Weltlich, und durch seine Gnade bei Ihrer Krönung versammelt ist, unter seinem Schutz und Ihrer Regierung lange Zeit glücklich beherrschen, damit sie den Geboten Gottes gehorsam, von Widerwärtigkeit befreit, an allen Gütern vollauf haben; dann sowohl in dieser Welt der zeitlichen Ruhe als auch mit Ihnen der Gesellschaft der ewigen Bürger im 74 Himmel gemessen mögen, das wolle der verleihen, dessen Reich ohne Ende währet, von Ewigkeit zu Ewigkeit.“ Die Geistlichen: „Amen.“ Endlich erfolgte von dem Consecrator der Segen: „Der Segen Gottes f des allmächtigen Vaters und des Sohnes f und des heiligen Geistes f komme herab und verbleibe allezeit über Euch und sein Friede sei allezeit mit Euch!“ Die r Geistlichen: „Amen.“ Dem Kaiser, von Kur-Trier und Kur-Ivöln wieder zum Betstuhl geführt, wurde die Krone aufgesetzt, und er von sämrnt- lichen Kurfürsten oder deren Gesandten zu dem kaiserlichen Thron begleitet; immittelst sang die Kapelle das Responsorium: „Du hast Ihm getlian, Herr, wie sein Herz wünschet, und den Willen seiner Lippen hast du Ihm nicht entzogen.“ Während der Kaiser sich auf den Thronsessel setzte, sprach der con- secrirt habende Erzbischof von Mainz: „Nehmet ein und behaltet die königliche Stelle, welche Ihnen nicht durch Erbrecht, noch durch väterliche Nachfolge, sondern durch die Stimmen der Kurfürsten des deutschen Reichs, sonderlich aber .durch Verordnung des allmächtigen Gottes und unsere auch aller Bischöfe und anderer Diener Gottes Uebergebung eingeräumt wird: um so vielmehr Sie aber sehen, dass die Geistlichkeit den heiligen Altären näher stehet, so viel mehr Ehre sollen Sie an gehörigen Orten derselben zu erweisen eingedenk sein, auf dass Sie, als einen Mittler zwischen der Geistlichkeit und dem Volk, auf diesem Reichsstuhl bekräftigen und in dem ewigen Reich mit sich regieren lasse der Mittler zwischen Gott und den Menschen, Jesus Christus unser Herr, der König aller Könige, welcher mit Gott dem Vater und heiligen Geist lebet und regieret, wahrer Gott von Ewigkeit zu Ewigkeit. Amen,“ Auf Taf. 1. haben wir das Bild des Kaisers im Reichsornate darstellten lassen, wie Ebner von Eschenbach durch den Kupferstecher J. A. Delsenbach (siehe oben S. 47) den Kaiser Sigismund abbilden liess. Nach dieser Abbildung wurden alle Bildnisse der spätem Kaiser im Krönungsornate gezeichnet, und nur das Portrait verändert. In dem Nachstich, der bei Peter Conrad Monath (ohne Jahr) in „siebenunddrcissig Kupferlabel- Kaiser Sigismund im Heielisornal. 1414 . Druck v. J Jim6 i; Mit Vm. 75- len Sehens- und merkwürdiger Sachen in des heil. röm. Reichs- Stadt Nürnberg“ herauskam, finden wir das Portrait Sigismunds im Vergleich mit seinem Siegelbild und dem Bildnisse von Al- brecht Dürer zu Nürnberg ähnlicher und Hessen hiernach die Zeichnung anfertigen, obwohl der Krönungsmantel und die Alba hier mit den Abbildungen Taf. VI, 2. VII. 2 nicht identisch sind. In seinem und im Namen sämmtlicher Kurfürsten gratulirte Kur-Mainz dem Kaiser, worauf derselbe eine Danksagungsantwort erstattete. Der Kurfürst von Mainz wendete sich gegen die Seite des Altars und intonirte den Ambrosianischen Lobgesang, welcher von der Kapelle unter Lautung aller Glocken, Lösung der Geschütze, Trompeten- und Paukenschall und dem Jubelgeschrei des Volks: Vivat Kais er Franz abgesungen wurde. Kur-Mainz, Kur-Trier und Kur-Köln begaben sich zur Ablegung ihrer Pontifikalien und Anlegung der Kurkleidung in die Sakristei, während dem Kaiser von dem kur-sächsischen Gesandten das blosse Schwert Karls des Grossen von Nürnberg überreicht wurde, womit er auf dem Thron sitzend, unter fortwährendem Gesang des Te Deum landamus mehrere Grafen, Freiherren, Herren und Nürnberger Patricier zu Rittern schlug *). Nach vollbrachtem Ritterschlag verfügte sich der Kaiser wieder in seinen Betstuhl, wo gleich darauf vor Ihro Majestät der Dechant und Sänger des königlichen Marienstifts von Aachen erschien und dem Kaiser anzeigten, wie ein jeder römischer König gleich nach seiner Krönung zu ihrem Mitcanonicus auf- *) Was waren die Reichsritter, die den kaiserlichen Ritterschlag erhielten, was waren ihre Vorrechte vor der Reiohsritterschaft in Schwaben, Franken und am Rhein, waren sie zu Reichsdiensten verpflichtet und in welchem Verhältniss ständen die Fürsten, die zu Ritter geschlagen wurden? Diese in den Periodischen Blättern der Geschichts- und Alter- thumsvereiue von Kassel, Darmstadt, Frankfurt und Wiesbaden 1857 no. 9. und 10. Seite 326 gestellten Fragen haben durch L. v. Marquard Seite 344 daselbst eine treffende Beantwortung gefunden, wonach als der Hauptzweck des ertheilten Ritterschlags zu betrachten ist: Erhöhung der Krönungsfeierlichkeit und Manifeslirung einer Machtvollkommenheit, die nur einem gekrönten Haupte zustand, 76 —— genommen zu werden und dabei den gewöhnlichen Eid zu leisten pflege. Der Kaiser legte hierauf auf dem Aachner Evangelienbuch den Eid folgenden Inhalts ab: „Wir Franz von Gottes Gnaden römischer Kaiser und der Kirchen Unserer lieben Frauen zu Aachen Canonicus, versprechen und schwören bei dem Heiligen Evangelio gedachten Kirchen getreu zu sein und dieselbe nebst allen ihren Gerechtsamen, Gütern und Personen vor aller Drangsal, Gewaltthätig- kcit und Beeinträchtigung zu beschützen und vertheidigen zu lassen; wie Wir dann auch hiermit alle und jede Privilegia derselben genehm halten, darein verwilligen und von neuem bestätigen.“ Diesem zu Folge hatte sich auch der Kaiser mit dem Stift wegen dessen Gerechtigkeiten bei der Krönung verglichen und für alle desfallsige Accidenzien die Summe von 3500 Gulden dem Stift auszahlen lassen. Diese Gerechtigkeiten waren: 1) dem Stift Aachen verbleibt das Tuch in der Kirche, worauf der Kaiser zu seinem Betstuhl gegangen, nebst den Kissen und Teppichen vor dem Betstuhl, worauf derselbe kniete. 2) Die Kleider, so der Kaiser bei der Krönung anhatte. 3) Die goldenen Teppiche, womit sowohl der Betstuhl, als der kaiserliche Thron behängt war. 4) Sechsundfünfzig Gold-Gulden, welche nach dem Gebrauch der Prälaten für die Stifts-Gerechtigkeiten bezahlt worden. 5) Drei Fuder des besten Weines, davon zwei die Stiftskirche zu unserer lieben Frauen und das dritte das Collegium des heil. Adalbert bekam. Nach diesem traten die drei geistlichen Kurfürsten in ihren Kurhabiten zu dem Kaiser, und ging der Zug aus der Kirche zu der Pforte hinaus, die auf den Domplatz führt. i Kapitel XIV Heimzug von der Krönung. Unter dem Läuten aller Glocken und einer zweiten Los- brennung aller Geschütze ging der Kaiser in der kaiserl. Kleidung mit der Krone auf dem Haupt über einen eigens aufgebrückten, mit schwarz, weiss und gelbem Tuch bekleideten hölzernen Gang nach dem Römer. Die Insignien wurden einschliesslich der Hauskrone von den Reichserbämtern hinter dem Kaiser getragen; worauf die übrigen Fürsten, Grafen, Botschafter u. s. w. folgten. Kaiserliche Trabanten und Hatschiere •ringen auf beiden Seiten, die kurfürstlichen Garden machten den Schluss; auf beiden Seiten des hölzernen Ganges paradirte die Bürgerschaft. Sobald der Zug vorbei war, wurde der hölzerne Gang preis gegeben und nebst dem Tuch vom Volk abgerissen. Bei diesem Abreissen fielen öfter grosse Excesse vor, daher der Rath wegen der Preisgebung am 11. Juli 1792 die Verordnung erliess: „Aus kaiserl. Allerhöchster Gnade, Milde und Gütigkeit pflegt Preis gegeben zu werden, benament- lich bei dem Geld auswerfen, sodann dem Weinspringen und Freigebung des Habers, des gebratenen Ochsens, der Küche auf dem Römerberg und das über die Brücke, worüber Ihre kaiserliche Majestät sich aus dem Dom begeben werden, zu legenden Tuchs, keine Thätlichkeiten noch Gewalt auszuüben, sondern einem Jeden, der Beute gemacht, zu lassen, viel weniger jemand zu verwunden noch an Leib oder Gliedern zu beschädigen.“ 78 Kapitel XV. Die Kr ö n un g s m ah 1 z ei t. Die letzte Feierlichkeit bei der Krönung war das Mittagsmahl nach alt-kaiserlichem Ceremoniel. Sobald der Kaiser auf dem Römer angekommen, begab er sich in das für denselben als Retirade zugerichtete Wahlconsullationszimmer, die jetzige Rathsslube, die Kurfürsten in die gegenüber liegenden Zimmer, die jetzigen bürgermeisterlichen Audienzien, und die kurfürstlichen Gesandten in das oberrheinische Kreiszimmer, die jetzige Stadtkanzlei. Nach einigem Ausruhen wurde der Kaiser von den Kurfürsten in den grossen Saal geführt, worin die Tische gedeckt waren. Ehe man zu Tische ging, verfügte sich der Kaiser im kaiserl. Ornate, mit der Krone auf dem Haupte, dem Scepter und Reichsapfel in den Händen, an das Fenster, um die in der goldenen Bulle vorgeschriebenen Verrichtungen derer Reichserbämter zu sehen. In Cap. IV. §. 5. wird gesagt, „wenn der Kaiser öffentlich Hof hält, so soll der Markgraf zu Brandenburg dem Kaiser oder römischen König das Handwasser bringen. Den ersten Becher aber der König in Böhmen, welcher doch vermöge der Privilegien seines Königreichs nicht gehalten ist, solchen Dienst mit der Krone auf dem Haupt zu verrichten, wenn solches er nicht aus freiem Willen thun will. Der Pfalz- graf am Rhein solle die erste Speise auftragen. Der Herzog zu Sachsen sein Marschalien-Amt verrichten, wie er von Alters zu thun gewohnt ist.“ Allein das Cap. XXVII. giebt die Verrichtungen der Reichserbämter ausführlicher. „Wir wollen, dass, wenn und so oft — quandocunquc — der Kaiser oder römische König öffentlich Hof hält, in welchem die Kurfürsten ihren Aemtern abzuwarten und selbige zu ver- richten haben, folgende Ordnung gehalten werden soll.“ Wenn allerdings auch bei der Publikation der goldenen Bulle 1356 zu 79 Metz weder eine Krönung - , noch eine Reichsversammlung gehalten wurde, und damalen von den Kurfürsten ihre Verrichtungen an dem öfFentlich gehaltenen Hof geschahen, so unterblieben solche doch in der Zukunft und wurden dem Herkommen gemäss nur bei der Krönung verrichtet. 1) „Erstens, wenn ein Kaiser oder König auf den königlichen oder kaiserlichen Thron sich niedergelassen, solle der Herzog von Sachsen sein Amt folgender Gestalt verrichten. Es wird vor dem Haus des kaiserlichen oder königlichen Stuhls ein Haufen Hafer und zwar so hoch geschüttet, dass er bis an die Brust oder Untertheil des Leibes dem Pferd gehe, worauf ersitzet. Und soll er in der Hand haben einen silbernen Streichstab — in manu baculum argentcum — und ein silbernes Maas, beide zwölf Mark Silbers schwer. Und solle zu Pferd erst das Maas von Hafer voll machen und einem Diener darreichen. Wenn dieses geschehen, solle er den Streichstab in den Hafer stecken und davon reiten. Sein Untermarschall, der von Pappenheim, soll kommen oder in Abwesenheit ein Hofmarschall und den Hafer vollends ausmessen.“ Die Absicht Karls IV. war wohl, dass der für die kaiserl, Pferde bestimmte Hafer abgemessen werden sollte; allein das Herkommen bei den Krö- nungen war anders. So wie der Hafer in dem Maas gewesen war, wurde das Maas wieder auf den Haufen ausgeschüttet, und solcher dem Volk preis gegeben. 2) „Darnach solle der Markgraf von Brandenburg, als Erzkämmerer zu Pferde kommen, zwei silberne Becken mit Wasser in der Hand haltend, am Gewicht zwölf Mark Silbers schwer, nebst einem säubern Handtuch — pulchrum manutergium —. Und solle vom Pferd steigen und das Wasser dem Kaiser oder römischen König reichen, die Hände zu waschen.“ Hierzu diente an dem Springbrunnen vor dem Römer ein weiss gedeckter Tisch, an welchen der Kurfürst von Brandenburg, oder statt dessen der Reichserbkämmerer, der Fürst von Hohenzollern, ritt und die Waschbecken, nebst Tuch, nachdem er vor dem Römer abgestiegen, in den Saal trug. Die goldene Bulle redet von zwei Becken; es waren aber ein Handbecken, 80 und eine Kanne. Zwar bestimmt die goldene Bulle das Händewaschen nach dem Tischgebet, doch geschah diese Cercmonie, ehe der Kaiser zu Tische ging. 3) „Gleichergestalt solle der Pfalzgraf am Rhein einher geritten kommen und in der Hand mit Essen gefüllete silberne Schüsseln halten, deren jede drei Mark wäge und so bald er vom Pferde gestiegen, selbige auf des Kaisers oder Königs Tische tragen und auf denselben niedersetzen.“ Yon Seiten der Stadt war ausser der Küche in dem Kastenhof auch eine solche auf dem Römerberg errichtet, in wel" eher ein ganzer Ochse *), gefüllt und gespickt mit Milchschweinen, Rehe, Geflügel, Bratwürsten u. s. w., gebraten wurde. Der Kurfürst von der Pfalz oder der Reichserbtruchsess, der Graf von Waldburg, ritten zu dieser Küche, nahmen auf die silberne Schüssel ein Stück von dem gebratenen Ochsen und trugen dieselbe zugedeckt auf die kaiserliche Tafel, worauf Ochse und Hütte dem Volk preis gegeben wurde. 4) „Nachdem solle der König in Böhmen als Erzschenke gleichfalls zu Pferde kommen, haltend in den Händen einen Kübel oder Becher — cuppam seu scyphum — von Silber, zwölf Mark am Gewicht, mit einem Deckel, gefüllet mit Wein und Wasser vermenget. Und wenn er vom Pferde gestiegen, solle er den Becher dem Kaiser oder römischen König zu trinken überliefern.“ Dieser Becher stand auf dem Tisch hei dem Springbrunnen und wurde von dem Kurfürsten von Böhmen, oder dem Reichs- erbschenk zur kaiserl. Tafel gebracht. Dieses waren die in der goldenen Bulle vorgeschriebenen Ceremonien der Erzämter. Nun kam aber 1710 durch die neue Kurwürdo von Braunschweig Lüneburg, das zum Reichs-Erzschatzmeister ernannt wurde, auch bei den Krönungen eine neue Funktion hinzu. *) Dieser Ochse wurde zwei Tage vor der Krönung, mit vergoldeten Hörnern , Krönzen und mit einer Kostbaren Decke geschmückt, von der Metzgerzunft unter Musikbegleitung durch die Hauptstrassen herumge- l'ührt und dann erst geschlachtet. Domplatz. Taf.V. _Th i i m .0:00000:0^% a /G O Cfc, “ 7 hf“ cf J J . □ 1 ,!!/ \i "jiv.-O-G-O •-'q- - -.rv~r-.'f-f ■ • - ootfjd s ] 2 C III -;:v s : i ■ SlK a. Des Kaisers Thron wo er wahrend ,1 der Messe Kniete. b. Kurköln : Betstuhl. c. Kurtrier:.Betstuhl. d. Kurmainz: Baldachin. e. Kurfürstl: Sessel. f. Altar für die Kirchen - Ornamente. £>, Altar für die Reiehsmsiöihen. \> k Krhai gehalten würde. i. Thron des Kaisers zum Rillerschlaö. k. Amphitheater der Minister lind Cavaliere. l. Sitze der Bischöfe und Praclaten. in. Stühle der Gesandten. n. desöl für Grafen und Reichsfürsten. 0. desöl für den frankfurter Magistrat. Bruck von J.Jnnjl, FrfrtVit. Weckmarkt. Bei dem Rückzug aus der Domkirche zur Mahlzeit ritten einige Personen- *) nach, und warfen zur Erinnerung an die Krönung unter das Volk Krönungsmünzen, Diese Verrichtung erhielt nun 5) der Kurfürst von Braunschweig-Lüneburg, als Erzschatzmeister, oder in dessen Abwesenheit der Reichserbschatzmeister Graf von Sinzendorf. Derselbe begab sich zu Pferde auf den Römerberg, that aus einem anhängenden Beutel mit Krönungsmünzen unterschiedene Würfe unter das Volk, und begab sich dann wieder in den SpeisesaaL Köhler in Histor. Münz- Belustigung VII, S. 393 gibt Mittheilung über die Krönungsmünzen. Die letzten von Franz II. sind die, welche wir auf Taf. IV. in Abbildung mittheilen: Fig. 1. Avers; Schrift: Franciscus Hung. et Boh. Rex. Arch. Aust. M. D. Hetr. electus. Rex roma- norum. coronatus Francofurti XIV. Iul. MDCCXCII. Revers: Schwert und Scepter kreuzweise, in deren Mitte der Reichsapfel, über demselben schwebt die deutsche Königskrone; Ueberschrift: Lege et fide. Fig. 2, ganz gleich, nur kleiner. Man Hess auch aus einem auf dem Römerberg errichteten Springbrunnen hüben rothen und drüben weissen Wein springen, und eine Menge weisses Brod unter das Volk werfen. Nachdem der Kaiser das Alles in Augenschein genommen hatte, begab sich derselbe nach abgelegter Krone zur Tafel. Diese soll nach der goldenen Bulle cap. XXVIII. §. 1. sechs Fuss höher sein, als alle andere, und ausser dem Kaiser oder König niemand anders daran sitzen. Der kur-brandenburgische Gesandte reichte das Waschbecken und Handtuch dem Kaiser zur Waschung der Hände. Der goldenen Bulle cap. 27. §, 3. gemäss standen die geistlichen Kurfürsten vor der kaiserl. Tafel, und Kur-Mainz sprach das Benedicite, worauf Kur-Trier und *) Bei den Krönungen Mathias (1612) und Ferdinand II. (1619) heisst es! „endlich aber seynd geritten etliche Archibusier vor denselben, welche die neue kaiserliche Müntz von Gold und Silber ausgeworfen.“ Lers- ner Franhf. Chronik I. 210. 225. 6 Kur-Köln antworteten. Während der Kaiser sich zur Tafel begab, trug Kur-Mainz an einem silbernen Stab, zwölf Mark wiegend, die drei kaiserlichen Siegel, die nun abgenommen und auf die Tafel gelegt wurden. Der Kaiser stellte sie jedoch sogleich dem Kurfürsten von Mainz wieder zu, der sich dieselbe um den Hals bängte und während der ganzen Mahlzeit auf der Brust hangend behielt *). Einige Tage darauf übergab Kur-Mainz die Reichssiegel dem Reichs-Vicekanzler zur Verwahrung, den silbernen Stab aber, der goldenen Bulle gemäss, zum Eigenlhum. Die drei geistlichen Kurfürsten setzten sich an ihre zubereiteten Tafeln, so dass vor der kaiserlichen Tafel der Kurfürst von Trier, rechts der Kurfürst von Mainz und links Kur-Köln ihre Tafeln hallen. Für die Gesandten und Fürsten waren auch Tafeln gedeckt, wenn aber die weltlichen Kurfürsten in Person erschienen, so bestimmte die Tischordnung in der goldenen Buhe cap. XXVIII. §. 3.: „Unter dem kaiserl. Sitz sollen die Tische für die sieben Kurfürsten, geistliche und weltliche, zubereitet werden. Drei nemlich zur rechten und drei zur linken und der siebente gerade gegen des Kaisers oder Königs Angesicht, dergestalt, und also, dass sonst niemand, von was Würde oder Stande er wäre, zwischen ihnen oder an ihren Tischen sitzen möge; und §. 4. Auch solle keinem von ermeldten weltlichen Kurfürsten, ob er gleich mit dem Dienst seines Amtes fertig, erlaubet sein, sich ehe zu seinem, obgleich angerichtetem Tisch zu setzen, so lange noch einer von den Kurfürsten übrig, der sein Erzamt noch nicht verwaltet, sondern, sobald Einer unter ihnen oder auch Einige, die ihren Amtsdienst verrichtet, die sollen sich an die vor solche zubereitete Tische begeben, und bei diesen stehen bleiben, bis die Uebrige ihre Amtsdienste gleichfalls vollzogen, und sodann erst mögen sich alle und jede zugleich an ihre einzelnen Tische setzen.“ O *) Als der mainzer Stuhl schon erloschen und der Fürst Primas aufirnl, hatte sich derselbe auf dem Lehenssiegel für das Fürstenthum Aschalfenbnrg 1804 noch mit dem auf der Brust hangenden Reichssiegel abbilden lassen. 83 Unter Yortrctung des Reichserbmarschalls mit dem Stab trug der Reichserbtruchsess die erste Schüssel; ihm folgten zur Auftragung der übrigen Speisen lauter Reichsgrafen, zu deren Seiten kaiserliche Trabanten folgten; der Reichserbschenk reichte dem Kaiser den Wein. Das Aufträgen der Speisen für die Kurfürsten geschah durch deren eigene Besorgung, und gingen den auftragenden Cavaliers der kurfürstliche Marschall, nebst zwei kaiserlichen Trabanten voran. Nach der Tafel wurde wie vor dem Tisch von dem Reichserbkämmerer dem Kaiser das Waschbecken zum Waschen der Hände dargereicht. Die drei geistlichen Kurfürsten traten vor die kaiserliche Tafel und Kur-Mainz sprach das Gratias, worauf Kur-Trier und Kur-Köln antworteten. Der Reichserbschenk setzte dem Kaiser die Krone wieder auf, und fuhr derselbe, begleitet von den Kurfürsten und Wahlbotschaftern in das kaiserliche Ouartier, Die Reichs-Insignien wurden von Reichserbbeamten vorgetragen und nachdem der Kaiser den königlichen Ornat abgelegt halte, den Niirnbergisclien Deputirten eingehändigt, in die Kisten gelegt, und auf dem kaiserlichen Wagen in das Nürnbergische Ouartier gebracht. Die Pferde und das Silbergeschirr, welches bei der Verwaltung der Erzämter gebraucht, wurde nach Cap. XXVII. §. 7. der goldenen Bulle Eigenthum der Erzämter; der §. 8., wonach bei Abwesenheit der Erzämter die anwesenden kaiserl. Hofbedienten, statt der Abwesenden, solche haben sollten, wurde in der Wahlkapitulation art. III. §. 22. dahin abgeändert, dass „die von solchen Verrichtungen fallende Nutzbarkeiten, weniger nicht, als ob sie dieselben selbst verrichtet und bedienet unweigerlich gefolget und gelasen und nicht von den Hofämtern entzogen werden, oder auch, da solches wirklich geschehen sollte, Wir auf erfolgte geziemende Anzeige, dieses sofort ein- und besagte Erbämler klaglos stellen sollen“. Der Krönungstag wurde aber als ein allgemeiner Freudentag, gleichsam als ein nationaler Festag von allem Volke gefeiert. Das kurfürstliche Collegium und die Reichsstände statteten dem Kaiser ihre Glückwünsche ab, Illuminationen vorherr- (j * 84 lichten den Abend, Lobreden beurkundeten den lauten Jubel, den das Volk nahm für Deutschland glückverkündendes Ereigniss, dass die Königskrone einem Würdigen aufgesetzt wurde, das Reich zu seiner Stärkung ein Oberhaupt erhielt, und dass dem Volke Heil und Gerechtigkeit würde *). Kapitel XVI. Huldigung. Der 16. Juli 1792 war der von dem letzten deutschen Kaiser zur Huldigung des Stadtraths und der Bürgerschaft bestimmte Tag. Dem Reichsvicekanzler wurde ein Verzeichniss der wegen Abwesenheit, Alter oder Unpässlichkeit an persönlicher Darbringung ihrer Huldigung verhinderten Bürger zugestellt. Morgens zwischen 7 und 8 Uhr ertönte die Sturmglocke zur Versammlung. Der Rath, die Syndiker, der Kanzleirath und der Rathschreiber erschienen in solenner Rathstracht mit Mantel, Umschlag und Degen in dem Kaisersaal, wo der Kaiser ent- blössten Hauptes und das blosse Schwert in der Hand haltend auf dem Thron sass, zu dessen Seiten der Reichserbmarschall und der Reichs-Vicekanzler, nebst Hofbeamten standen. Nach der kniend von einem Sydikus gehaltenen Anrede und Bitte um Erneuerung und Bestätigung der Privilegien der Stadt, welche der Reichs-Vicekanzler im Namen des Kaisers zusagte, verlas ein Reichsreferendarius die Huldigungsformel, worauf der Reichs-Vicekanzler den Rath fragte: „Haben Sie wohl verstanden, was Ihnen jetzt vorgehalten worden?“ worauf vom *) Iffland verfasste fiir diese Krönung ein eigenes Theaterstück: „Der Eichenkranz“ und dedicirte es dem Stadtrath, wofür er sechs Krömmgs- dukaten erhielt. Ratli mit Ja! geantwortet wurde. Mit aufgehobenen beiden Fingern legte derselbe hierauf den Huldigungseid ab. Ohne den sonst gewöhnlichen Handkuss entfernte sich der Rath unter Kniebeugung, und begab sich vor den Römer, um die Huldigung der Bürger mit anzusehen. Yor der nach dem Römerberg gewendeten Fa^ade des Kaisersaals war ein Balkon angebracht und auf demselben stand der Thron, auf dem der Kaiser mit dem Schwert in der Hand sass. Der Reichsreferendar verlas der in ihren verschiedenen Abtheilungen aufmarschirten Bürgerschaft den Huldigungseid vor und der Reichs-Yicekanzler fragte, wie bei der Beeidigung des Raths, ob man alles wohl verstanden habe ? Auf erfolgtes Ja! legte die Bürgerschaft den Huldigungseid gleichfalls ab. Derselbe lautete: „Dem Allerdurchlauchtigsten, Grossmächtigsten und Unüberwindlichsten Fürsten und Herrn, Herrn Herrn Franz dem Zweiten, erwählten römischen Kaiser, unserem allergnädigsten rechten Herrn, huldigen und schwören . ( Bürgermeister U nd R a th ) , ,, wir ; ° ) dieser Ihro kaiserlichen Ma- ( Bürgerschaft und Gemeine ) jestät und des heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Main, treu und gehorsam zu sein, Ihro kaiserlichen Majestät Frommen und Bestes zu werben und Schaden zu warnen, und alles zu tliun, das getreue und gehorsame Unterthanen Ihro kaiserlichen Majestät, als ihrem allergnädigsten Herrn, schuldig und pflichtig zu thun seynd, getreulich und ohne Gefährde. Also helfe uns Gott und das heilige Evangelium.“ Unaufhörliches Rufen: „Vivat Franz! und der Donner von hundert Kanonen endigte diese Feierlichkeit. In dem Hofe des Zeughauses wurde in Gegenwart von zwei Rathsdeputirten durch einen kaiserlichen Commissarius die Judenschaft beeidigt, jedoch von den Rathsdeputirten erklärt, dass die von dem Kaiser verlangte Huldigung der Juden deren Pflichten gegen den Magistrat nicht entgegen, sondern mit denselben gar wohl zu vereinigen seien. 86 Kapitel XVII. Abreise des Kaisers ans der Krönuiigsstadt. Wie die Ankunft, so war auch die Abreise des Kaisers eine wahre Feierlichkeit; die ganze Bürgerschaft paradirte auf den Strassen, die bürgerlichen Compagnien zu Pferde, nebst einigen Rathsdeputirten an dem Stadtihor, durch welches die Rückreise geschah, um das Geleit bis zur Grenze zu geben. Dreihundert Kanonenschüsse machten der Stadt und der Umgegend die Abreise bekannt, die unter Yorreitung des kaiserl. Reichsposthalters von Frankfurt und vieler blasender Postillons in einem sechsspännigen Wagen angetreten wurde. Kaiser Franz II. reiste den 19. Juli 1792 von Frankfurt ab, und begab sich zu dem Kurfürsten Erzbischof Friedrich Karl Joseph von Mainz, um mit dem König Friedrich Wilhelm von Preussen daselbst eine Zusammenkunft zu haben, ehe die Rückreise nach Wien angetreten wurde. Unter Vivatrufen und den heissesten Segenswünschen sahen die Bürger Frankfurts den neuen Kaiser der Deutschen ihre Stadt verlassen. Ohnerachtet schon am 20. April 1792 die franz. Nationalversammlung dem Reich den Krieg erklärt hatte, so hätte doch damals nicht leicht einer der Anwesenden ahnen können, dass er den letzten deutschen Kaiser dabin ziehen sehe. Umsonst versuchte Franz, wie in der Wahlkapitulation versprochen, das deutsche Reich „zu schirmen“, umsonst war er bemüht, neues Leben in die Stände zu bringen: unglückliche Kämpfe in Verbindung mit dem selbstsüchtigen Auftreten mehrerer Reichsfürsten brachten das zerrüttete Reich zu gänzlichem Verfall. Nach vielen Wechselfällen hatte sich Deutschland wieder ermannt und unter dem Wiederhall des Schlachtendonners zog Kaiser Franz am 6. November 1813, von dem lauten Jubel der 87 Bürgei 1 empfangen, zum zweitenmal in Frankfurt ein. Mit welchen Empfindungen mögen die Bürger der alten kaiserl. Reichsstadt diesen Einzug ihres Kaisers begriisst haben ? Alles war voll froher Erwartungen, dass Franz die Ruhe und das Glück Deutschlands sich zum nächsten Anliegen machen werde. In dieser Stimmung fanden sich auch die Bürgerkapitäne bewogen, um Wiederherstellung der alten Stadtverfassung zu bitten, Ohnerachtel durch den Vertrag von Ried Frankfurt bereits der Krone Baiern zugesprochen war, so gab doch Kaiser Franz der Stadt ihre alte Freiheit wieder zurück und entschädigte Baiern unter eigenen pekuniären Opfern. S. Römer- Büchner Entwicklung der Stadlverfassung der Stadt Frankfurt S. 1-17 folg. Ob man sich wohl schon ernstlich mit der Frage beschäftigt hat, dem letzten deutschen Kaiser ein passendes und verdientes Andenken zu stiften ? Mit Recht sucht die dankbare Nachwelt durch Errichtung von Monumenten die Erinnerung an denkwürdige Verdienste zu feiern; allein dennoch wird man häufig vergeblich nach den Ursachen forschen, aus denen — abgesehen von der individuellen Laune Einzelner — die Pietät eines Volkes oder des Publikums im Allgemeinen die Errichtung eines Denkmals zu Wege gebracht hat. So wird sich z. B. jedem, der das sandsteinerne Monument Karls des Grossen auf der Mainbrücke betrachtet, immer und immer die Frage aufdrängen, wie dieses — an sich so wohlverdiente Monument — eigentlich hierher komme ? Ob man dabei der dreimaligen Anwesenheit des grossen Frankenkönigs dahier in den Jahren 794, 799 und 802 sich erinnern, oder einen Heiligen der christlichen Kirche in ihm verehren, oder das poetische Luftgebilde glauben soll, das die erste Gründung Frankfurts gern an seinen Namen knüpfen möchte? Und doch... sollte man durch Werke mqnumcntaler Kunst .-gewiss nur das Andenken solcher Männer feiern, die entweder an dem betreffenden Orte geboren oder doch durch ihre Verdienste um denselben sich berühmt gemacht haben! Um aber in Frankfurt, als Krönungsstadt der deutschen Kaiser, das Andenken an jene glorreichen Zeiten zu 88 bewahren, warum wählt man hierzu nicht diejenigen beiden Herrscher aus, die allein Frankfurts Freiheit begründeten? Das war aber zunächst Ludwig der Deutsche, der erste König der Deutschen, der aus besonderer Vorliebe hier seinen beständigen Wohnsitz nahm, der Frankfurt zur Hauptstadt seines neuen Königreichs erhob, — und demnächst der letzte deutsche Kaiser Franz II., dem das heutige Frankfurt es zu verdanken hat. dass es unter den freien Städten mitzählt. Möge die prophetische Umschrift auf der Stadt Krönungsducaten von 1792 einst eine Wahrheit werden: H1C debita laurus. A. Bildnisse der Wahl und Krönung König Heinrichs VII. Nach dem Tode K. Albcrts I. blieb die Wahl eines Nachfolgers längere Zeit in der Schwebe. Am eifrigsten bewarb sieb König Philipp von Frankreich um die deutsche Krone für seinen Bruder Karl von Yalois, und es war kein Zweifel, dass beim Gelingen dieses Planes das Reich unter die Botmässigkeit Frankreichs gekommen wäre. Deshalb beeilten sich die Kurfürsten, den Thron wieder zu besetzen und durch des Kardinal Prato Bemühungen wurde wegen seiner Tapferkeit und auf Betreiben seines Bruders Balduin, der kürzlich Erzbischof von Trier geworden war, Heinrich, Graf von Luxemburg, am 27. November 1308 in dem Predigerkloster zu Frankfurt zum deutschen König gewählt. Eben dieser sein Bruder, der kunstliebende, gelehrte und reiche Erzbischof Balduin von Trier, Hess die hervortretenden Begebenheiten ans seinem und K. Heinrichs Leben in Bildern entwerfen, um die Wände seines Palastes in Trier damit zu schmücken. Ob jedoch diese Wandgemälde je ausgeführt waren, oder ob sie wieder verschwunden sind, bleibt ungewiss; jedoch sind die Entwürfe hierzu vorhanden in einem prachtvollen Pergament-Codex, den der Kurfürst Balduin 1353 Zusammentragen liess, in welchem alle Urkunden des Erzstifts Trier aufgenommen sind. Diesem Codex, Balduineum genannt, der sich in dem Provinzialarchiv zu Coblenz befindet, sind 37 Blätter in Folio, mit 73 Bilder aus dem Leben K. Heinrichs Y1I. und des Erzbischofs Balduin vorgebunden; das Titelblatt enthält ein Bild, die übrigen 36 Blätter jedes zwei, die durch einen Querstrich in der Mitte des Blattes getrennt und durch 92 Unterschritten verständlich gemacht sind. Trotz der Rohheit der Umrisse lassen diese Federzeichnungen doch leicht erkennen, dass ein Augenzeuge wenigstens die Entwürfe zu den Zeichnungen gegeben haben muss. Herr Archivrath Beyer in Coblenz und der verlebte Herr Major von Mauntz beabsichtigten (1846) die Herausgabe dieser für die Kultur- und Kunstgeschichte unschätzbaren Bilder, nach einer Mittheilung in der Zeitschrift für die Archive Deutschlands von Friedemann I. Band 3. Heft, S. 275. Bereits waren mehrere facsimilirte Zeichnungen vollendet und die Mehrzahl der Platten zur Herausgabe vorbereitet, als durch den Tod des einen Herausgebers, Herrn von Mauntz, der auch die historischen Bezüge jener Bilder zu erläutern begonnen (vgl. Zeitschrift d. Vereins f. Gesell, und Alt. Westfalens, Münster 1849. Bd. VI.), das ganze Unternehmen ins Stocken gerieth. Möchte die königliche Kunstkammer in Berlin, in deren Besitz dem Vernehmen nach jene Platten seither übergegangen sind, auf die Herausgabe derselben die deutschen Geschichtsforscher nicht allzulange mehr warten lassen. Blatt 3 und 4 des Balduineums geben uns die Erwählung und Krönung Heinrichs VII., welche in der Hälfte der Original- Grösse auf Taf. IX. hier mitgetheilt wird, nicht allein als die älteste sorgfältige Zeichnung einer deutschen Königs-Wald und Krönung überhaupt, sondern insbesondere noch mehrerer Eigen- thiimlichkeiten in der Darstellung halber. Die dritte Tafel, und zwar auf der unteren Hälfte stellt das Kurcollegium vor, mit der Umschrift: Septem electores eligunt Henricum comitem lutzilb. in regem romanorum Frankofordie XXVII. die Novembris anno 1308. Wenn manche Schriftsteller behaupten, dass die Kurfürsten erst seit den Zeiten der goldenen Bulle eine besondere Kurkleidung gehabt hätten (Ludwig, goldene Bulle II. S. 663), so bezeugt unsere Darstellung das Gegentheil; denn die drei geistlichen und die vier weltlichen Kurfürsten haben hier schon den gleichförmigen Kurmantel, die Kurkappe fehlt jedoch, und nur die drei geistlichen Kurfürsten haben die runde Kopfbedeckung, wie wir solche auf 93 den älteren erzbischöflichen Siegeln finden, ehe die Erzbischöfe mit der Mitra erscheinen. Das Kurhabit war aber, da die Kurfürsten königlichen Rang bekleideten, königliche Kleidung. So finden wir dasselbe bei dem Grabmal des Erzbischofs Peter von Aspelt, -[- 1320, im Dom zu Mainz an der Treppe zum Pfarrchor am nördlichen Pfeiler; hier erscheint der Erzbischof auf seinem Grab-Monument mit drei Königen in gleichem Kostüme abgebildet. Es sind die deutschen Könige Heinrich VII., Ludwig IV. und Johann, König von Böhmen. Zweien von ihnen drückt er die Krone aufs Haupt, Ludwig von Baiern, der am 25. Dec. 1314 zum deutschen König, und Johannes von Luxemburg, der am 7. Februar 1311 zum König von Böhmen von ihm persönlich gekrönt worden war. Die königliche Kleidung dieser drei Könige ist dem Kurhabit ganz gleich; ein langer rother Mantel, der bis zum Boden geht, vorn am Hals mit einem breiten Umschlag von Hermelin besetzt; siehe Note Seite 18 und Moser Staatsrecht XXXII. S. 250. Wenn bei diesen drei Königen in gleicher königlicher Kleidung auf dem Mantelkragen statt des Hermelin Kreuze erscheinen, so ist daran zu erinnern, dass in der Wappenkunde die Hermelinbezeichnung durch besondere Zeichen, die auch in Kreuze übergehen, bewerkstelligt wird. Auch in dem Balduineum wird K. Heinrich VII. in gleichem Mantel, mit welchem die Kurfürsten abgebildet sind, dargestellt. Wir erkennen daher aus jenen Darstellungen die Ableitung einer besondern Kurkleidung von der Kleidung der Könige. Die vierte Tafel enthält zwei Abtheilungen. Die obere mit der Schrift: Electus super altare locatur per septem electores, stellt vor, wie zwei geistliche Kurfürsten den erwählten König auf den Altar erheben. Hier haben wir eine Ceremonie, die wir noch 1558 bei der Wahl von Ferdinand I., 1562 bei Maximilian II., 1612 bei Mathias und 1619 bei Ferdinand II. finden; Lersner Chronik von Frankfurt I. S. 165, 168, 202, 219. Später wurde diese Ceremonie abgestellt. Die goldene Bulle schreibt von der Erhebung auf den Altar des Neugewählten nichts vor; dennoch muss Karl IV. auf diese Gewohnheit gehalten haben, denn in dem Schreiben an den Rath von Frankfurt (abgedruckt bei 91 Ohlenschlager, goldene Bulle,Urkunden!). S. 15), in welchem er die auf seinen Sohn Wenzel gerichtete Vorwahl zu Rense im Jahr 1376 kund gibt, sagt er, dass die Kurfürsten „sullen vnd wellen den (Wenzel) von dem hutigen Tage (Dienstag nach Pfingsten) über acht Tage zu Frankenfurt kysen, vnd uff den Altar sezen, alss Recht vnd gewonlich gewesen ist von Alter.' 1 Wenn nun, wie wir vernommen, die ganze Krönungsfeierlichkeit als eine reine religiöse Ceremonie behandelt wurde, so muss dieser Setzung auf den Altar jedenfalls auch ein kirchlicher Vorgang zum Muster gedient haben. So finden wir denn auch bei der Wahl eines Papstes und vor dessen Krönung, dass derselbe gleichfalls in der Sixtinischen Capelle auf den Altar erhoben wurde, worauf er den Segen erlheilte. Es ist gleichsam die Setzung auf den Altar eine Weihung des Neuerwählten, eine gewisse Heilighaltung seiner Person. Der zweite Abschnitt der vierten Tafel hat die Unterschrift: Henricus et Margaretha regina coronantur aquisgrani corona Karoli die regum sequenti. Hier sehen wir den Erzbischof von Köln nach abgelegtem Kurhabit, — während die andern Wahlfürsten in solchem erscheinen — in der erzbischöflichen Kleidung, mit der Mitra auf dem Kopf, die Krone dem König aufsetzen. Die Krone ist nicht die S. 48 beschriebene Reichskrone, sondern ganz von der Gestalt, wie sie auf dem Siegel Heinrichs erscheint, ein Beweis, dass die später sogenannte Reichskrone, als mit welcher allein eine Krönung vorgenommen werden konnte, entweder noch nicht bestand, oder doch als solche damals noch nicht zur Anwendung kam. 13. Anordnungen bei der Anwesenheit des deutschen Svönigs zu Frankfurt. Wenn die goldene Bulle den Bürgern von Frankfurt die Schwörung des Sicherheitseides und, bei Androhung schwerer Strafe, die ßesclhitzung der Kurfürsten allerdings nur solange zur Pflicht machte, als zur Zeit der Königswahl das Geschäft dauern würde, so war doch der Stadtrath bedacht, auch ausser dem Wahlgeschäft die Kurfürsten und insbesondere den König bei seiner Anwesenheit zu Frankfurt in Schulz zu nehmen, die Thore vor Uebcrfall gehörig zu wahren, die Fürsten würdevoll zu empfangen und überhaupt polizeiliche Massregeln in diesem Sinne zu treffen. Die betreffenden Anordnungen aus früherer Zeit Sind uns indessen nicht näher bekannt; erst seit den Zeiten Ludwigs des Baiern finden wir hierüber einzelne Vorschriften; nach dem Tode Ruperts 1410 wurden die frühem Anordnungen zusammen getragen, und linden wir solche aus den AVahltagsakten bei 0 hl e ns chl a ge r , goldene Bulle, 1'rkundenbucli S. 178. LXXII. abgedruckt. — K. Friedrich 111., erwählt 1440, beschloss 1442, sich zu Aachen krönen zu lassen und einen Reichstag zu Frankfurt ahzuhallen. Wegen der Durchreise nach Aachen und in Betreff des abzuhaltenden Reichstags wurden die früheren Vorschriften des Raths gesammelt und in eine Ordnung gebracht, auch über den Einzug des Königs ein Regulativ abgefasst, welches als allgemeine Vorschrift auch bei späterer Anwesenheit von Kaisern in Frankfurt lange beobachtet wurde. Die Bürger, cingetheilt iu Zünfte und Gesellschaften, bildeten die städtische Kriegsmacht und lag desfalls denselben allein die Bewachung der Stadt und die Handhabung der Ordnung ob, bis hei verändertem Kriegswesen die Wachen durch bezahlte Söldlinge, diesen Krebsschaden des Stadtbudjels, so wie durch leibeigene Dorfbewohner besetzt und die ganze polizeiliche Ordnung gehandhabt wurde« 96 Die nachstehenden noch ungedruckten Ordnungen werden zur Erläuterung der reichsstädtischen Zustände zur Zeit von Kaiserkrönungen u. s. w. dem Geschichtsforscher willkom- men sein. 1) Ordnung wegen der Anwesenheit K. Friedrichs III. 1442. Aus den Wahltags-Akten Tom. II. Blatt 180 folg. Zum irsten sal man vff allen stoben geselleschafften vnd hantwerckern vnd by sant katharinen vnd dem kastmeister den In der nuvvenstad vnd zu Sassenhusen den vff sant Elsebeth kirhoff sagen vnd verkünden die ordenunge als hernach geschrieben steet. lieben frunde Als man wartende ist zu konfft vnsers gne- digisten liebsten Herrn des Komischen konig vnd einen merck- lichen Tag auch her gesast vnd gelecht ist vmb der Cristen- heid sähe willen So tun unsere Herren der Rad zu Francken- furt allermenlich zu wissen vnd verkündigen das Jderman gewarnet sy Obe fuer ussginge so sulde man mit der storme glocken clencken Vnd sich dann Jderman darnach richten wer zum fure bescheiden ist, das der mit siner gereitschaft als Jme vffgesast ist furderlich also dartzu komme Wer aber vnder die porten bescheiden ist das der sich auch dehyn vnvertziig- lich fuge vnd siner sache achte netne. Weres aber das man ludite zu sant Niclas das sulde ein Zeichen sin das userthalb gerenne oder soliche not were das sich dan Jderman zu stont sulde rüsten sinen Harnesch vnd gezug her für zutun antzulegen pherde zu sadeln vnd sich zu rüsten obe iss forter not geschee das man dan zu stont bereit were. Weres aber das man die storme ludite das man Jderman zu stont bereit sulde sin vff thorne vnd letze zu komen als er bescheiden vnd ein zedel gegeben ist. Wer aber nit uff thorne oder letze bescheiden oder zedel gegeben ist do sollen die geenden die nit gereden weren die 97 in der oberstad körnen vor Johann Breidenbachs lnis vnd uff den pharrekirehoff zu dem Bürgermeister der ein schefien ist mit eyme baner Ynd die geenden In der Nidcrstad uff den Sampsstagberg für den Römer zu dem andern Bürgermeister mit einer baner vnd die gereden sin uff vnss lieben Frauen borg zu dem Schultheissen So sollen die ln der Nuvvenstad in dem halben teyle Zusehen der Slymengassen vnd allen heiligen sich besamen by Borheimer porten vnd warten uff. So sollen die andern In der Nuwenstad in dem andern halben teyle sich besamen by sant katharincn vnd warthen uff Heinrich appenheimer Wygand Smyd vnd Jost Widenbusch So sollen die zu Sassenhusen sich besamen by sant Elizabecht vnd gewarten uff Walther von Schwarzenberg den alden Heintz Wissen zum Wissen Heintzen Frytag Richter Diele fiirsprecher Johannes peffern vnd Johannes Beckern Jtem das Jderman wäre neme wen er herberge vnd in sinem luisen wol fürsehe vnd linde für fiirelegen Weres auch das lüre ussginge oder sich andere Rumore odir geschickte in der Stad machen wurde So solle Jderman der das vermag eine luchte mit eigme lichte oben zu syme Muse usshencken vff das man in den gassen deste hass gesehen mochte Doch besunders das Jglich stobengeselschafft vnd hand- worcke itzunt in der zyt als die Fürsten hie sin alle nacht uff iren stoben vnd iren handwercks husern Jgliche über nacht eine luchte mit eyme lichte usshencken vnd das mit iren stoben knechten bestellen sollen. Nota wurde die sacke se treffelich das den Rad not be- duchte vnd das ordenten So suhle Jglich handwerk sich in vier oder sehs teyle teilen vnd alle nacht ein teil uff irer stoben wachen vnd do vff sin obe not geschee das man sie do wiste zu finden. Auch sal Jderman vvasser vür sin dore oder in sin huss bestellen vff dise czyt als der Leger hie ist vnd sal auch 7 98 nyemands dem andern sin Wasser vmb schuden by der pene daruff gesast. Item so die fürsten alle kommen sin vnd die Bürgermeister not bedüncket sollen sie mit den dienern Jr iglicber ein naclit oder obe ir eyme nit gelegen were der oberste Richter odir ein ander Richter an sin stad nacht vmb ryden mit den dienern halb odir wie die Burgermeistere not vnd beqwame beduneket Item die Scharwechter ernstlich vnd flissiclich zu mane In die zyt wol zu Zusehen vnd besunder an den enden do die fürsten ligen. Item die Rottewacht in den gassen zu bestellen vnd den wol zu zusehn befehlen. Allen portenern zu sagen irer porten vnd Sache in dieser lierren node wol achte zu haben vnd dauon nit zugeen Vnd obe man die storme glockcn luden oder clencken oder zu vn • gewonlicher zyt zu sant Niclas luden wurde das sie dan Ire porten von stont zutun vnd mit Iren slusseln vff die thorne geen biss sie wissen vnd yn kont getan werde was der Sache sy Item die neben siege heissen zutun Jtem den vif den snecken auch sagen Ire siege zu zulassen vnd irer Sache achte zuliann als dauor. Item den uff den Hoenthornen auch zu sagen irer sacke debass acht zunemen vmb sich Zusehen ire siege .zu fertigen. Item die porten er aber zu manen vnd zu sagen obe man die storme oder zu sant Niclas wurde luden oder clencken das sie dan von stont ire porten zu tun sie vif die thorne geen vnd der slussel vnd sacke wol acht nemen biss sie eigentlich wissen vnd yn verkündiget sy was der sacke sy vnd kein Wagen vndir den porten lassen halden. Item die keden vnd slosse vmb den Berg zu ryteren und manen zu fertigen. Item wan die fürsten körnen So sollen des Rades frunde die auch zu konge geordent sin by ir Jglichen in sun- derheid komen vnd unvirtemglich emphaen mit der alden ge- 9ß wonlichcn schcnckc des wynes vnd (hm doby zu sagen (inediger fürste vml llerre liio wir! ein merklich Jnrvden vnd zu zyhen Biden wir «wer fürstlich gnade vnderleniclich mit den uwern tun reden vnd bestellen das sie czugliclich vnd friedelich hie sin vnd ligen vff das man desto hass uwer gnade vnd sie gesclmren vnd geschrenien möge Were aber das sieh icht widerwertigen meehtc oder entstünde das dan uwer fürstlichen gnaden vnd die uwern ln iren Herbergen bliben oder by die Bürgermeister vnd des Hades frunde treden die sacho Im besten helfl'en stauwen vnd nyderlegen Wurden sie aber geleules gesynen einer oder nice vnd briefe begerten so sulde man wider briel'e von lme fordern nt an. r’pilnr in libro regum. Item allen wirthen zu sagen obe sich etwas by yn erhübe von stellt den Bürgermeister fiirczubrengen. Item wan die (ürsten ulf dem Hatbuss sin dan mee Unechte zu kellerhcnnen vff das zw bestellen Nota was Huniore sich zutage oder zu nachte In der Stad mochte oder erhübe So sin geordent by dem konig zu körnen Johann .Monis vnd Johann Hane sincn "'nade zu tröste die Hotschaffl c/.u den Buro-ermei- O CT slern tun sollen wider vnd für zu erlaren was der saehe sy darnach zu richten. Item den uiiwcii bruckenthorn zu Sassenhusen uff der brücken auch zu bestellen mit eyme oder zweynen vnd dem Zolncr zu sagen wus sich mochte von stont auch vff (len thorn zu kommen. Item den uff den siegen ernstlich zu sagen irer suche wol acht zu haben vnd Ire Doro die daruff geen zu zulassen vnd kein Wagen oder karne dovnder lassen hakten vinb grosser uffsetze willen. Item dusgliclten den porlenern Item nota schoss perlen tun fertigen vnd besehen. Item nota Siege an den dorchgeenden tornen zu fertigen vnd tun inanen fertig zu halten vnd zu iglichen malen uff vnd zu zuziehen. Item Nota. Das gestultze zu den lehen uff den Berg sal sin .... sehuwe hoch vnd gein dem Berge zu .... schuwe 7* 100 breid vnd steen zuschen der Stegen Dore vnd der grossen Rathus dore an laderam vnd sal die Stege uff den Berg uff- geen dem konige strack vndir äugen so breid das dry neben eyn mögen geen So sal eyn deine Stege auch steen die von der Stegen dore uff das gestultze gee Also das der konig sich vff dem Rathus angetun vnd also heymlich uff das gestultze in siner majestad hyn uff kommen möge vff das geschicklichsle Nota. Des koniges sesse sal auch hoar sin dann der kor- fursten sesse vnd neben nit lenger dan dz zu iglichen syte zvven korfursten gesilzen mögen nyderer dan der konig. Item Obe furc ussginge vnd sich andere Rumore in der Stad mechte wie das geschee So sollen Weber, Metzeier, Beckere, Schumecher, Smyde vnd Snyder Jgliches derselben hantwergk ordenen , vnd schicken (seitwärts steht: no. mit zedeln zu fertigen) das die bestalt sip von stont zu lauffeu ye einer an der VI. einen hye dissyt zu franckenfurt Also das VI personen vnden an Jglicher porten sin uss Jglichem der VI hantvvergker einer die zubehuden vnd zu verwaren bis die sache gestillet wirt by den penen als sie czedel han Desglichen sollen fischer, lower, kurssner, bender, line- wober vnd scherer Jglichs derselben hantwergk VI personen uss In ordenen an die fiinff porten zu Sassenhusen vnd eine hie dissesyt am fischerfelde das die von stont fertig sin czu leuffen in solichen Sachen ye einer an der porten eyne also das VI personen an Jglicher porten sin die zubehuden vnd zuvervyaren biss die sache gestillet wirt by den penen als sie des czedele bann. .So sollen Sifrid Burgraue vnd der Junge Walther von stont an die porten Ryden vnd besehen das die wol bestalt sin was sich Rumoren mechte. Notandum. Wann der konig Inrydet so sollen uff dieselbe czyt an die porten best alt sin do er Inrydet uff LX oder LXXX gewapenten uff die cyt daran zu- steende vnd zuverwaren ob not were gedrenge vnd anders zu stauwenvnd auch vmb wolsteens willen vnd sal man die czyt vier zu peter Hessen uff das brostware hyn uss schicken vnd stellen Vnd sal man vff die czyt auch by die pharre schicken uff LX oder LXX gewapenten die des Rades frunde 101 by sich teilen sollen halb vor die pharre dore vnd halb vor die köre dore by des Rades frunde die dartzu geordnet sin dartzu sollen schicken die Wobern XXX die Metzeier XX die Beckere XII Snydern XVI Smyde XVI Schuchwirten XX Zymer- lude XII Barchentwober XX Fischere hie vnd zu Sassenlmsen XX Bendere X lower VI kurssener VI Scherer IIII. Item uff die czyt als der konig Inryden sal so sollen die vorgeschrieben handwercker Jglich auch schicken als vil als iglichen vor zngezeicheten sin vor die hoe pharre dore der des Rades frunde dan ein teyl in die kirche vor dem köre sollen heissen geen zu des Rades frunde die dar geordent sin. Nota wurde des folckes vnd pherde als vil das den Rad duehte das not wurde die farp orten zu bestellen vmb uff leuffe vnd zweyunge willen die sich In der drenke machen mochten So sal man die farporten sant leonhardesporte vnd Metzeier porte Jgliche mit zwey odir dryen gewapenten täglich bestellen vnd sulde man die Wisse porten vnd die heiligen geiste porte dan über dag zu thun oder verkeden. Item sal man alle schiffe uss der Drencke heissen tun vnd ein gude Wyde Drencke fryen. Also sal man die nachthude uff den dorchgeenden porten vnd thornen bestellen in der czyt als vnss gnedigister Herre der konig vnd die fürsten hie sin. Mentzer thorn Zum ersten uff mentzer thorn sollen die nachgeschrieben zwo Rotten uss Jglicher Rotten einen personen nachtes daruff schicken zu huden vnd zu wachen die Irste Rotte an der farporten an als sie begriffen hat vnd doinne Rottenmeister sin Jeckel Heller und Heile milber die andere Rotten In der Nyder- stad die an der schuppen angeet vnd doinne Rottenmeistere sin Ubelacker vnd Heintz Winsticher. Vff Galgen thorn Sollen die nachgeschrieben zwo Rotten uss Jglich Rotten auch nachtes einer bestellen die Jrste Rotte an der andern syten der schupen an bis an den grunenbäume vnd da inne Rottenmeister sin Bernhard Derenbach vnd Jost sidensticker 102 die andere Holte In der Nuwenstad Zusehen WissenCrauwcn thore vnd luge in das Land vnd doinnen Rottenmeister sin Jost Widenhuseh vnd pelcr kreuehe. Vff Redelheymcr t h o r n Sollen die naehgcschrieben ezwo Hotten uss Jgliclicr Hotten auch nachfes einen bestellen vnd schicken. Die irste Rote an der Landskronen an biss an den pletcncr dainne Rottenmeister sin Ilcilman Lcnung vnd Junge Hanne der Heppen son. Die andere Rotte in der Nuwenstad von Luge in das Land biss an die mitte Zusehen Redcluhcimer And Escherssheimer porten doinnc Rotcnmciste sin Griesshcnnc vnd Wygel von Ockstad. Vff Escherssheimer t h o r n Sollen die nachgeschrieben zwo Rotten uss Jglichen Rotten auch nachtes einen bestellen Die Irste Rotte in der Oberstad an dem senssensmyd an vnd von dannen biss an das paradiss als mvt dartzu gehöret vnd dainne Rottemcister sin Henne Wyssc zu Ilirtzhorn vnd Brunheinzc Die andere Rotte Zusehen Rcdclinheimer vnd Escherssheimer porten an als die begriffen ist an Ende der minen gein der slymengassen über vnd darinne Rotenmeister sin Hule der sweben man vnd Wigel hager. Vff F ri d e b e rg e r th o r n Sal die nachgeschrieben gross Rotte das vormals zwo gewest sin alle nacht zwenc uff schicken in der oberslad au der metzeler porten an bis an den pharre kirchhoff vnd dainne Rottenmeister sin Johannes kirchenecke vnd der zum gülden Rade. Vff Ricderthorn Sollen die nachgeschrieben zwo Rotten uss iglicher nachtes einen schicken vnd bestellen die Irste Rotte in der Oberstad an der metzeler an die Ringmuren abe biss an die varport.cn als die begriffen ist, vnd dainne Rottenmeister sin Henchin Augspurg vnd Henne Stedelelder Die andere Rotte in der Nuwestad an Judenecke an biss an den liebsten Ercker als die begriffen ist vnd doinne Rotte- meister sin Heile Dauberker vnd Johannes nenter. Yff den Nuvvenbrucken thorn zu Sassenhusen. Sal die grosse Rotte in der Oberstad an der Metzeier por- tcn an bis an den pharrekirchoff ect als die begriffen hat vnd darinne Hüttenmeister sin Johannes kirchenecke vnd der zu gülden Rade alle nacht zween schicken zu wachen vnd zu huden. iNota wurde der Rotten iss aber ye zu swere so sulde man in der czyt als der leger hie were einen tag vnd nacht daruff uss der Rechenunge bestellen oder die geselschaft uff dem Bornflecken vnd Colman daz irsollen oder steynmetzcn. Yff A ffen thorn Sollen die nachgeschrieben zwo Rotten uss Jglicher alle nacht einen schicken Die Irste Rotte in der Aldcnstad an dem Rathofe als die begriffen hat vnd doinne Rottenmeister sin Ulrich Apotecker vnd Heile langhals Die andere Rotte an Bockenheimer porten an biss vnss frauwn kirchen als die begriffen ist vnd dainne Rottenmeister sin Hans zu stalberg vnd Contze zum Buwemeistern So sal die Rotte zu sassenhusen Mitnamen das oberteil auch alle nacht einen oder czwen daruff schicken Also das Sassenhusen destebass bestalt sy. Vff‘ Oppenheimer thorn Sollen die Rolle in der Nuwenstad an der Muren gein der Slymen gassen an biss an friedeberger thorn als die begriffen ist alle nacht czwene schicken vnd doinne Rottenmeister sin scheidehenne vnd Jungei Blume So sal die Rotte zu Sassenhusen in dem Nidernteyle auch alle nacht zwene uff den oppenheimer thorn schicken Nota. Dartzu sal man alle nachte Rottwachte in der Stad in der Nuwestad vnd czu Sassenhusen bestellen ge- tann werden Nota nachtwachte uff der Brucken vnd am Meyne 104 Für den Wachtdi e ns t erhielt die Mannschaft aus dem Ralhskeller Wein und zwar, wie die Wahltagsaktcn vom Jahr 1492 Tom. V. Blatt 8 mittheilen: ,,Jdem Hantwcrg vnd stoben geselleschaft nach alter gewonheit den wvn scheuchen“ In der Niederstadt Kniierstube. Schrothaus. Kiirsnerstubc . Limburg nun Laderam *) . Frauenstein. Weberkaufhaus. Zimmcrleute zu I-Iornfelss. Scherer im Eichenen HofT. Sattler.. . . . . Schneider. Kistenern bei dem bliden Haus. Sackträger. Gärtner . In der Oberstadt Benderstube. Beckerslubc... .Metzgerstube . Schmidestube. Fischerstube zu Frankfurt und die zu Sachsenhausen jeglichem. Buteler und Weisgerber. Löherstobe im Ledernhaus . Schuhmacher zum Schildknecht. Steindecker zum Busen . Steinmetzen. Barchentweber. Hudemacherstube. III II II Viertel 1l Wvn 55 >1 IV 11 11 II IV II II II III II II II 11 11 11 11 1» 11 11 11 >1 11 11 11 11 15 11 11 III II III m ii ii 15 15 51 11 11 II II II III II II III 11 11 11 15 11 1 1 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 *) Es ist bemerkenswert!!, dass die Gesellschaft Limburg liier mit den Zünften nicht nur in gleicher Linie hinsichtlich der Weinerhaltung steht, sondern selbst im Rang nach den Krämern, Sohrödern und Kürschnern aufgeführt wird. 105 - 2) Einzug König Friedrichs III. anno 1412 Sonnlag vor des Herrn Lcichnamslag. Wahltagsakten Tom. II. Blatt 169 folgende. Her nach folget die ordenungc vnd bestellunge des Inry- dens eins Römischen Uonigcs zu Franckenfurl. Als dann ge- ratschlagel vnd geseizel war! zu der Zyt als unss Herrn konig Friderich zu franckenfurl Inreid vif soniag vor vnss Herren liehams dag Anno XIlIIc XLII mit einer groser menge folckes vnd mit sinen gnaden die Ertzbischoffe von mentze vnd von Triere vnd der Ilertzoge von Sassen mit faste fürsten, Grauen Herren Ritter vnd knechten sere köstlich mit grosser sehonheid vnd ordenungc vnd wof uff III M pherde in ryden etc. Zum ersten sal der Schultheis der eyn Burgermeiser der ein scheffen ist vnd noch zwen des Rades nit Im Harnesch in erbar redelich cleidunge mit dem Haubtmann vnd dienern vnd andern Jungen Burgern sovil man der zu pherde uff brengen mae: In de Harnesch nach dem allerzuglich sten vnd schin- ichsten Ime in das feit vff eyn halbe mile vergeidlich entgeen ryden vnd der Bürgermeister der Schultheis der Haubtmann vnd wer des Rades ist, so die by sin gnade körnen abefallen zu fusse vnd sin königliche Gnade onmüdeclich enphaen mit solichen Worten Allerdurchluchtigister fürste grossmechtigester konig gnedigster liebster Herre wir enphaeen mver königliche gnade von des Rades vnd stede franckenfurt wegen vnder- tenclich vnd wünschen mver gnaden vil gluckes vnd heiles mit gantzen truwen zu uwer königlichen Wirdekeit vnd sin uwerer gnadege Zukoufft grosslich erfrauwet. Darnach solle man ordenen des Rades hauflfe zu allerlestc by eyn nach zu ryden ordenlich Item man sal die Jungen gesellen vnd bürgere mit namen zuuor tun verboden vnd mit vn reden das gcbiirlich werde unssin herren dem konge vndir äugen zu ryden do bide man sie wenn iss gelegen sy sich dam ff zu rüsten vnd myde zu ryden uff das zuglichste Doch nit zuvil Silbers oder struss- lOö feddern antzuhencken Desgliche den Soldenern zu sagen sich auch vfF das zuglichste zu rüsten die zyt so man vff sin solle werden dann sie wol geware oder man sulle sie das lassen wissen. Item dem Heubtmann sal man sagen die gesellen vnd den heuffen redelich zu ordenen das sie zugleich vnd ordenlich ryden zu allerieste. Item zu Ordenen etliche des Rates mit den vier eldisten scheffen in erbarer cleidunge ansichficlich mit iren Richtern vnd knechten an oder vor die porten do er Inryden sal dieselben sich auch ertzeugen sollen als des Rates vnd Ine zu enphaen auch mit den Worten hernach geschrieben (beigefügt von anderer Hand: an die porte uff J„X oder LXXX gewapnete uss den Hantwerker besteh sollen werden als man hernach eigentlich findet) Aller durchluchtigisfer fürste grossmechtigister kong gne- digister liebster Ilerre wir enphaen uwer kongliche gnade vn- dertenichlich vnd wünschen uwer gnaden glückes vnd Heiles mit gantzen truwen zu uwcrn königlichen Wirdekeit vnd sin uwer gnedigen Zukoufft glosslich erfrauwet. Item do sollen dan besteh sin etliche slüssel zusamen gebonden, die sal man sinen gnaden zeigen und sagen Gnediger konig vnd liebster Herre nach altem herkomen vnd gewonlichkeit antworten wir uwern königlichen gnaden das geleide vnd slüssel dieser uwer vnd des Richsstadt uwer gnaden in ßekennus vnsers rechten Herrn von des Richs wegen vnd bidcn uwer königliche Wirdekeit vns die gnediclich wydcr zugeben als uwere vorfaren das auch gnediclich getan han vnd von aller herkomen ist, dann wir uns gern uwern gnaden meyune zu halden als wir von des Richs wege billich sollen die slüssel vnd geleide sin gnade dann auch wider geben sal uff stont Vnd sollen vier die eldisten scheffen da tragen das tuch uwer dem konige mit dem Adelar biss in die kirchen vnd von dane in sin herberge das duch by In bestalt vnd uffgerackt sin sal Item man sal auch XII starcker knechte oder ene vnd zwen Richter bestellen mit Stangen mit pantzer vnd koller doch verdackt die hinder vnd vmb den konig vnd die scheffen geen zuhalden vnd zum waren das sie nit ubertrongen werden an denselben Stangen mögen bangen die Ihenen die der Stadt verwiset sin vnd mit Ime wyder Inne meynnen zu körnen. Item ist von aldcr herkomen das er rvdet bis an das Pharre Isen das Im der nest ist gein siner porlen des Inrydens da steet er abe vnd geet fort mit sinen fürsten die er by Ime hat zu der grossen hoen dore In in das köre vff das gestultze zu der Rechten band do sal Im sin gestultze dorch die paff'- heid bereit sin vnd do ein zvt bliben steen biss die palFheid ir gesenge geliin darnach geet sin gnade vor den Elter vnd knybet biss man aber etliche Collecten gesinget So heben yn den die fürsten vff den Elter vnd blibet sitzen da uff biss man Te deum laudamus ganz uss gesinget Queme sin gnade aber fruwe So plege man evn messe zu singen vom heiligen geiste Als die paffheid dan soliche ordenunge eigenlich geschrieben vnd verzeichent haan Were aber sin gnade oder Jmandt von sinen wegen vor In der zvt der köre uff den Elter gesast so plege man yn zum Inryden nit daruff zu setzen Item man pleget Ime auch das Heiltung entgeen zu tragen mit processien vnd Herlichkeit als dann die paffheid zu bestellen weiss. Die paffheid man von des Rades wegen dan sal lassen wissen wan sin gnade körnet vnd mit den grossen glucken zu luden in allen kirchen so er liehet biss er in die kirche vnd herberge körnet. So sollen die paffheid wissen lassen wie serre sie Im entgegen geen wie sie ire ordenunge machen das der Rat vnd Radsfrunde sich mit iren Sachen vnd gengen auch darnach wisse zu richten Das sollen werben Monis Ilerthe, Wyssc Johann , Hane Peter Collertale vnd wo das Heiltung blibet so sollen des Rades Frunde vnd Heiltung nahe by ein sin vnd so balde sin gnade das Heiltung gekusset So sollen des Rades Frunde mit den Slosseln sin vnd auch dan zu zu treden vnd sagen als dauor getzeichent steet Im Inryden sal man bestellen vss dem Rade An die Hoc Dore by der Yrglockcn zween mit nainen Heinrich Wysse zum klobclauch vnd Arnold glauburg 108 vnd uff LX gewapeten uss den handwerckern mit Stangen dieselben des Rades vnd die gewapeten sollen die Pore bewaren vnd rüme machen das kein getrenge werde biss sin gnade ln kommet vnd do hüben biss er wyder uss kommet vnd sal der konig dann Widder zu der Hoen Dore uss geen vnd dan am Isen vnder den kremen vffsitzen vnd dorch die kreme in sin herberge ryden So sollen des Rades frunde mit dem Ducke das Duche vor der Dore by vn lassen vnd sie myde in das köre geen vnd das duch am Isen aber über Im dragen biss in die herberge So sal die kirclie an allen enden beschlossen sin biss sin gnade in den köre körnet und wer in den köre gehöret dem sol man den köre auch zuslissen vff das Im köre keyn gedrenge werde die slussel sollen des Rades frunde haben vnd verwaren mit iren Richtern vnd knechten. Item man sal gude Bruckendiele uff das Isen legen by stoltzenberg da man sich versieht das er Inkome obe man darüber auch ryden werde. Item zween uss dem Rade vor die köre Dore zu bestellen mit namen a. b. vnd XL oder L gewapeten uss den Handwerckern mit Stangen die Dore zuvenvaren vnd das nyemant in das köre gelassen werde dan die fürsten vnd etliche Ire Herren vnd frunde die sie gerne han. Item allen gewapeten sal man sagen wan der konig vnd die sinen zur porten Inkommen vnd in siner Herberge sy das sie dan in das linwathuss geen sollen vnd do beiben biss man sie heisse von dannen geen vmb des willen biss sich das folcke gelegere ob etwas not wurde das man sie an der Haut hefte Item Im Inryden sollen etliche des Rades frunde by dem jungen Bürgermeister In das Rathuss geordent werden zu warten uff Sachen die dobynue zu fallen mochten uss zu richten Mitnamen a. b. c. mit etlichen Winstichern vnd knechten vnd sal man dobynue alle porten vmb die stad zutun biss vff zwo hie zu franckenfurt vnd ein zu sassenhussen dieselben man dan auch mit luden bestellen sal. Item wann dan sin königliche gnade dan in die herberge körnet vnd sin gnade sich uss gerut so sollen bestallt sin des 109 Rades frunde mit einer redelichen Zale ansichtiger personen vnd redelicher cleidunge die sollen zu seiner gnaden komen in sine Herberge vnd sine gnade zu erste deniüticlich vnd under- taniclich enphaen mit diesen Worten Allerdurchluchtigisler fürste grossmechtigister konig gne- digister liebster Herre uwer getreuwen Vndertanen der Rat vnd Burger hie zu franckenfurt han uns her gefertiget zu uwern königlichen gnaden Vnd wir enphaen uwer wirdige gnade von des Rades vnd stede franckenfurt wegen eitmüdiclich vnd wünschen uwer hoen wirdekeiden nu vnd zu allen zyden glückes vnd heiles mit rechten truwen vnd segen uwere gnaden vnsern vndertenigen schuldigen Willigen Dinst Vnd sin in Hertzen erfrauwet uwer erwelunge vnd gnedige zukouift vnd han uwer königliche gnade vnd persone gerne zu herren vnd biden eitmüdeclich vnd vnderteniclich uwer angeborne mildekeit zu der wir vns nest gode alles trostes vnd Hulffe versehen vnd anders nymanten han dann uwer königliche Wirdekeit das ir vns vnd diese uwere vnd des heiligen Richsstat in uwere gnedigen schirme vnd gnade enphaen vnd vns by vnssern gnaden rechten fryheiten vnd herkomen als wir by uwern vorfaren herkomen sin gnediclich lassen vnd behalten vnd be- stedigen wullet des wir uwer getreuwen vndertanen eyn vntz- winelich gantze getruwen zu uwer grossmechtickeit han vnd mit schuldiger truwe vnd Dinstbarkeit gehorsamelich verdienen wollen. Notandum man enpheet sin gnade darvmb zum drittenmale in der Herberge wand vor den trompeten besunen vnd anderin getommer man solichs im Felde oder an der porten nach de notdorfft nit getun oder gehören mag, wann sin gnade in die herberge komet so sollen die wagen mit dem Wyne vnd Habern vor geladen sin vnd In des als sin gnade sich uss dut sal man sie vor die Herberge her furen mitnamen die vier fuder AVins vff vier Wagen vnd die IlIIc achtel habern uff XVI wagen oder mee mit hoen zeynen in tuchern vnd die sackdreger vnd schredere sollen auch bestalt sin wan man sie heisse von stont den habern uff zu dragen vnd den Wyne intzulegen die sollen dan kein 110 gelt dauon nemen dann der Kat sal das betzalen vnd vor dem kongc nach einer clevnen pause als man sin gnade enphangcn hat sollen dan de bestalt sin die cleynode die sal man dan sinen gnaden erlzeugen antworten vnd sagen Ailerdurehluch- tigisler fürste grosmechtigister konig gnedigistcr liebster Hcrre diese cleynode Dringfassc ein silbern kanne vnd ein silbern Becher vnd dartzu vier Fuder Wins Eisessers vnd Hinsehen Wines vnd 1111c achtel llabern schencken uwer getruwen vnder- tanen der Kat vnd Burger dieser stat eitmüdiclich vnd biden vnd flehen uwer königlich Wirdekeit des gnediclich vif zunemen. Notandum. Die kanne vnd Becher kosten ufflllc gülden so sie vormals nit mee dann 111 fuder Wins vnd 11c achl.il habern eym konge geschenckt vnd hat der Rat iss itzunl im besten also gehoet nach gelegenheit vnd man vernam wie iss vor an andern enden zugegangen waz dz er nit zu dancke uff- gnomen helle. Darnach zu sagen das man sinen königlichen gnaden auch tO o o für zubrengen vnd zu erlzelen habe von etlicher slure wegen siner gnaden vnd des Kiclis slat hie verfallen domyde man im besten vertzihen wulle biss zu siner gnaden gnaden beqwemi- keit wan sin gnade dar bescheidet so sal man Im die lesten zwo stüre geben die by lme verfallen sin entfordern vnd die eyne die gefallen ist, als das Riehe ledig slunt Do sal man siner gnaden sagen als die Sache an Im ist das ein sture nach abgange vnsers Herren konig Albrecht selgen vnd vor siner gnaden erwelunge als das Rieh ledig slunt verfallen sy die sture vnsser Hcrre llertzoge Ludewig vnd andere gefordert haben als er meynte Im zustande nach vsswisunge der gülden Bullen des sich der Kat uffgehalden als man siner gnaden auch guter masse geschrieben habe Nach dem der Kad im nach gode keinen andern trost oder zuuersicht habe dan sin königliche gnade So gebe der Kad sie auch nyemanten lieber dann siner gnaden in Zuversicht des gein sinen gnaden zugenyssen vnd sin gnade vnd hulde domyde zu erwerben die man sin gnaden gerne geben wulde uff Versorgung hernach kroden dauon überhoben zu svn. Von der vierden sinen gnaden auch zu irtzelen "XWB V als die saclie in Im selbs gelegen ist vnd fordert er die ye siner gnaden auch zu geben uff versorgungc. Iuxta notula vnd n o o o dz ist alles also gesehen Item sin königliche gnade zu biden dorch die sinen gne- diclich tun ordenen vnd bestellen das die sinen frydelich vnd zuchlielieh hie ligen vnd sin vff das inan sin königliche gnade vnd die sir vnd andere deste bass geschuren vnd schirmen möge Item alsdann zu erfaren abe sin gnade leben lihen wulle das man sich mit dem gestultze tun zu machen darnach ge- richten möge das gestultze gehöret dan dem von AVinspurg syme Erbkammerer zu. Dann sal man mit gewapneten vnd fest bcstallunge tun als hernach geschrieben steet liota Wan er dem Rade sin conürmacien gegeben hat Darnach am andern tage odir dritten nach gelegenheit sine königliche gnade zu fragen wann vnd vff was tag sine gnade gerne habe sinen gnaden die Huldunge zutun von dem Rade vnd Burgern das wulle man gerne tun als von alder Und was fages vnd czyt sine gnade dan benennet darnach sal man sich richten vnd die gemeynde lassen verboden dorch die Rottenmeistere vnd Richtcre mit vn dorch die gantze Stad vnd sassenhusen vnd sollen Schöffen vnd Rad sinen gnaden dan in sunderheid allein vff dem huse in der Ratstoben hulden vnd sweren nach usswisunge des Eits Darnach oben zu dem Römer uss oder wohin das geordnet wirt nach syme gefallen sollen die gemeynscliaft hulden vnd die Huldunge eynen schrieber lesen vnd die gemeyne bürgere darnach sagen vnd sweren mit den Worten als hernach der Rad allein i geschrieben steet AVir die Bürgermeister scheffen vnd Rat Bürgere vnd gemeynde tzu franckenfurt globen mit guten truwen das wir dem Allerdurchluchtigisten fürsten und Herren Hern Frcderich von gotes gnaden Römischen konige zu allen zyten merer des Richs vnsern lieben gnedigen Herren der da genwurtig ist, (gehorsam) getruiv vnd holt sin wollen vnd hulden Imc auch als cynem Römischen konige vnserm Rechten Herrn von des Richs wegen das stede vnd feste zuhalden ane 112 argeliste vnd geverde als uns got helffe vnd alle heiligen. Item vff dieselbe Zyt sollen alle porten zugetan sin bis vff dry porten Mitnamen ein zu Sassenhusen vnd zwo hie zu Francken- furt Friedeberger vnd Redelnheimer porten De sal man die deine portchin vff tun vnd sollen doch portener vnd andere thornhuder vff vnd an iren porten thornen vnd letzen sin vnd die Ihenen die die slussel han heissen auch an den porten vnd uff den thornen blieben. Notandum. Ynseren Herren konig Friderich geschah die lluldunge als vorgeschrieben steet vom Rade in der Ratstoben vnd von der gemeynde vff dem Berge vnd stund sin königliche gnade vff den Stule der zu den lehen vffgeslagen was vorne an der lenen vnd was die gemeynne folliclich versamet vnd waren etliche des Rades by sin gnade daruff geordent denselben des Rades Frunden befohlen was das sie der gemeynen solden han gesagel lieben Frunde hie steet vnser Allergnedigi- ster liebster Herre der Römische konig Alse hat sin königliche gnade der Stad Ire Fryheid vnd Herkommen confirmerz vnd bestediget. Daruff hat der Rat sinen gnaden huldunge getann als von alder vnd ist des Rades meynunge das Ir das auch tun sollet. Soliche wort sie von getrenge vnd anderer vnorde- nunge nit getun mochten dan is wart geheissen durch den konig das man den eit lesen sulde. Also lass nicolaus der Schreiber den eyd so sprach die gemeynde nach vnd sworen die vorgeschrieben Huldunge Zu wissen vnss Herre der konig hatte vor dorch Hern Hans vngnade den kamermeister begert Im der Huldunge eine abschrifft zu geben das der Rad also tet als vorgeschrieben steet. Do Inne das wort gehorsam nit stundt vnd als vnss Herre der konig vff den tag der Huldunge in die Ratstoben qwam vnd die Huldunge an den Rat det gesynnen So hatte vnssr Herre von Triere Ertzbischoff Jacob den zedel den der Rat vnssm Herren dem konige gesant hatte vnd hiess den Rat die fingere vffheben vnd sie nachsagen vnd lass den Zedel vnd was do ane wissen des Rades das wort gehorsam zuge- sast in dem Zedel das In Irme Zedel nit Stunt vnd nach dem t - 113 _ das wort so kurtze vnd stümp an sie qwam das sie das alle nit niirckten so swure der Rat doch one Inrede für sich Aber der Rat wart darvmb etwas vnwillig vnd nit wol zufryden die wyle yn vor von solichem zngesastcn wort nit zuuersfeende was getan vnd also vnuersehnlich ingesleiifet was worden vnd duchte sy in yne man sulde yn soliches billich vor gesaget han. Darnach wulle sich der Rat forter wissen zu richten irer Sache deste hass achte zuhan in allen Sachen vnd den zedel vor in siner geinwürtikeit zu hören Vnd ist doch des Rades meynunge allewege gewest vnd noch ist das der Rat in zera- lichen billichen iren vermogelichen vnd gcburlichen Sachen nach Irme herkomen dem Riehe vnd vusra Herren dem konige oder keiser der ye zu zyden ist von des Richs wegen vnd in des Riclis sacken gerne gehorsam sin. Darvmb sie das Worte deste slechter han lassen zugeen vnd in siner gnaden geinwärti- keit sich nit dorwidder gesast vmb grosses vmvillens vnd Infelle willen die deshalb entstanden mochten sin. Actum vff montag nach marie magdalene Anno XLITo. Notandum wann das Inryden geschiht so sin tegelich In die schriebery geordent by die Burgermeistere alle sacke die anfallen zu Ratslagen vnd zu handeln Johan Palmstorffcr, Walther der aide, Johann Monis, Jost Im steinern huse Clas Appenheimer Ilerthe Wysse Conrad Nuluis, Johann Hane, Sncp- penstein Johann Cles, Collertale vnd die sollen macht han was sie Im besten uberkommen in den Sachen die sie beduncket nit zyt haben vor den Rat mögen zu breiigen. Notandum. als der konig sin Rede vnd Botschaft! vff acht tage vor her gesant hatte sinen gnaden herberge zu bestellen meynten sie das die Herberge dure waeren vnd begerten einen satz zu setzen Also sagete man ye XII Heller für hauw stro vnd stalmyte vnd X Heller vor Bettunge do mochten zwene au eyme Bette ligen Doch wulde Jmand hauw stro vnd habern selbs bestellen So sulde Jglich person vom stalle dem Boden für ein pherd zu halden vnd siner personell zu tage vnd nacht VI H. geben Wand man nu vername das vnss Ilerre der konig sin hoffgesynne alles versoldite Also das sin gnade yn ein 8 i 14 gelt gebe für iren sold also das sie yn selbs herburge vnd rmve Futer bestellen sollen vnd sie Spise vnd habern vom konige zu boffe holen vnd sie heflfteclich tedingen für Hauw stro bette gcwand vnd stalmyte für alles XII Heller zu geben das duckte sie darnach zuvil vnd besorgeten das soliche clage vom Ilofegesinde vor den lconig kommen würde das es daby nit hübe vnd mevnten der konig were vnser rechter Herre man sulde sich anders gein Ime lialden das er furtcl für anderen bette wie wol nu man soliche nottedingc dem Rade fast swere was vmb Ingangen willen vnd by andern konigen vnd legem nye me gehabt oder vernommen hat vff das man dan zum irsten nit zu grossen Vngnadcn qweme das dan hernach nit abe zu dragen were So bat der Rad Im besten mit den luden da Im dann beslagen wart ire frunde tun reden das sie sich gütlich willigen die lüde ufftzunemen getrinvet der Rad sie werden sich auch redelich gern yn lialden den sie gereide vffgcnomen haben XII Heller für Ilauw stro vnd stalmyte zu geben doch werde vff das lestc vmb betzalunge Irrunge czuschynen In vnd den fremden luden das sie das dann zyt- lich lassen wissen So wulde der Rad sin frunde darby schicken darinne helfen reden vnd behulffelich sin das yn gedve vnd getann werde das zomlich sy an Jglichem ende nach gelegen- heid der herberge. Item die zingerauen vnd die XIX dorffe zu Bornheimer Berge sollen sinen gnaden Bornholtze in sine kucken furen das sal heissen vnd manen der Oberste Richter vnd der stocker sal sie heissen dz zu iglicher zyt vnd die forstmeister sollen sie tun wissen in der stede walde wo das holtz allergelegen- lichste sy zu hauwen uff VI tage zuuor wo man sine zukonfft weiss vnd wan Im abegeet so sollen sic Im aber mee furen so lange sin gnade hie ist. Notandum iss wart gebeden Im etliche wagen mit kolen zu bestellen das der Rat doch det wie wol das vormals nit mee gescheen was So wart auch das holtz bestellt zu hauwen wie wol das vormals auch nit mee gescheen was. 115 Item so hat man dem konge sin herbergc ezu Brunfels versehen do meynten sin frunde das nit not were mit demselben Wirthe zu tedingen dann vnscr Herre dar konig wurde In wol lassen das sie getruweten Im zu dancke sin sulde. Item Metzelern Beckern vnd fischern sal man sagen sich mit prouisten zu versehen das sie den luden andelage getun mögen das nit gebreche werde. Item den Richtern Zusagen das Jglicher in der termenye die Im befolhen ist die gassen sal heissen rümen von erden steine holtz myst vnd die schone keren vnd sehen das yder- man wasser vor der Dore oder in syme Huse habe. Item den fischern zu sagen die Droge heissen in dieser Zyt abetun vnd alle by ein vif evn ende zu dragen vnd wan sie feile sollen han ire droge so vil sie der bedorffen vnd nit me wider dragen. Item die kochhulten sal man by die lischbencke by saut Niclas heissen uffslagen vif das allercleinlichste das sie nit hindergesesse haben uff das der platze vnd borg deste ge- riimer sy. Nota des Rades schencke als hernach geschrieben steet wart In sinen königlichen hoff geschenckt Item dem Bischoflf von Triere der uff das male oberster Cantzeller was einen Becher kostet LXI1I gülden Item Meister Heinrich Leubing sin Vice Canccller X gülden Item den andern dryn scliriebern prolhonotarien in der Cancellin XV gülden no yn worden darnach aber XV Item dem Holfrichter dem von Nuwenare XXXII gülden Item Herrn Johann Gyseler Holfcgerichtsschreiber X gülden Item XXV gülden Herrn Caspar Slick der wider zu Hofe vnd mit den Steden wol dran waz Item Loe sym Jungen schriebet - II gülden Item den parratoribus darert schankte man den Win Item dem kamermcister der gar heimlich vnd nahe by dem konge was vnd dem Rad sin ereil warb XXXII gülden Item X gülden VIII bosunern Item II gülden kommerieh dem herakle 116 Item II gülden andern sinen zvvev Herolden Item VII gülden VII Boden rydenden vnd geendten Item den Jnner vnd usser dorhutern VI gülden Item 1 gülden des Hertzogen von Sassen heralde Nota. Vmb der Juden bestellunge in die Cancelly mit per- gamene in den Hoff mit betten vnd in die kochen mit kesseln vnd sinen Amptluden Ire rechte als des Rades pantschafft brieff Innehalf, das sal man in heymelichkeit mit den Juden reden wie sie das vorberuet dem Riehe plichtig sin darfür man sic nit vertedingen möge Mögen sie aber bestellen das abezu- tragen das habe man gerne daruff' han sie geantvvurt vmb die vorberurten punctc in der panlschefft begriffen da haben sie nit vernomen das solichs an ire fordern ye gefordert sy doch werde iss an sie gefordert so wollen sie gedenckcn darfür zu- tedingen Sost wollen sie silier königlichen gnaden ein eruesgo tun mit einem schencke dan lr laste wenig sy. Nolandum vff vnsss Herren lichamstag als sin königliche gnade hie was ward das Sacrammente mit solichcr schonheid vnd hcrlichkeid godragen des gliche zu frauckenfurt live ge- liord oder gesehen als vff dasmale in mentschcn gcdechtnis was. Mitnamcn drug Iler Diederich der Erzbischofl' zu mentze das sacramente persönlich in siner Klein vnd gar kosclichen oniammcnten die sin gnade von Mentze her halte tun holen vnd furten vn Graue Hans von Wertheim vnd Graue Reinhart von Hanauwe so gingen bv Ime sin siiff'ragarnigcn vnd zwen prälaten auch ln köstlichen Ornamenten So drug der kemmerer zu Mentze Canonicus das Crutzc vor Im als eym Cardinale vnd meister Johann Dclesura sin vicarius sin Bischoff’stab So dru- gen vier Grauen den kästen über dem sacramente vnd dem Bischoffc Mitnamcn einer 'von Nassauwe vnd von Wertheim einer von Rinccke vnd einer von Bickenbach alles in gar köstlicher cleidungc vnd gingen des konges sengcre in köstlichen Ornamenten vnd Ileiltung das alles des konges was vnd herbracht hatte nach der andern paffheid zu liehst vor dem sacramente die gar hoffelichen gesang siingen So folgete von stont dem Heiltümen nach vnser Herre der konig in siner cleydunge i ir vnd gesmucke die man achte ubir XXYm gülden wert an sym libe vnd ging vor Ime der Hirtzoge von Sassen mit dem swert vnd zu beiden syten die Ertzbischoffe von Colne vnd von Triere Vnd darnach die Bischoffe von Regenspurg von Augs- purg vom kymsee von gurcke vnd andere mee Bischoffe prä- laten Epte vnd mancherley geistliche grosse Botschaffte der Herren vnd darnach manch köstlich graue Herre Ritter vnd knechte der ein gross menge vnd ein gross folck was In so köstlichem syden gewande vnd golden vnd Silbern gesmiickc als man ye gesehen machte han. So hatte der Rad zu fran- ckenfurt vff X des Rades bestalt vmb das sacramcnte vnd vmb den konig zu geen mit allen Iren Richtern Dienern Yiseren die Stangen hielden das das sacramente vnd fürsten nit uberdrangen worden Vnd hatte des Radis {'runde Jglichcr ein wiss stebchin in siner Hand vnd des stont so erbertlich vnd orden- licli das Iss gross zu loben vnd zu preisen was Vnd ging man also den alden gang als man von alder pliget zu geen vssge- liomcu das der Rad in siner processien nit ging. Das Cappitcl Mid Rad hatten auch gebeden die orden das sie mvde gingen die sost vff denselben tag nit plegen myde zu geen mit lrme Hciltum vnd vff das zirlichste vnd alle hantwercken knechte die In den orden plegen bruderschafft zu haben wurden gebeden ire kertzen dobv vnd myde zu tragen Vnd do man wider in die kirchen qwam do sang der 's orgenant Bischoff von Mentze sclbs die messe vnd der dechant von mentze lass das Ewangelium vnd Her Richard von Cleen das Epistel vnd des konges seliger sangen die messe mit gross schonheid vnd stont der konig vnd die andern fürsten in den stulen die mit herlich syden Duchern vnd küssen getzieret vnd mit grosser schrifft oben daran geschrieben zu der Rechten Hand vorn in den stulen stunt Rex Romanorum darnach Archiepiscopus Moguntin. Darnach Rex Bohemie der stule ledig stunde darnach Comes palalinus Vff der andern syten zu forderst Archiepiscopus Colonen. Darnach Dux Saxonie. Darnach Marchio Brandenburgensis vnd mitten Im Chore vor dem poltern ein stule auch herlich getziret und darüber geschrieben vnd stont 118 dainne Archicpiscopus Treverens. vnd faste Grauen vnd Herren die im Chore waren doch worden nit allermenlich von Herren odir Ritterschaff darinne gelassen. Dann der Rad zu francke- furt von Begerunge der Herren hatten die eine köre dore zu geloan vnd die andere mit vier irs Rades frunden vnd Richtern vnd Dienern mit Stangen bestalt hatten das nymand darinne gelassen ward dann der darinne gehörte vnd geschach von zienunge vnd hoffelichkeit so vil eren vnd Wirdekeit das man nit alles geschrieben mag dann man das nit alles gesehen odir behalden mochte etc. Notandum. Darnach vif Mittwoch nach Bonifacii fure sin königliche Gnade von hynen gen Aich zu siner Cronunge vnd hatten vns Herren von Mentze vnd von Triere Ire grossen herlichen schiffe vnd andere kuchen schiffe vnd vnsse Herrn der konig das gross margschiffe vnd sest mol vff VI oder VIII andere schiffe bestalt vnd der Herzoge von Sassen auch etliche grosse schiffe bestalt vnd vff Jglichs Ir Wapen vnd Wym- pel vnd hatten Ir pherde binden ubir die Hoe gen Lympurg zu gen Collen lassen geen vnd furen vff ein male sin königliche gnade vnd die andern fürsten mit eyn an mit Iren grossen banern Iren piffen vnd besunen mit einer grossen menge vnd grosser Hcrlichkeid den Meyne abe gen Mentze zu vnd bleib auch zu Mentze zwen tage vnd fürbass biss gen Bonne do Reid sin gnade zu pherde gen Aiche vnd enphing sin gnade sin königliche Cronunge mit so grosser Ilerlichkeit vnd schon- heid als einchen Römischen konig ye gescheen ist. Wand da alle korfürsten geinwurtig waren mit Iren Herlichkeiden als sich geburle mit grosse kostlichkeid vnd grossem folcke vnd wart gekronet vff Sonntag nach saut Vitustag vnd blieb zu Aich biss vff den dornslag vnd leich den Fürsten leben vnssm Herren dem Paltzgrauon dem Hertzoge von Sassen dem Mar- grauen von Brandeburg dem Bischoffe von Ludiche vnd dem Ilertzogcn von Berge vnd schied von dannue biss gen Collen.